§ -3 Der Fachschaftsleiter kann, wenn es ihm notwendig erscheint, Versammlungen der Fachschaftsangehörigen einberufen und Beschlüsse dieser Versammlungen hcrbei- führen, die ihm zu seiner Unterrichtung dienen; die Entscheidung verbleibt beim Fachschaftsleiter. Das Entsprechende gilt auch für Versammlungen der Ange hörigen einzelner Fachgruppen. tz -4 Der Vorsteher des Bundes Reichsdeutscher Buchhändler kann nach Bedarf auf Vorschlag des Fachschastsleiters zur Beratung der Gauobleute in den einzelnen Gauen des Bundes Gaufachschaftsberater berufen und ste abberufen. Zu gleichem Zweck kann der Vorsteher für das Gebiet eines Gaues im Einvernehmen mit den Fachgruppenleitern Vertrauensleute für die Fachgruppen einsetzen. Die Gaufachschaftsberater unterstehen ihrem Gauobmann und gehören dem Gau beirat an. 2n fachlichen Fragen verkehren ste unmittelbar mit dem Fachschaftgleiter. tz -5 a) Jeder Fachschaftsangehörige hat im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ein richtungen Anspruch auf Rat und Schutz durch seine Fachschaft und seine Fach gruppe. Er darf deren Einrichtungen niemandem zugänglich machen, für den ste nicht bestimmt stnd. b>) Jeder Fachschaftsangehörige hat die Mitteilungen, Kundgebungen und An fragen des Fachschastsleiters und seines Fachgruppenleiters streng vertraulich und nur für die eigene Person bezw. Firma bestimmt zu behandeln, c) Die Fachschaftsangehörigen haben die buchhändlerischen Verkehrsordnungen und Verkaufsordnungen einzuhalten. tz 16 Die Angehörigen der Fachschaft haben Anfragen zunächst an ihre Fachgruppe zu richten. Unmittelbare Eingaben an die Reichsschrifttumskammer, an Behörden und Parteistellen stnd unzulässig. 2n Kraft seit ih. März i9ZH 4 Ernst Hedrtch Nachs., Leipzig