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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.02.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-02-12
- Erscheinungsdatum
- 12.02.1935
- Sprache
- Deutsch
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Xe 36, 12. Februar 1935. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn.Buchhandel tenhandels betraut sein. Die Betrauung setzt ein unmittelbares Anstellungsverhältnis voraus. Sie darf nur durch eine Beschäfti gungsfirma erfolgen, die Mitglied des zuständigen Fachverbandes der Reichspressekammer ist. 2. Beschäftigungsfirmen, die Bezieherwerbung durch Werber ausfüh ren lassen, sind der Reichspressekammer dafür verantwortlich, daß s) bei der Auswahl der Werber die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes angewandt und vor Einstellung ein polizeiliches Führungszeugnis eingefordert wird, b) Werber, die diese Tätigkeit neu aufnehmen, durch Unterweisung geschult und praktisch gründlich ausgebildet werden, e) die mit der Ausbildung von Werbern betrauten Personen selbst über die entsprechenden fachlichen und charakterlichen Voraus setzungen verfügen, ck) jeder Werber im Besitze des von der Reichspressekammer vor geschriebenen Ausweises sich befindet, e) durch ständige sorgfältige Kontrolle der Bestellscheine und in jeder anderen möglichen Weise die Tätigkeit und Zuverlässig keit der Werber überwacht wird, k) die für die Betätigung der Werber unter Ziffer 3 aufgestellten Richtlinien den Werbern in kurzen Zeitabständen nachdrücklich in Erinnerung gebracht werden. 3. Die Werber sind bei der Durchführung der Bezieherwerbung ver pflichtet, folgende Richtlinien zu beachten: s) Die Werbung soll in höflicher, taktvoller Form dem zu werben den Bezieher die Leistungen und Vorzüge der angebotenen Druckschrift darlegen. Der Werber hat genauen Aufschluß über Preis, Verpflichtungsdauer und Kündigungsfristen zu geben. d) Ter Werber muß alle an ihn gerichteten Fragen, die mit der Bezugsbestellung Zusammenhängen, gewissenhaft und er schöpfend beantworten. Er darf keinerlei unwahre Behaup tungen aufstellen oder den an ihn gestellten Fragen ausweichen. e) Der Werber hat den vorgeschriebenen Ausweis stets bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. ck) Dem Werber ist untersagt, bei der Werbung andere Zeitungen und Zeitschriften oder im Wettbewerb stehende Unternehmungen im Ansehen herabzusetzen. Es ist ihm ferner untersagt, zur Ab bestellung eines anderen Blattes aufzufordern oder Abbestel lungen zu sammeln. e) Dem Werber ist untersagt, in irgendeiner Hinsicht auf den zu werbenden Bezieher einen Zwang oder Druck auszuüben, ins besondere dürfen nicht irgendwelche Nachteile, zum Beispiel per sönlicher, wirtschaftlicher, beruflicher oder sonstiger Art für den Nichtbezieher einer Zeitung oder Zeitschrift angedroht werden, k) Der Werber ist verpflichtet, dem Besteller eine Durchschrift des Bestellscheines auszuhändigen. Die Durchschrift des Bestell scheines muß außer der Durchschrift der Originalunterschrift des Werbers den Namen des Werbers in Druckschrift (Gummi stempel) tragen. ll. Für die Ausstellung und Ausgabe von Ausweisen gelten fol gende Bestimmungen: 1. Beschäftigungsfirmen, die Werber mit der Bezieherwerbung be traut haben oder betrauen wollen, fordern Ausweiskarten von den für sie zuständigen Fachverbänden der Reichspressekammer in ent sprechender Anzahl an. 2. Für wahrheitsgemäße Ausfüllung der Ausweise tragen die Be schäftigungsfirmen der Reichspressekammer gegenüber dis Ver antwortung. 3. Der Ausweis ist mit Lichtbild unter Beifügung des polizeilichen Führungszeugnisses an die Reichspressekammer zur Unterschrift einzureichen. Der Ausweis wird mit der Unterschrift des Ge schäftsführers und dem Dienstsiegel der Neichspressekammer voll zogen. Er ist nur in dieser Form gültig. 4. Werber, die die Tätigkeit neu aufnehmen, erhalten während der Ausbildungszeit einen von der Beschäftigungsfirma ausgestellten vorläufigen Ausweis, dessen Gültigkeitsdauer auf acht Tage be schränkt ist. Der Inhaber eines vorläufigen Ausweises darf im Außendienst nur unter Anleitung eines erfahrenen Werbers arbei ten, der sich im Besitze eines von der Reichspressekammer aus gestellten Ausweises befindet. Vor Beginn der selbständigen Werbetätigkeit muß der Werber im Besitze des Ausweises der Reichspressekammer sein. 5. Wer einen Werber entläßt, hat s) ihm den von der Reichspressekammer ausgestellten Ausweis abzunehmen und diesen an die Reichspressekammer zurück zusenden, 118 b) ihm Zug um Zug gegen Rückgabe des Ausweises der Reichs pressekammer einen Abkehrschein auszuhändigen, der Aufschluß über die Beschäftigungsdauer gibt. 6. Wer einen Werber betraut, der bereits als Werber tätig gewesen ist, hat a) Abgabe des letzten Abkehrscheines zu verlangen, b) über den Werber — mindestens bei der letzten Beschäftigungsfirma — Erkundigungen einzuziehen. 