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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.07.1944
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1944-07-15
- Erscheinungsdatum
- 15.07.1944
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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» Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 55 (R. 41) Leipzig, Sonnabend den 15. Juli 1944 111. Jahrgang Die Gewinnabführung für 1943 Von Dr. A. Heß Die Durchführungsverordnung zur Gewinnabführungs verordnung für das Kalenderjahr 1943 ist unterm 21. Juni 1944 erschienen (Erste GADV. 1943; Reichsgesetjbl. I Nr. 28, Seite 139). Damit ist Klarheit gewonnen über Spezial fragen, die bisher noch offen waren, und es kann der im Börsenblatt in Aussicht gestellte informatorische Bericht für den Buchhandel erscheinen. Jedoch ist es nicht sein Zweck, auf alle Einzelheiten der Neuregelung einzugehen. Sie ergeben sich aus der Verordnung vom 15. Mai 1944 (GAV. 1943; Reichsgesetzblatt I Nr 23, Seite 120) und der Ersten GADV. 1943 sowie aus den Veröffentlichungen in der Tages- und Fachpresse. Verwiesen sei insbesondere auf den kommentierenden Aufsa§ des Referenten für die Gewinn abführung im Reichsfinanzministerium Ministerialrat Dr. M e u s c h e 1 in der „Deutschen Steuer-Zeitung“ 1941, Nr. 23 vom 3. Juli 1944, Seite 273. Hier werden insbesondere die Motive klargelegt, die für das Abgehen von der bis herigen Gestaltung des Rechtsstoffes maßgebend waren. Die GAV. 1943 folgt zwar im Aufbau den Verordnungen für 1941 und 1942, bringt aber eine weitere Entwicklung zum reinen Steuergesetz. Es gibt keine Berücksichtigung außer gewöhnlicher oder besonderer betrieblicher Verhältnisse, wie sie in den §§ 6 und 8 der GAV. 1942 noch vorhanden waren, sondern, um Härten zu vermeiden, höchstens Antrag auf Stundung oder Erlaß. Der grundlegende Unterschied ist folgender: Während bisher die außergewöhnliche Gewinnsteige rung durch Vergleich mit dem Wirtschaftsjahr 1938 (oder an dessen Stelle eines Ersatzjahres oder mehrerer Jahre im Durchschnitt) gewonnen wurde und dabei Mindestbeträge galten (für 1941 RM 30000.—, für 1942 RM 20 000.—), gibt es jetzt ein Vergleichsjahr nicht mehr, sondern nur noch einen steuerlichen Mindestgewinn, dessen Überschreiten ge- winnabführungspflichtig macht. Er setjt sich zusammen aus Kapitalzins, Umschlaggewinn und Ausgleichsbetrag für Personenunternehmen, wobei Betriebe mit weniger als RM 12 000.— Einkommen von vornherein abgabefrei bleiben. Es bestehen also wichtige Wahlrechte für den Unter nehmer, die erst nach sorgfältigem Rechnen ausgeübt werden sollten. Der Kapitalzins wird entweder mit 6 v. H. des Einheits wertes des gewerblichen Betriebs oder 5 v. H. des Gewerbe kapitals oder 4 v. H. des Betriebskapitals errechnet. Der Einheitswert ergibt sich aus dem Steuerbescheid. Das Ge werbekapital ist der Einheitswert zuzüglich Passiven und fremden Wirtschaftsgütern und abzüglich Einheitswerten der zum Betrieb gehörenden Grundstücke. Betriebskapital ist Eigenkapital zuzüglich der Hälfte des fremden Kapitals. Der Umschlaggewinn wird gewonnen aus der Summe von 10 v. H. abwärts bis 1 v. H. des Umsatzes unter gleich zeitiger progressiver Koppelung mit 20 v. H. des Einheits wertes (oder weniger) bis 1000 v. H. des Einheitswertes (oder mehr). Dabei tritt an Stelle des Einheitswertes das Gewerbekapital, wenn der Unternehmer auch bei der Be rechnung des Kapitalzinses vom Gewerbekapital ausge gangen ist. Hinzukommt für natürliche Personen oder Personen- gesellsehaften für den bei diesen Unternehmungsformen nicht berücksichtigten Unternehmerlohn ein Ausgleichs betrag, und zwar entweder 10 v. H. der gewerblichen Ein künfte des Unternehmens (hei Personengesellschaften ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitunternehmer) oder 1 v. H. des Umsatzes zuzüglich je RM 5000.