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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.06.1944
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1944-06-21
- Erscheinungsdatum
- 21.06.1944
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- Deutsch
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Ausnahmegenehmigung nach dem im einzelnen bestimm ten Fristablauf bis zu dem obengenannten Termin für ver längert. Will der Verleger jedoch weiterhin die Ausstattung des Verlagswerkes verschlechtern, also nach dem vor genannten Beispiel vom Halbleinen- zum Pappband oder vom Pappband zur Broschur übergehen, so bedarf es einer weiteren besonderen Ausnahmegenehmigung durch mich, soweit zu dieser Frage nicht eine besondere Ent scheidung ergeht.“ Verlag des Börsenblattes: Betr.: Anzeigen-Höchstgröße im Börsenblatt Von sofort an beträgt die Höchstgröße für Anzeigen im Innenteil und auf der zweiten, dritten und vierten Umschlag- Seite des Börsenblattes einheitlich eine V H Seite. Die Aus nahme, daß für die Ankündigung wissenschaftlicher Werke mit ausführlicher Inhaltsbeschreibung und für Anzeigen, in denen mehrere Werke zugleich angekündigt werden, der Raum einer V« Seite verwendet werden darf, ist aufgehoben. Umschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwig Kriegsschäden an ausgeliehenen Leihbüchern Wenn durch Kriegsschäden Leihbücher beim Entleiher verloren- gehen, wird allgemein die Ansicht vertreten, der Inhaber der Leih bücherei habe auf jeden Fall einen Ersafcanspruch gegen den Entleiher, dieser sei also im Sinne des Kriegsschädenrechts der Geschädigte. Diese Ansicht trifft aber nicht den Regelfall, sondern nur den Ausnahmefall. Das ergibt sich aus folgenden rechtlichen Überlegungen, auf die ein Schreiben des Präsidenten des Reichskriegs^chädenamts vom 3. No vember 1943 hinweist (abgedruckt in „Deutsche Verwaltung“ 1943, Seite 401, „Reichssteuerblatt“ 1944, Seite 368). Rechtlich handelt es sich beim Entleihen von Büchern um einen Mietvertrag. Sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen, ist der Entleiher für den untergegangenen Gegenstand nur ersafcpflichtig, wenn ihn an dem Untergang oder der Beschädigung ein Verschulden trifft. Besondere Vereinbarungen, die dem Entleiher eine weitergehende Haf tung auferlcgten, werden aber regelmäßig nicht getroffen. Würde der Entleiher vertraglich die Gefahr für den zufälligen Untergang des Buches übernehmen, dann wäre er gemäß § 3 Kriegs- Sachschädenverordnung der Geschädigte. Als solcher könnte er den An trag auf Entschädigung stellen. In diesem Falle würde der Inhaber der Leihbücherei nicht als Geschädigter in Betracht kommen. Würde er ja cingreifen, könnte er nur die Festsefeung der Entschädigung zugunsten des Entleihers betreiben. Gilt aber der Regelfall, daß der Entleiher nicht für zufälligen Un tergang des Buches aufzukommen hat, so kann auch die Entschädigung nicht zu seinen Gunsten festgeseftt werden, sondern nur zugunsten des Eigentümers. Hier wieder ist es möglich, daß der Entleiher — als Be sser des Buches — zugunsten des Eigentümers den Entschädigungs antrag stellt. Aber so zu verfahren, hat keinen praktischen Wert, denn die Angabe über die wirkliche Schadenshöhe kann ja zuverlässig nur der Eigentümer des Buches machen. Für die Praxis ergibt sich daraus, daß der Inhaber der Leihbücherei den Anspruch auf die Entschädigung für die bei