LMcklattM-MeMMVüäl^ Nr. 52 (R. 25). Leipzig, Sonnabend den 2. März 1935, 102. Jahrgang. Gruß öes Äaarbuchhanöels Beim Bund reichsdeutscher Buchhändler ist folgendes Telegramm aus Saarbrücken eingegangen: Drahtgruß dankbarst erhalten. Saarbuchhandel meldet sich am i. März freudig zum weiteren treuen Dienst am deutschen Volk und Vaterland unter seinem großen Führer Adolf Hitler und begrüßt Bund und Vorsteher herzlich! Heinrich, Kreisobmann Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Bekanntmachung Den buchhändlerischen Angestellten soll das Lesen des Börsenblattes ermöglicht werden. Dem Bund reichsdeutscher Buchhändler sind die buchhändlerischen Angestellten als gleichberechtigte Fachschast angeschlossen, Veröffentlichungen von grundsätzlicher Bedeutung erscheinen im Börsenblatt, Daraus folgt, daß auch die buchhändlerischen An gestellten das Börsenblatt lesen müssen. Ich bitte die Firmenleiter dafür zu sorgen, daß es den Angestellten in allen Betrieben zugänglich gemacht wird. Leipzig, den 1, März 1935 Baur, Vorsteher Bekanntmachung Schlichtungsordnung des Börsenvereins Die nach K S Abs, ° der Börsenvereins-Satzung zu erlassende Schlichtungsordnung bringe ich nachstehend zur Kenntnis der Mitglieder, Sie ist im Kleinen Rat beraten und von mir genehmigt. Das Schiedsgericht dient der Schlichtung von Streitigkeiten der Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler untereinander über berufliche Angelegenheiten, Fragen der buchhändlerischen Ordnungen und sonstige Wettbewerbsfragen sowie der Erstattung von Schiedsgutachten auf diesen Gebieten, Es kann auch von Mitgliedern gegen Nichtmitglieder und von Nichtmit gliedern gegen Mitglieder angerufen werden. Leipzig, den 1. März 1935 Baur, Vorsteher Schlichtungsordnung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig I, Abschnitt, Zweck und Zuständigkeit, 8 1. Das Schiedsgericht dient der Schichtung von Streitigkeiten der Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler unter einander über berufliche Angelegenheiten, Fragen der buchhändle- rischcn Ordnungen und sonstige Wettbewerbsfragen sowie der Er stattung von Schiedsgutachten auf diesen Gebieten. EL kann auch von Mitgliedern gegen Nichtmitglieder und von Nichtmitgliedern gegen Mitglieder angerusen werden. <8 9 der Satzung, K 4V der Buch- händlerischen Verkehrsordnung.) 8 2. Das Schiedsgericht wird tätig, wenn die Parteien seine Zu ständigkeit vereinbart und der Geschäftsstelle schriftlich erklärt haben, daß sie die Schlichtungsordnung für das Verfahren anerkennen und sich dem Spruch des Schiedsgerichts unter Verzicht aus den ordent lichen Rechtsweg unterwerfen. II. Abschnitt. Zusammensetzung, Sitz und Tätigkettdes Schieds gerichts. 8 ». s> Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen jede Partei einen ernennt. b> Die Beisitzer ernennen den Vorsitzenden, der nach Möglichkeit Jurist sein soll. Einigen sie sich nicht, so ernennt der Vorsteher des Börsenvereins den Vorsitzenden, c) Ist der Vorsitzende nicht Jurist, so beauftragt der Vorsteher eine juristisch vorgebildete Person, die auch der Geschäftsstelle des Börsenvereins angehörcn kann, mit der rechtlichen Beaufsichtigung von Verfahren und Bildung des Schiedsspruches, 6) Sind beide Parteien Mitglieder des Börsenvereins, so sollen auch inöglichst nur Vereinsmitglieder als Beisitzer herangezogen werden. 8 1. a> Sitz des Schiedsgerichts ist Leipzig. Zuständiges Gericht im Sinne des zehnten Buches der Zivilprozeßordnung ist das Amts- oder Landgericht Leipzig. d> Das Schiedsgericht kann auch an anderen Orten als Leipzig tage». 8 5. a) Die Entscheidung ergeht in der Regel auf Grund münd licher, nicht öffentlicher Verhandlung mit einfacher Stimmenmehr heit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Mit Einverständnis der Parteien kann aus Grund der Akten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. b) Zur Beschleunigung des Verfahrens und zur Verringerung der Kosten kann der Vorsitzende einfache oder geringwertige Streit fälle ohne Hinzuziehung der Beisitzer entscheiden, wenn sich die Par teien schriftlich damit einverstanden erklären. 161