— für die Unternehmer bis zur Höchstzahl von drei oder RM 10000.-— für die Un ternehmer ebenfalls bis zur Höchstzahl von drei. Als Unter nehmer im Sinne dieser Bestimmung gelten auch der Ehe gatte und die Kinder, wenn sie selbständige gewerbliche Unternehmer oder Mitunternehmer sind. Um RM 2000.— aber wird der Ausgleichsbetrag erhöht, wenn der Ehegatte des Unternehmers oder eines Mitunternehmers, ohne recht lich am Unternehmen beteiligt zu sein, ständig im Betrieb mitarbeitet, wobei davon ausgegangen wird, daß diese Mit arbeit unentgeltlich erfolgt. (Gelegentliche Mitarbeit ge nügt nicht; andererseits kommt es auf die Zeitdauer der Mit arbeit nicht ausschlaggebend an.) Haben sich im Laufe des Wirtschaftsjahres die Voraussetzungen für die Bemessung des Ausgleichsbetrages maßgebend geändert, so ist von den Verhältnissen am Ende des Wirtschaftsjahres auszugehen. Es müssen also immer drei Rechnungen aufgemacht werden, um das günstigste Ergebnis zu finden. Beispiel (entnommen aus dem Aufsatz von Ministerial rat Dr. Meuschel): „Ein Personenunternehmen hat einen Gewinn von RM 195 000 und einen Umsag von RM 1400000. 1. Bei einem Einzelunternehmer ergeben sich nach der Möglichkeit a) 19500 RM, nach der Möglichkeit h) (14000 + 5000 RM) = 19 000 RM, nuch der Möglichkeit c) 10 000 RM. Die Möglichkeit a) ist die günstigste. 2. Bei einer Offenen Handelsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern ergehen sich nach der Möglichkeit a) 19 500 RM, nach der Möglich keit b) (14000 RM + 2 X 5000 RM) = 24000 RM, nach der Möglichkeit c) 20 000 RM. Die Möglichkeit b) ist die günstigste. 3. Bei einer Kommanditgesellschaft mit fünf Gesellschaftern ergehen sich nach der Möglichkeit a) 19 500 RM, nach der Möglichkeit b) (14 000 RM + 15 000 RM) = 29 000 RM, nach der Möglichkeit c) 30 000 RM. Die Möglichkeit c) ist die günstigste^“ Wichtig ist, folgendes hervorzuheben: Für die Errechnung des Kapitalzinses ist maßgebend der Einheitswert, der zuletzt vor dem 1. Januar 1944 fest gesetzt worden ist, mindestens aber ein Betrag vqii RM 20 000 (für die neu eingegliederten Gebiete gilt der Einheitswert vom 1. Januar 1944, wenn kein früherer vor handen ist.) Gleiches gilt für die Errechnung des Umschlag gewinnes. Sehr wesentlich ist dabei für die Berechnung des Einheitswertes die eventuell in Frage kommende Berück sichtigung von Entschädigungsansprüchen infolge Kriegs- Mitteilung Börsenverein: Betr.: Vorträge über die Neuregelung des Schulhuchvertriebs Die Beauftragten der Reichsschrifttumskammer und des Börsenvereins im Gau Sudetenland zur Durchführung der Belieferung der Schulen mit Lernbüchern verpflichte ich zur Teilnahme an einer am 2. August in Reichenberg im Hotel „Goldener Löwe“ um 9. 30 Uhr stattfindenden Aus sprache über die Neuregelung des Schulbuchvertriebes. Referent Herr Diederich. Für das Sortiment seihst werden Vorträge und Aus sprachen in den Städten Aussig, Eger, Reichenberg und Troppau stattfinden. Tag und Zeit dieser Veranstaltungen werden noch bekanntgegeben. Kraus, Gaubeauftragter Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 55, Sonnabend, den 15. Juli 1944 123
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