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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.05.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1935-05-07
- Erscheinungsdatum
- 07.05.1935
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- Deutsch
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M 1V4, 7. Mai 1935. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn Buchhandel. sondern an die Staatlich genehmigte Gesellschaft zur Verwertung musi kalischer Urheberrechte sStagma) oder an die Anstalt ftir mechanisch musikalische Rechte (Ammre) oder an eine andere vom Neichsminister der Finanzen zu bestimmende Stelle abführt. In diesem Fall hat die Stelle den Steuerabzug vorzunchmen. 8 8. sl) Der Schuldner hat die einbehaltene Steuer unter der Bezeichnung »Steuerabzug von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften« an das für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanz amt sFinanzkasses ohne Bezeichnung des Gläubigers abzufllhren. Sind Steuerabzüge für mehrere Gläubiger vorgenommen, so ist der Gesamtbetrag in einer Summe ohne Bezeichnung der einzelnen Gläu biger abzufllhren. <2> Die innerhalb eines Kalendervierteljahres einbehaltenen Steuern sind jeweils nach Ablauf des Kalendervierteljahres abzu- fllhrsn, und zwar bis zum 18. des folgenden Kalendermonats. 8 7. Nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres hat der Schuldner bis zum 18. des folgenden Kalendermonats dem nach K 8 zuständigen Finanzamt die Höhe der steuerabzugpslichtigsn Vergütungen und die Höhe des Steuerabzugs mitzuteilen. Die Mitteilung ist von dem Schuldner ober seinem Vertreter zu unterschreiben. 8 8. Der Schuldner hat die steuerabzugpflichtigen Vergütungen in Reichsmark lausend aufzuzeichnen. Die Auszeichnungen müssen den Zeitpunkt der Zahlung, der Gutschrift, der Verrechnung »sw. sowie die Höhe und den Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen Steuer erkennen lassen. Das nach 8 8 zuständige Finanzamt kann den Schuldner ganz oder teilweise von der Auszeichnungspflicht befreien, soweit ihm nach der Art seines Betriebs die Vornahme der Auf zeichnungen nicht zugemutet werben kann. K 8. Bei der Veranlagung der Einkommensteuer und Körper schaftsteuer und bei örtlichen Prüfungen sBuch- und Betriebs prüfung, Nachschau usw.j, die bei dem Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu prüfen, ob der Steuerabzug von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften ordnungsmäßig einbehalten und abge führt worden ist. 8 18. <1j Der Schuldner <in den Fällen des 8 5 die dort be- zeichnete Stelle) hastet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer neben dem Gläubiger. (2) Der Gläubiger haftet neben dem Schuldner für die Steuer nur, 1. wenn der Schuldner die geschuldete Vergütung nicht vor schriftsmäßig gekürzt hat oder 2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner sin den Fällen des 8 5 die dort bezeichnete Stelle) den einbehaltenen Steuer abzug nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt. 8 11. <1> Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig cinbehalten ober abgeführt, so hat das Finanzamt von dem Schuldner sin den Fäl len des 8 5 von der dort bezetchneten Stelle) oder von dem Gläu biger (8 10 Abs. 2) die Steuer durch Haftungsbescheid anzuforbern. <2> Der Zustellung des Haftungsbescheids an den Schuldner bedarf es nicht, wenn er die einbehaltene Steuer dem Finanzamt ordnungsmäßig mitgeteilt hat (8 7) oder wenn er vor dem Finanz amt oder dem Prüfungsbeamten des Finanzamts seine Verpflich tung zur Zahlung der Steuer schriftlich anerkannt hat. 8 12. Ein Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn nach einem zwischen dem Deutschen Reich und einem anderen Staat geschlossenen Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung der Gläubiger im Deutschen Reich zur Einkommensteuer sKörperschaststeuer) nicht heranzuziehen ist. 8 18. Die Einkommensteuer sKörperschaststeuer) gilt für die im 8 1 bezeichnete» Einkünfte als durch den Steuerabzug abgegolten, es sei denn, daß sie in einem inländischen gewerblichen Betrieb ansallcn. III. Schlußbcstimmung. 