MsmbMMmDtMtM VllMaM Nr. 172 (N. 83). Leipzig. Donnerstag den 26. Juli 1934. 181. Jahrgang. Vekanntnrachuus Zwischen dem Verein vom Heiligen Karl Borromäus und dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig wird folgende Vereinbarung getroffen: I. Bibliothekslieferungen des Borromäusvereins. 1. Der Börsenverein erkennt an, daß die Schenkung von Bücherbeständen zur Gründung von Büchereien sowie Büchcrschenkungcn auf Grund der Jahresbeiträge zulässig sind. 2. Soweit die Bibliotheken auf Grund ihrer eigenen Etatsmittcl bestellen, werden Werke im Originalcinband zum Ladenpreis geliefert. Bei Werken im eigenen Bibliothekseinband des Borromäusvereins wird im Angebot der Preis des broschierten Exemplares und des Einbandes gesondert angegeben, falls er vom Ladenpreis des Lriginal- verlegereinbandes abwcicht. Diese Werke im Bibliothekseinband werden auch durch das Sortiment geliefert Der Borromäusvercin weist in seiner Werbung auf die Bezugsmöglichkeit durch das ortsansässige Sortiment als gleichwertige Bezugsquelle hin. 3. Der Gewinn der Beratungsstelle wird nicht mehr den Büchereien zukommen, welche Neuanschaffungen für die Bücherei bei der Zentralstelle tätigen, sondern wird zu der Gewinnquote geschlagen, die im Verhältnis zur Mitglicderzahl jeder Bücherei zngeteilt wird. 4. Der Börsenverein für seine Mitglieder und der Borromäusvercin verpflichten sich, bei Belieferung der dem Borromäusverein unterstellten Bibliotheken keinerlei Nachlässe zu gewähren. II. Wanderbibliotheken. Der Börscnverein erkennt die Veranstaltung von Wanderbibliotheken an. Bei Berechnung der Lieferungen ist die Angabe von rabattähnlichem Nachlaß von der Kaufsumme zu vermeiden. Der Borromäusvercin behält sich vor, einen Teil der zu Wanderbibliotheken gehörenden Bücher der angegliederten Bibliothek oder dem ncu- zugründcndcn Verein zu schenken. Der Borromäusverein sichert zu, mißbräuchliche Ausnutzung der Angliederung solcher Wanderbibliotheken an bereits bestehende Bibliotheken dadurch zu verhindern, daß Anträgen solcher Bibliotheken auf wiederholte Anglicderung von Wanderbibliotheken nicht stattgcgeben wird. III. Lieferung an Private. 1. Die Zcntralleitnng des Borromäusvereins verbietet den Bücherverkanf der einzelnen Bibliotheken oder ihrer Leiter an Privatpersonen. Sie wird mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dafür Sorge tragen, daß solche Lieferungen unterbleiben, indem sie die dafür Verantwortlichen zur Rechenschaft zieht. 2. Bei Lieferung der Jahrcsgabc an die Mitglieder des Borromäusvereins muß stets der Driginalladenprcis innegchalten werden. Sofern der festgesetzte Beitragssatz (Klasse I, II, III) hinter dem Ladenpreis zurück- bleibt, mutz der volle Ladenpreis durch Nachzahlung ausgeglichen werden. Diese Neuregelung hat bei Neuaufnahmen im nächsten Gabcnverzcichnis zu erfolgen. Bei Werken, die bereits in das Gabcnverzcichnis 1833 aufgenommcn worden sind, ist die Anpassung an den Ladenpreis im über nächsten Gabenvcrzeichnis dnrchznführen. 3- Sonderangebote über das Gabenvcrzeichnis für die Mitglieder des Borromäusvereins hinaus werden nicht mehr erfolgen. Leipzig. Bonn, den 18. Jnli 1834. Der Gesamtvorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Bowinckel Tiedcrich C. Reinhardt. Verein vom Heiligen Karl Borromäus Braun, Direktor. vr. Heß 6SS