NrsMMMmUlltsckmViMaM Nr. 38 <R. 18>. Leipzig. Dienstag den 12. Februar 1935 182. Jahrgang. Anordnung der Neichsschrifttumskammer Nach ß 10 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskuiturlammergesetzes vom 1. November 1933 (RGBl. I S. 797) ordne ich folgendes an: 8 1. Wird durch einen auf Grund des 8 10 der obengenannten Verordnung erfolgten Ausschluß aus der Reichsschrifttumskammer die Fortführung eines geschäftlichen Betriebes gleich welcher Art unmöglich gemacht, so bestimmt der Präsident der Reichsschrift tumskammer einen Treuhänder zur Abwicklung der laufenden Geschäfte und zur Durchführung der Liquidation des Betriebes. Dieser Treuhänder hat die Vollmacht, kraft eigener Verantwortlichkeit alle dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen. Sein Schluß bericht bedarf der Genehmigung des Präsidenten. 8 2. Der Präsident der Reichsschrifttumskamnier bestimmt, ob und in welcher Form die wirtschaftlichen Werte und die Arbeits plätze erhalten werden sollen. 8 3. Eine Beschwerde an den Präsidenten der Reichskulturkammer gegen den nach 8 10 erfolgten Ausschluß und gegen die Ein setzung des Treuhänders hat nur dann eine anfschiebende Wirkung, wenn der Präsident der Reichskulturkammer ausdrücklich eine solche verfügt. 8 4. Die Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Berlin, den 7. Februar 1935. Der Präsident der Neichsschrifttumskammer vr. Hans Friedrich Blunck. Bekanntmachung der Neichsschrifttumskammer Im Zuge der Ausgestaltung der Organisation des Bundes reichsdeutscher Buchhändler sind in diesen die Arbeitsgemein schaft Deutscher Buchoertretcr, die Reichsfachschaft der Angestellten in Buchhandel und Verlag und die Fach schaft Leihbücherei eingegliedert worden. Diese sind somit nicht mehr besondere Fachverbände der Reichsschrifttumskammer, sondern Fachschaften des Bundes reichsdeutscher Buchhändler. Die Mitglieder dieser Fachschaftsn sind dadurch Einzelmitglieder des Bundes reichsdeutscher Buchhändler. Berlin, den 5. Februar 1935 Der Präsident der Neichsschrifttumskammer I. A.: Suchenwirth An den deutschen Buchhandel! Die Reichsjugendfllhrung veranstaltet zusammen mit der Deutschen Arbeitsfront vom 18. bis 23. März d. I. den zweiten Reichsberufswettkampf. Zur Teilnahme berechtigt sind alle Lehrlinge und die Junggehilfen des Buchhandels, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben und im Besitze des „vorläufigen" bzw. endgültigen Ausweises L der Neichsschrifttumskammer sind. Die An meldungen werden in den Betrieben gesammelt und über die Ortsgruppenobleute der Fachschaft der Angestellten (wo kein Orts gruppenobmann vorhanden, unmittelbar) an die örtlichen DAF-Jugendwalter eingereicht. Die Anmelde-Vordrucke sind zu einem noch bekanntzugebenden Termin durch die DAF Jugendwalter zu beziehen. Ueber die Zulassung entscheiden die örtlichen Wettkampfleitungen, da in diesem Jahre die Teilnehmerzahl für den Reichs berufswettkampf auf eine Million beschränkt werden soll. Die Betricbssllhrer des Buchhandels fordern wir auf, die örtlichen Stellen bei der Vorbereitung und Durchführung des Reichsberufswettkampfes zu unterstützen und, wenn es notwendig und möglich ist, Teile ihrer Arbeitsräume zur Verfügung zu stellen. Am 18. März, dem Prüsuchgs tage für den Buchhandel, bitten wir, die Teilnehmer und die der Wettkampfleitung angehörenden Mitarbeiter für die Zeit der Prüfung zu beurlauben. Durch den Reichsberufswettkampf erhält der Wille der ganzen deutschen Jugend zur Leistungsbereitschast und Leistungsfähigkeit seinen weithin sichtbaren Ausdruck. Jungarbeiter, Lehrlinge und Junggehilfen aus allen Gruppen des schassenden Deutschland finden sich zusammen in dem Bewußtsein: wenn Du Deinem Berufe dienst, dann dienst Du Deutschland! So rufen wir den Lehrlingen und Junggehilfen des Buchhandels zu: die Beteiligung am Reichsberufswettkampf ist die selbstverständliche Pflicht für jeden, der zur Teilnahme berechtigt ist! Baur, Vorsteher. Thulke, Fachschastsleiter 113