den Entleihern unter gegangenen Bücher zu verfolgen hat. Er wird sich eine Bestätigung verschaffen, daß das Buch hei dem Entleiher vernichtet wurde und dann den Antrag auf Entschädigung stellen. Durchführung der Freizeitanordnung Damit die Freizeitanordnung für Frauen, Schwerbeschädigte und minder leistungsfähige Personen vom 22. Oktober 1943 einheitlich durchgeführt wird, gibt der Reichsarbeitsmmister im Reichsarbeits blatt III Seite 62, eine Reihe Punkte für die Handhabung bekannt. Es wird klargestellt, daß die etwaige zusäßliche Freizeit infolge Einsames zur Schadensbekämpfung im Luftschußbereitschaftsdienst nicht auf den Hausarbeitstag angerechnet werden kann. Andererseits kann sich ein weibliches Gefolgschaftsmitglied, das zum Bereitschaftsdienst eingeteilt wird, nicht darauf berufen, daß es wegen Hausarbeitstages nicht zur Dienstleistung im Luftschug verpflichtet sei. Die Betriebe liaben nach Möglichkeit darauf zu sehen, daß Luftschuftdienst und Hausarbeitstag nicht zusammenfallen. Zur Frage der Abgrenzung des Kreises der Frauen mit eigenem Hausstand wird festgelegt, daß Hausarbeitstage nur solche verheiratete und ledige Frauen mit eigenem Hausstand erhalten, die durch häus liche Arbeiten (Reinigen, Waschen, Kochen und dergleichen) stark beansprucht werden. Den Frauen mit eigenem Hausstand können u. a. Frauen ohne eigene Wohnung gleichgestellt werden, die alte oder ge brechliche Familienmitglieder zu betreuen haben, ferner Töchter, die bei Krankheit oder nach dem Tode der Mutter dem Vater die Wirt schaft führen. Der Hausarbeitstag Ist auch für solche Wochen zu gewähren, in die ein geseßlichtr Wochenfeiertag fällt, denn die Erledigung größerer Einkäufe, das Aufsuchen von Behörden, die Durchführung der Wäsche iisw. können an Feiertagen nicht erledigt werden. Bei Betriebsverlagerung bleibt der Anspruch auf den Haus arbeitstag, wenn die Frauen die bisherige Wohnung und ihre Ange hörigen weiterhin zu betreuen haben. Bei Verlust der eigenen Woh nung bleibt ebenfalls der Hausarbeitstag, wenn die Frau durch häus liche Pflichten weiterhin in erheblichem Umfange beansprucht wird. Es wird klargestellt, daß der Anspruch auf den Hausarbeitstag auch bleibt, wenn die Leistung von Vor- oder Nacharbeit aus betrieb lichen Gründen nicht möglich ist. Die Bestimmung über die Vor- und Nacharbeit enthält nur eine Soll-Vorschrift. Wird Vor- oder Nach arbeit geleistet, so ist sie zuschlagfrei. Der Hausarbeitstag kann auf jeden Werktag, auch auf den Sonn abend gelegt werden, selbst wenn der Sonnabendnachmittag arbeits frei ist. Vom Lohn oder Gehalt darf nur der Betrag für die tatsäch lich ausfallenden Arbeitsstunden abgesetzt werden, der Sonnabend also nicht als voller Tag. Bei Urlaubsgetvährung entfällt der Anspruch auf Hausarbeitstage innerhalb eines vierwöchigen Zeitraumes, wenn dieser Zeitraum durch Urlaub unterbrochen oder wesentlich verkürzt wird. Frauen, die An spruch auf zwei Hausarbeitstage innerhalb von vier Wochen haben, behalten jedoch den Anspruch auf einen Hausarbeitstag, wenn sie in diesem Zeiträume dann mindestens zwölf Tage arbeiten. (Vgl. auch „Beitrag zur Durchführung der Freizeitanordnung“ von Oberregie rungsrat Schmidt im Rcichsarbeitsblatt V Seite 143 ff.) Einteilung iür den Luitschutzbereitschaftsdienst ln einer Anweisung vom 13. März 1944 hat der Reichsminister der Luftfahrt im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Reichs