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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.02.1935
- Strukturtyp
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- 1935-02-28
- Erscheinungsdatum
- 28.02.1935
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- Deutsch
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50, 28. Februar 1835. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn Buchhandel ausgaben bzw. W-rbungskosten, jedoch ohne Abzug von Son derausgaben. c) Einnahmen sind die Bruttoeinnahmen ohne Abzug von Werbungstosten und Sonderausgaben, jedoch wirb dieser Be griff nur verwendet bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Ver pachtung sowie aus sonstigen Einkünften gemäß 8 22 EStG. ä> Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Dieser Begriff tritt an die Stelle der bisherigen Werbungskosten, soweit die Steuerpflichtigen nach dem Gewinn veranlagt werden, also bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selb ständiger Berufstätigkeit. e> Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach dem neuen Einkommenstcuerrecht gibt es derartige Werbungskoften nur bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit, aus Kapital vermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus sonsti ge» Einnahmen, d. h. bei den Steuerpflichtigen, die nicht nach dem Gewinn, sondern nach dem Uberschuß der Einnahmen über die Auslagen veranlagt werden. k) Sonderausgaben entsprechen z. T. den bisherigen Son- derlcistungen. Sie dürfen nicht bei der einzelnen Einkunftsart abgezogen werden, sondern erst vom Gesamtbetrag der Ein künfte. Somit wird beispielsweise das gewerbliche Einkommen durch die Sonderausgaben nicht geschmälert, was wegen der Auswirkung auf Gewerbesteuer und Ausbringung von Bedeu tung ist. p) Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes unter der Voraussetzung der Fortsührung des Be triebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dieser Begriff ist vom Rcichs- sinanzhos entwickelt worden und jetzt in das Gesetz über- gegangcn. III. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die für den Buchhändler wie für jeden Kaufmann wichtigste Einkommensquelle stellen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. 1. Gewerbliche Einkünfte. Zu diesen gehören sowohl laufende wie einmalige Einkünfte. Zu elfteren gehören alle Einkünfte ans gewerblichen Unterneh mungen. Ergänzend treten hierzu bei den handÄsrechtlichen Per- fonalgesellschaftcn (z. B. offene Handelsgesellschaft, Kominandit- Gesellschafl) der Anteil am Goschästsgewinn sowie sonstige Ver gütungen, die ein Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit oder für die Hergabe von Darlehn bzw. Überlassung sonstiger Wirtschaftsgüter bezogen hat. Die Gehälter der geschäfts- führcnden Gesellschafter sind somit steucrrechtlich stets gewerbliches Einkommen, gleichviel, ob die Vergütung in einem Anstellungs vertrag öder im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist. Dagegen find Einnahmen aus echter stiller Beteiligung keine gewerblichen Einkünfte, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen, die auch nicht der Gewcrbeertragsteucr unterliegen und vom Ge winn der Gesellschaft abzugsfähig find. Ebenso ist die Einlage des echten stillen Gesellschafters kein werbendes Vermögen und unter liegt deshalb im Unterschied zu der Einlage des offenen Handels gesellschafters, des Komplementärs öder Kommanditisten weder der Aufbringung noch der Gewcrbckapitalsteuer. Entscheidend dafür, ob wirklich eine stille Gesellschaft vorliegt, ist in der Regel der Um stand, daß der echte stille Gesellschafter nicht an den Anlagewerten und am Geschäftswert beteiligt ist, sondern lediglich seine Einlage zurücksordern kann. Auch sonst ist die Abgrenzung von Geschäfts- und Privatver mögen, z. B. mit Bezug auf Wertpapiere steuerlich bedeutsam. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichssinanzhoss ist aus schlaggebend, ob ein Rechtsgeschäft tatsächlich zum Handclsgewcrbe eines Steuerpflichtigen gehört oder nicht. Die buchmäßige Behand lung ist daher nicht unter allen Umständen maßgebend. Demnach gehört beispielsweise das Wohnhaus eines Kaufmanns regelmäßig nicht zu seinem Betriebsvermögen. Wiitd ein Gebäude teils eigen- gewerblich, teils zu Wohnzwecken benutzt, so muß der eigengewerb lich benutzte Teil dem Betriebsvermögen zugerechnet werden. Be züglich des restlichen Teils kann der Steuerpflichtige selbst ent scheiden, ob er das Grundstück vollständig zum Betriebsvermögen oder teilweise zum Privatvermögen rechnen will. Er ist aber an die einmal getroffene Wahl gebunden. Bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaf ten ist (nach RFH. Bd. 16 S. 350) davon auszugehen, daß alle in der Bilanz aufgeführten Gegenstände dem Unternehmen gewidmet sind und deshalb Betriebsvermögen darstcllen. Zu den einmaligen Einkünften gehören auf Grund von K 16 EStG. Veräußerungsgewinne, die erzielt werden durch Veräußerung n) des ganzen Gewerbebetrisbs, oder eines organisatorisch selb ständigen Teilbetriebs; d) des Anteils eines Gesellschafters einer Pcrsonalgesellschast <OHG., KoG.); e) des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien. Voraussetzung für die Steuerpflicht in diesen Fällen ist jedoch, daß der Veräußerungsgewinn bei Veräußerung des ganzen Be triebes RM 10 000.— und bei Veräußerung eines Teilbetriebs bzw. Gesellschaftsanteils sd und es den entsprechenden Teil von RM 10 000.— übersteigt. Wird der Grcnzbetrag überschritten, dann entsteht die Slcuerpflicht in vollem Umfang. Umgekehrt kann die Einkommensteuer in diesen Fällen auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden, wenn der betreffende Vcrmögenswert in den letz ten drei Jahren vor der Veräußerung durch Erbfall oder Schenkung erworben und dafür Erbschaftsteuer entrichtet worden ist. Soweit derartige einmalige Einkünfte steuerpflichtig sind, fin det der Sondertaris des K 34 EStG. Anwendung. Dieser beträgt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte RM 6000.— übersteigt, 10—25"/» (bisher 10—15 bzw. 20°/»), bei Ledigen 15—35°/». Bleibt das Einkommen unter RM 6 000.—, so werden die Vcr- äußerungsgewinne nach dem gewöhnlichen Tarif besteuert. In gleicher Weise wie die vorerwähnten Veräußerungs gewinne werden auch einmalige Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Aktien, G. m. b. H.-Anteile, Genußschcine) behandelt, sofern der Veräußerer am Kapital der Gesellschaft inner halb der letzten fünf Jahre zu mehr als 25 °/° beteiligt war (auch treuhänderisch oder durch Angehörige) und der veräußerte Anteil I"/» des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft übersteigt. Dagegen sind Sanierungsgewinne nach der jetzt übereinstimmenden Rechtsprechung des Einkommen- und des Kör- perschaststeucrsenats des Reichssinanzhoss sowohl bei der Ein kommen- wie bei der Körperschaststeuer steuerfrei. Veräußerungsverluste können mit Einkünften aus anderen Einkunstsarten ausgeglichen werden. Ausgeschlossen hier von sind jedoch Verluste aus der Veräußerung wesentlicher Betei ligungen an Kapitalgesellschaften (s. o.). 2. Gewinnermittlung. Wer kraft Handelsrechts buchführungspflichtig ist (Vollkauf mann); hat eine Handelsbilanz aufzustellen, an die sich wie bisher die steuerliche Gewinncrmittlung anschließt. Soweit dagegen nach Handelsrecht keine Buchsührungspflicht besteht (z. B. für Kleingewerbetreibende), kann eine Besteuerung nach Durchschnitts- sätzen erfolgen, auch wenn im Einzclsall tatsächlich Bücher geführt werden. Bei buchsührungspflichtigen Vollkaufleuten knüpft die Ge- winnermitllung an die Handelsbilanz an, und zwar ist der Ge winn gemäß K 4 EStG, im allgemeinen gleich dem Unterschiods- bctrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschafts jahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorausgcgange- nen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen, vermindert um den Wert der Einlagen. Für die Zwecke dieses Ver mögensvergleichs sind das Anfangs- und Schlußvermögcn nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und handelsrecht licher Bilanzierung, jedoch unter Beachtung der steuerlichen Son- derbestimmungcn desEinkommensteuergesetzcs,auszuweisen. So ent steht aus der Handels- die Steuerbilanz. Hierbei interessiert die Frage, inwieweit nachträgliche Bilanzberichti gungen erfolgen können. In Abweichung vom bisherigen Rcchts- zustand bestimmt 5 Ms. 2 Satz 2 EStG., daß eine Bilanzände rung nach Einrsichung der Bilanz beim Finanzamt nur noch 155
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