8 11. sl) Diese Verordnung tritt an die Stelle der Durchfüh rungsbestimmungen über den Steuerabzug von beschränkt steuer pflichtige» Einkünften vom 28. Dezember 1982 (RGBl. 1888 I S. 8) und ist auf Vergütungen anzuwenden, die den Gläubigern nach dem 31. Dezember 1984 zusließen. (2) Die Einkommensteuer lKörperschaftsteuer), die für das Kalen derjahr 1934 nach den im Absatz 1 bezeichnete» Durchführungsbestim mungen vom 23. Dezember 1932 erhoben worden ist, gilt als durch den Steuerabzug abgegolten, es sei denn, daß die Einkünfte in einem inländischen gewerblichen Betrieb anfallen. Die vorstehende Verordnung hat mit Wirkung vom 1. Januar 1935 einige wichtige Änderungen des bisherigen Rechtszustandes im Gefolge, und zwar: 1. Die bisherige Freigrenze von RM 500.— jähr lich für den einzelnen Autor ist gefallen. Seit Beginn dieses Jahres ist also grundsätzlich der Steuerabzug von jeder Zah lung an einen ausländischen Autor bzw. dessen Erben vorzu nehmen und nach den Bestimmungen der Verordnung an das Finanzamt abzuführen. 2. Als einzige Ausnahme von dem vorstehend bezcich- neten Grundsatz ist'lediglich bestehen geblieben, daß nach K 12 der Verordnung ein Steuerabzug dann nicht vorzunehmen ist, wenn auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens der Autor im Deutschen Reich zur Einkommensteuer nicht heran zuziehen ist. Derartige Doppelbesteuerungsverträge bestehen zur Zeit mit Danzig, Italien, Österreich, Polen, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei und Ungarn. Das Saargebiet gilt als Inland. Mit Dänemark besteht nur ein vorläufiges Doppelbesteue rungsabkommen, sodaß für einen dänischen Autor nur die Möglich keit gegeben ist, bei seiner dänischen Steuerbehörde die Anrech nung des in Deutschland einbehaltenen Steuerabzuges auf sein« dänische Einkommensteuer zu beantragen. Im übrigen sei noch auf meine Ausführungen im Börsen blatt vom ll. März 1933 S. 175 und bezüglich des deutsch-schwei zerischen Doppelbesteuerungsabkommens im Börsenblatt vom 5. April 1934 S. 302 verwiesen. 3. Wichtig für die ausländischen Autoren und deren Erben ist endlich die Bestimmung des K 13 der neuen Verordnung, wonach eine besondere Veranlagung der Autoren zur Einkommensteuer in Deutschland nicht mehr statt find et, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe der aus Deutschland bezogenen Einkünfte, soweit der Steuerabzug ord nungsgemäß vorgenommen worden ist. Bei dieser Gelegenheit sei noch bemerkt, daß Versuche ein zelner Finanzämter, ausländische Autoren für die Zeit bis zum 31. Dezember 1934 zur Umsatzsteuer heranzuziehen, unzu lässig sind, da nach einer Mitteilung des Präsidenten des Landes finanzamtes Leipzig — S. 4100—10 I/s 4 vom 22. Dezember 1934 —, die im Aufträge des Reichsministers der Finanzen an den Börsenverein der Deutschen Buchhändler gerichtet worden ist, eine Heranziehung der ausländischen Autoren zur Umsatzsteuer nicht stattfinden soll. Bezüglich der schweizerischen Autoren ist dies außerdem noch in dem Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 16. November 1934 — S. 4100—100 III — besonders aus gesprochen worden. Das gute Jugendbuch*) Von Dr. Karl Robert Popp Im Zeitalter des Liberalismus und schrankenlosen Indivi dualismus gab es derart viele, unter sich völlig verschiedene Ju gendbewegungen, daß es immerhin möglich war, über das Ju gendbuch eine Menge Theorien im leeren Raume aufzustellen. Heute geht das einfach nicht mehr! Wir stehen vor der Tatsache einer großen, in sich einigen und geschlossenen Staatsjugend, und die Frage nach dem guten Buch für di« Jugend wird damit zur *) S. a. den Aufsatz: »Wonach verlangt die deutsche Jugend?« des gleichen Verfassers in Nr. 97 des Börsenblattes. 358 Frage nach der inneren Haltung der in einer großen Front ver einten Jugendlichen. Es ist notwendig, von den immer wieder klar ausgesprochenen Wünschen und Bekenntnissen dieser Jugend auszugehen, wenn man das wertvolle Jugendbuch kennzeichnen will. Wohlgemerkt: es geht also nicht darum, das gute und schöne Jugendbuch »an sich» zu charakterisieren, sondern darum, die Wege aufzuzeigen, auf denen ein Buch zum Herzen unserer Jugend hinfindet und damit zum guten und wertvollen Jugendbuch im Sinne unserer Weltanschauung wird. Man komme nicht mit dem Einwand, das wäre eine schöne Erziehung, sich auf den Stand-
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