behörden den Luftschug-Bereitschaftsdienst neu geregelt (Reichs arbeitsblatt I Seite 156). Die Häufigkeit der Heranziehung ist erheblich heraufgesefct wor den. Männliche Jugendliche von 15 Jahren und weibliche Jugendliche bis 18 Jahre dürfen jeßt bis zu viermal, männliche Jugendliche von 16—18 Jahren bis zu achtmal innerhalb eines Monats herangezogen werden. Für weibliche Gefolgschaftsmitglieder über 18 Jahre kann der Einsag bis zu achtmal, für männliche Gefolgschaftsmitglieder über 18 Jahre bis zu zehnmal im Monat erfolgen. Weibliche Gefolgschaftsmitglieder mit ein oder zwei Kindern unter 14 Jahren und eigenem Hausstand dürfen nur bis zu viermal im Monat eingeteilt werden. Ganz befreit sind werdende Mütter, Mütter mit Kindern unter 3 Jahren oder wenigstens drei Kindern unter 14 Jahren im gemeinsamen Haushalt, ferner Frauen, die unter erschwerten Bedingungen arbeiten, sowie Frauen von Schwerbeschä digten, ferner alle Jugendlichen unter 15 Jahren. Ist der Bereitschaftsdienst mit erheblicher Beanspruchung zur Schadensbekämpfung verbunden, so sind bei ganztägiger Beschäftigung mindestens sechs Stunden, bei Halbtagsarbeit mindestens drei Stunden Freizeit zu Beginn oder am Ende der folgenden Arbeitsschicht zu ge währen. Es ist also weiblichen und jugendlichen Arbeitskräften nicht mehr in jedem Falle eine zusätzliche Freizeit im Anschluß an den Be reitschaftsdienst zu gewähren. Die infolge der zusätzlichen Freizeit ausfallenden Arbeitsstunden sind nach Möglichkeit durch Nacharbeit auszugleichen. Ist das nicht möglich, so haben die Gefolgschaftsmit glieder Anspruch auf Vergütung der ausfallenden Arbeitszeit. Bei der Einteilung zum Bereitschaftsdienst ist ein Unterschied zwischen Beamten, Angestellten und Arbeitern sowie zwischen Offi zieren und Mannschaften nicht zu machen. Die körperliche Leistungs fähigkeit und die berufliche Auslastung der Gefolgschaftsmitglieder sollen berücksichtigt werden. In Zwcifelsfällen hat der örtliche Luft- schugleiter eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Soweit die Luftlage es erfordert, kann der örtliche Luftschugleiter vorüber gehend von den obengenannten Beschränkungen befreien, wenn sonst alle Möglichkeiten erschöpft sind. Die Pflicht zur Teilnahme an dem Bereitschaftsdienst sowie die völlige oder teilweise Befreiung richten sich ausschließlich nach den genannten Bestimmungen. Urlaub 1944 in der privaten Wirtschaft Im Reichsarbeitsblatt I Seite 185, veröffentlicht der GBA die An ordnung über den Urlaub 1944 in der privaten Wirtschaft. Es ist die Anordnung für das Urlaubsjahr 1943 entsprechend anzuwenden, und es ergibt sich die gleiche Regelung wie für den Erholungsurlaub der Beamten und Beschäftigten im öffentlichen Dienst (vgl. Börsenblatt Nr. 33 vom 29. April 1944, Seite 65). Hsuptsdiriftfeiter: Dr. Hellmuth Linjmbucher, Schömberg. — Stellvertr. d. Heuptedsriftleiters: Georg v. K o m m e r • t s d t. Leipxig. — Verentw. Anseigen, leiten Weiter Herfurth, Leipxig. — Verleg: Verleg des Börsenrerein* * der Deutschen Buchhindler tu Leipeig. — Anschrift der Sdiriftleitung und Expedition: Lsipeig C 1, PostsdilieBfsch 274/75. — Drude: B r sti d s t e 11 e r, Leipxig C 1, Dresdner StreQe 11. *) Zur Zeit ist Preisliste Nr. 11 gültig! 104 BAritabl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 48. Mittvoch, den 21. J«ni 1944.
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