Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.04.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-04-06
- Erscheinungsdatum
- 06.04.1935
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19350406
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193504068
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19350406
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1935
- Monat1935-04
- Tag1935-04-06
- Monat1935-04
- Jahr1935
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
82, 6. April I93S. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d.Dtschn. Buchhandel. Die gesetzliche Entwicklung zur einheitlichen Reichsjustizverwaltung Von Oberregierungsrat Dr. Doerner, Neichsjustizministerium Vor ungefähr zwei Jahren, am 21. März 1933, dem Tage des großen Erlebnisses von Potsdam, hat Adolf Hitler zum ersten mal als Kanzler des Deutschen Reiches zuderFragedesNeichs- neubaus öffentlich Stellung genommen. Er hat verkündet, daß es der unerschütterliche Wille der Neichsregicrung sei, »das große Reformwerk der Reorganisation des deutschen Volkes in Angriff zu nehmen und beschleunigt durchzuführen«. Im August 1933, auf dem Parteitag in Nürnberg, hat der Führer den geschichtlichen Satz ge prägt: »Die nationalsozialistische Bewegung ist nicht der Konservator der Länder der Vergangenheit, sondern ihr Liquidator zugunsten des Reiches der Zukunft«. Am 1. April ist die e i n h e i t l i ch e d e u t s ch e N e i ch s j u st i z - Verwaltung erstanden. Dieses staatspolitifche Ereignis zeigt mit besonderer Deutlichkeit, mit welcher Tatkraft der nationalsozia listische Staat diesen Willen Adolf Hitlers vollzieht und das neue Einheitsreich aufbaut. Durch das Gesetz vom 16. Februar 1934 erteilte der Führer den Auftrag, die Verreichlichung der Justiz durchzuführen. Unver züglich ist das Neichsjustizministerium ans Werk gegangen, diese große historische Aufgabe zu lösen. Politische Hindernisse konnte es nicht mehr geben, nachdem bereits im Jahre 1933 die Einheit der Staatsführung in Reich und Ländern sichergestellt mar. Die ver waltungsmäßigen Schwierigkeiten, die sich ergaben, wurden in uner müdlicher Arbeit überwunden. Stein an Stein wurde in diesem Bau werk gesetzt, und Schlag auf Schlag vollzog sich die Entwicklung von der in siebzehn verschiedene Justizverwaltungen zersplitterten Rechts pflege des Zweiten Reiches zu der kraftvollen Neichsjustiz des Dritten Reiches. Die Geburtsstunde der deutschen Neichsjustiz ist der 39. Januar 1934. An diesem Tage, ein Jahr nach der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus, sind durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches die Hoheitsrechte der Länder und damit auch die Justiz hoheit auf das Reich übcrgegangen. Doch damit war der gesetzliche Grundstein für den Neubau gelegt. Die einzelnen Etappen sind die drei wichtigen Gesetze zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich. Das 1. Ubcrleitungsgesetz vom 16. Februar 1934 räumte mit den schlimmsten Auswüchsen des Föderalismus auf dem Gebiete der Rechtspflege auf. Es brachte die Freizügigkeit der Rechtsanwälte und der notariellen Urkunden und ordnete an, daß alle deutschen Ge richte nicht mehr Recht im Namen ihres Landes, sondern im Namen des von Adolf Hitler zu einer unlöslichen Schicksalsgemeinschaft zu sammengeschlossenen deutschen Volkes sprechen. Das 2. Uberleitungsgesetz vom 5. Dezember 1934 tat in dem gesamten Verreichlichungswerk den entscheidenden Schritt. Es faßte alle deutschen Landesjuftizverwaltungen in ihrer Spitze zu sammen, übertrug ihre Zuständigkeiten auf das Neichsjustizmini sterium und machte dadurch die Justiz zur Reichssache. Mit dem 1. Januar 1935, dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes, haben die Justizministerien der Länder zu bestehen aufgehört. Vor diesem Gesetz hatte der Führer die Entwicklung dadurch entscheidend beein flußt, daß er am 16. Mai 1934 den Neichsminister der Justiz mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Preußischen Justizministers be auftragte. Die so geschaffene Personalunion in der Leitung der beiden Justizministerien des Reichs und Preußens, der am 16. Ok tober 1934 die Verschmelzung der beiden Justizministerien folgte, ermöglichte, die wertvollen Erfahrungen und die große Arbeitskraft der größten deutschen Justizverwaltung unmittelbar in den Dienst der Verreichlichung der Rechtspflege zu stellen. Das 2. Uberleitungsgesetz änderte aus Zweckmäßigkcitsgriinden daran nichts, daß die Justizbehörden Landesbehörden und die Justiz beamten Landesbeamte sind. Das 3. Uberleitungsgesetz vom 24. Januar 1935, das am 1. April 1935 in Kraft trat, macht diesem Ubergangszustand ein