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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.03.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-03-21
- Erscheinungsdatum
- 21.03.1935
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Nr. 68 <R. 33). Leipzig. Donnerstag den 2t. März 1935. 162. Jahrgang. Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Ich sehe mich genötigt, darauf hinzuwcisen, daß Eingriffe irgendwelcher Art in die Arbeit des deutschen Verlagswesens und Buchhandels, die ohne ausdrückliche und durch Unterschrift bestätigte Genehmigung des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer und seiner zuständigen Beauftragten, insbesondere des Vorstehers des Bundes Reichsdeutscher Buchhändler erfolgen, zuriickzuweisen sind. Insbesondere haben Organisationen, Begutachtungsstellen, Buchämter und ähnliche Einrichtungen nicht das Recht, von Mit gliedern der Rcichsschrifttumskammer in verlegerischen und buchhändlerischen Angelegenheiten die Erfüllung von Ersuchen zu ver langen. Wer solchen Ersuchen, auch hinsichtlich von Buch- und Manuskriptpriifungen nachkommt, tut dies rein persönlich, ohne einen Anspruch auf amtliche Berücksichtigung der Ergebnisse daraus ableilen zu können. Ersuchen in verlegerischen und buchhändlerischen Angelegenheiten ohne die Einhaltung des Dienstweges über die Rcichs- schrifttuinskammer sind für die Mitglieder der Reichsschrifttumskammer nur dann verbindlich, wenn sie von folgenden Be hörden ausgehen: Das Retchsministerium für Volksaufklärung und Propaganda, seine Landesstellen und die ihm angegliederte Reichs schrifttumsstelle. Die Reichskullurkammer. Die Parteiamtliche Prüfungskommission zum Schutze des NS-Schrifttums. Die mit der Durchführung amtlicher Maßnahmen beauftragten Polizeibehörden. Die Mitglieder der Reichsschrifttumskammer sind berechtigt, alle anderen Organisationen, Begutachtungsstellen und Buchämter in vorkommenden Fällen auf diese Bekanntmachung*) aufmerksam zu machen und den Nachweis meines Einverständnisses zu verlangen. Berlin, den 12. März 1935 Der Präsident der Reichsschrifttumskammer I. V.: Or. Wismann *) Sonderdrucke davon sind zum Preise von s Pf. für das Stück lic> Stück 30 Pf.) bei der Expedition des Börsenblattes erhältlich. Anordnung der Rcichsschrifttumskammer betr. die Herausgabe von Kalendern Auf Grund von Z 25 der Ersten Verordnung zur Durchfüh rung des Reichskulturkammergesetzcs vom 1. November 1933 <RGBl. I S. 797) ordne ich zur Regelung der Herausgabe von Kalendern folgendes an: 1. Die Herausgabe von Kalendern aller Art und kalenderarti gen Schriften, die für das Jahr 1936 und die folgenden Jahre erstmals erscheinen und in die Zuständigkeit der Reichsschrifttums kammer fallen, ist nur mit Genehmigung des Präsidenten der Reichsschristtumskaminer gestattet. Die Anmeldung muß Angaben enthalten, die der Reichs- lchrifttumskammer ein Urteil über den Inhalt und die Vertriebs art des Kalenders ermöglichen. 2. Der Vertrieb von Kalendern und kalenderartigen Schriften, die in Buch- und Heftform erscheinen, ist frühestens fünf Monate vor Beginn der Zeitspanne gestattet, für die diese Druckschriften bestimmt sind. 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1935 in Kraft. Berlin, den 11. März 1935. Der Präsident der Rcichsschrifttumskammer. I. B.: Or. Wismann. Die Anordnung will die Unternehmungsfrcudigkeit und den gesunden Wettbewerb nicht beschränken. Es soll aber verhütet wer den, daß durch Übersetzung einzelner Gebiete mit Kalendern und den immer mehr vorvcrlegten Zeitpunkt ihrer Ausgabe nicht allein Verluste, sondern auch Unzuträglichkeilen hinsichtlich der Vertriebswege entstehen. Die Frist von fünf Monaten ist zunächst noch weit gegriffen. Sie wurde gewählt, weil für die Ausfuhr, für den Vertrieb auf dem Lande genügend Anlaufzeit vorhanden fein soll und vor allem, weil das Kälendergewcrbe nicht plötzlich umgcstellt werden kann, sondern erst umgewöhnt werden muß. Druckvorbereitungen können natürlich nach wie vor in den sogenannten stillen Monaten erfolgen, wie auch die Ankündigung des Verlegers an den Zwischenhändler weiterhin z. B. für Jahrcs- talender^chon vor dem 1. August gestattet ist. Mitteilung der Geschäftsstelle Meldepflicht für Bundesmitglieder, die sich mit Abonnentcnwerbung oder Einzelverkaus von Zeitschriften und Zeitungen befassen. Es besteht Veranlassung darauf hinzuweisen, daß dicjenigenMt- glieder dcs BundesRcichsdeutscherBuchhändlcr c.V., die sich mit der Werbung von Abonnenten für Zeitschriften befassen, zur Meldung beim Reichs verband für den werbenden Zeitschriften Handel in Köln, Pfälzerstraße 84, verpflichtet sind. Diejenigen Mitglieder des Bundes Pagegen, die lediglich Einzelverkaus von Zeitungen und Zeitschriften betreiben, haben sich bei der Reichsfach schaft des deutschen Zei- tungs- und Zeitschriften-Einzelhandels in Frankfurt a. M., Bürgerstraße 9—11, anzumelden. Die genannte Reichsfachschaft stellt arischen- Buchhändlern einen Berechtigungs schein zum Bezug von Zeitungen und Zeitschriften gegen eine ein malige Gebühr von RM —.25 aus. Wegen bevorstehender Maßnahmen der Reichspressekammer empfehlen wir den Mitgliedern dringend, diese Anmeldungen so fort vorzunehmen, soweit es noch nicht geschehen sein sollte. L e ip z i g, den 19. März 1935. vr. Heß. 233
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