7. Uber die von der Beschäftigungsfirma ausgestellten vorläufigen Ausweise ist eine Liste zu führen, aus der die Namen der Inhaber, die Tauer der Gültigkeit, der Tag der Übergabe des Ausweises der Neichspressekammer oder der Tag der Entlassung ersichtlich sind. Abschrift dieser Liste ist jeweils zum Vierteljahresschluß der Reichspressekammer einzusenden. 8. Die Ausstellung von Ausweisen für Personen, deren Vorleben nicht die Gewähr für die Einhaltung der unter Ziffer I, Absatz 3 aufgestellten Richtlinien bietet, kann von der Reichspressekammer versagt werden. III. 1. Werberkolonnen dürfen nur unter der Verantwortung der Beschäf tigungsfirma gebildet und mit der Bezieherwerbung betraut wer den. Jeder einzelne Angehörige einer Werberkolonne muß im Be sitze des von der Neichspressekammer ausgestellten Ausweises sein und in einem festen Anstellungsverhältnis zur Beschäftigungs firma stehen. 2. Werberkolonnen dürfen die Zahl von 10 Personen nicht über schreiten und müssen unter einem verantwortlichen Leiter (Ko lonnenführer, Oberreisender usw.) arbeiten. 3. Als Leiter einer Kolonne darf nur ein Werber bestimmt werden, der mindestens 6 Monate im Besitze eines Ausweises der Reichs pressekammer einwandfrei Bezieherwerbung ausgeübt hat und in einem festen Anstellungsverhältnis zur Beschäftigungssirma steht. Auch der Leiter der Kolonne muß im Besitze eines Ausweises der Neichspressekammer sein. 4. Uber die Leitung und Zusammensetzung von Werberkolonnen sind der Neichspressekammer jeweils namentliche Listen einzureichen. 5. Eine Werberkolonne, die ihre Tätigkeit für eine Beschäftigungs firma aufgibt, darf im gleichen Arbeitsgebiet für andere Zei tungen oder Zeitschriften nicht in unmittelbarer Folge, sondern erst nach einer Wartezeit von mindestens drei Monaten, werben. 6. Verlage und Verleger von Zeitungen im Sinne meiner 2. Anord nung vom 4. Januar 1934*) dürfen für die Bezieherwerbung Ein zelwerber, die im gleichen Verbreitungsgebiet für den Verlag oder den Verleger einer anderen Zeitung mit der Bezieherwerbung beauftragt waren, erst nach Ablauf einer Wartezeit von mindestens drei Monaten beschäftigen. 7. Leiter und Angehörige einer Kolonne sind der Beschäftigungs firma unmittelbar verantwortlich. Personen, die von der Beschäf tigungsfirma mit der Beaufsichtigung und Überwachung der Be zieherwerbung verantwortlich betraut werden (Werbeinspektoren, Organisationsleiter, Werbeleiter u. ä.) und nicht Mitglieder der Reichspressekammer sind, müssen sich im Besitze eines Ausweises der Reichspressekammer befinden. Auch diese müssen in einem festen Anstellungsverhältnis zur Beschäftigungsfirma stehen. IV. 1. Werbern, Leitern von Kolonnen sowie den unter Ziffer III, 7 ge nannten Personen, die gegen die Vorschriften dieser Anordnung verstoßen, insbesondere die für die Bezieherwerbung aufgestellten Richtlinien nicht beachten, kann in leichteren Fällen der Ausweis durch die Neichspressekammer vorübergehend abgefordert werden. Bei groben Verstößen erfolgt eine dauernde Entziehung des Aus weises der Reichspressekammer. 2. Gegen eine Beschäftigungssirma, bei der sich aus mehrfachen Ver stößen der von ihr mit der Bezieherwerbung betrauten Werber ergibt, daß sie den ihr durch diese Anordnung auferlegten Ver pflichtungen nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nach gekommen ist, können Ordnungsstrafen gemäß § 28, Ziffer 2 und 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskultur kammergesetzes vom 1. November 1933 verhängt werden. Daneben kann der Beschäftigungsfirma die Bezieherwerbung durch Werber jeweils für die Dauer bis zu drei Monaten durch Verfügung des Präsidenten der Reichspressekammer entzogen werden. Berlin, den 31. Januar 1936. Der Präsident der Neichspressekammer. A m a n n. *) Börsenblatt 1934, Nr. 9.
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