Ende. Es übernimmt die Landesjustizbehörden in die Neichsverwaltung und die Beamten und Angestellten der Landesjustiz in den Dienst des Reiches. So konnte am 1. April der Nationalsozialismus mit Stolz sagen: Das Werk, das seit unerdenklichen Zeiten an der Zerrissenheit der deutschen Stämme, an der Zerklüftung des Volks scheiterte, geht durch unfern unbeugsamen Kämpfcrwillen seiner höchsten Vollendung entgegen. Damit wird die tiefe Tragik ausgelöscht, die darin lag, daß die im Innern jedes guten Deutschen brennende Sehnsucht nach einem starken Reiche widriger äußerer Umstände wegen jahrhundertelang auf die Erfüllung warten mußte. Es wäre ein verhängnisvoller Irrtum, wollte man annehmen, daß die Aufgaben, die Staat und Partei aus dem Gebiete des Rechts und der Rechtspflege gemeinsam obliegen, mit der Vereinheitlichung der Nechtswahrung auch nur entfernt erschöpft wären. Im Gegenteil: Es ist ein Grundzug des nationalsozialistischen Kämpfers, daß er mit der Erreichung eines Zieles nicht die Hände in den Schoß legt, sondern im Bewußtsein seiner Mission neue Aufgaben in Angriff nimmt. Sie liegen für uns Nechtswahrer, mögen wir als Richter entscheidend, als Staatsanwälte mahnend, als Rechtsanwälte beratend oder als Verwaltungsbeamte führend tätig sein, klar zutage: Deutsches Recht zu schaffen und deutsches Recht zu finden, Kämpfer des Rechts und zugleich Diener des Volkes zu sein, das ist die Losung! Der Konzentrationsprozeß im deutschen Kommissionsbuchhandel Dr. Emil Niewöhner hat seinen schon bestens bekannten Arbeiten über den Zeitschriften-, Reise- und Versandbuchhandel nunmehr eine Darstellung des Buchhandelszweiges folgen lassen, dem er als Leiter 'des Kommissionshauses Deutscher Buch- und Zeitschriftenhändlcr ebenfalls besonders nahesteht. Die neue Schrift*) zeigt dieselben Vorzüge wie die früheren. Mit großem Fleiß ist das gesamte Material zusammengctragen. Die ältere Literatur ist gründlich durch gearbeitet und ausgewertet. Diesmal konnte der Verfasser unmittel bar an einen Vorläufer anknüpfen, der ihm gewissermaßen die Auf gabe geradezu hinterlasscn hat. Vor dem Weltkrieg hat bekanntlich Paul Jordan dasselbe Thema schon einmal behandelt. Die 1911 bei Gustav Fischer in Jena erschienene Schrift hat längst auf eine Fort führung gewartet, war sie doch zu gewissen Feststellungen auf Grund der damaligen Lage sowie zu gewissen Voraussagungen für die an genommene Weiterentwicklung gelangt, die unter allen Umständen eine Nachprüsung verlangten, um so mehr als die tatsächlich einge tretenen Veränderungen und Fortschritte die Ansichten Jordans nicht bestätigten, wenigstens nicht in vollem Umfang und gerade nicht in entscheidenden Punkten. Mit aller Sachkenntnis und reicher Er fahrung ausgerüstet hat Niewöhner in der Tat Jordan vielfältig *) Dr. Emil Niewöhner: Der Konzcntrationsprozeß im deutschen Kommissionsbuchhandel unter besonderer Berücksichtigung des Leip ziger Platzes. C. E. Poeschel Verlag, Stuttgart 1935. 64 S. 8° RM 2.90. 284 berichtigen können und die Grundlagen der neueren Entwicklung dar gelegt. Man ist so in der Lage, nunmehr den Gang der Dinge bis in die Gegenwart und ihren derzeitigen Stand klar zu übersehen und wird dem Verfasser dafür Dank wissen. Je lieber und rückhaltloser man seine Leistung aber auch anerkennt, desto mehr ist man doch wohl zugleich berechtigt, dort, wo man seinem Urteil und seiner Ansicht nicht restlos zu folgen vermag, Einwendungen zu erheben. Der Verfasser hat sich nicht darauf beschränkt, die Jordanschen Unter suchungen weiterzuführen und die gegen dessen Voraussagen einge- tretcnen und davon abweichenden Weiterentwicklungen zu kennzeichnen, er hat es auch unternommen, eine neue Definition des Begriffs Kommissionär im Buchhandel zu geben und eine andere Einteilung der Geschichte dieses wichtigen buchhändlerischen Geschäftszweiges vorzunehmen. Ob das möglich und notwendig ist, sei dahingestellt. Es erscheint aber zum mindesten nicht unbedenklich, wenn dabei die allgemein anerkannte und wegen des Unterschieds vom Kom missionärbegriff des HGB unerläßliche klare bisherige Definition nun durch eine ersetzt werden sollte, die nicht von den entscheidenden juristischen Merkmalen der tatsächlichen Kommissionärsunktion aus geht, sondern von dem Komplercharaktcr der Unternehmungen, die heute in Leipzig den Kommissionsbuchhandel zusammen mit dem Grossogeschäft, dem Barsortiment u. ä. betreiben. Man kann Nie wöhner in seiner Kennzeichnung dieser umfassenden Unternehmungs gebilde spezifischer Art durchaus Recht geben und ihm auch in den Schlüssen, die er daraus hinsichtlich ihrer Bewertung zieht, wie in
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder