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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.04.1944
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1944-04-29
- Erscheinungsdatum
- 29.04.1944
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 33 (R. 23) Leipzig, Sonnabend den 29. April 1944 111. Jahrgang Umschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwig Einkommensteuer-Ergänzungsrichtlinien Im Reichssteuerblatt vom 29. Februar 1944, Seite 65 ff, werden Eiu- kominenstcucr-Ergänzungsrichtlinien (EStER 1943) bekanntgegeben. Sie bringen die Neuerungen auf dem Gebiet des Einkommensteuer- redits seit dem Erscheinen der EStR 1941. Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten 6ic auch für die Veranlagung 1942. Aus der Fülle Jcr Tatbestände seien zwei herausgegriffen: Die Reisekosten der Gewerbetreibenden, die seit 1941 nach denen der Beamten berechnet werden konnten, sind geändert worden. Aus gaben für Beförderung, Unterkunft und Verpflegung sind bei Reisen, die ausschließlich durch den Gewerbebetrieb veranlaßt worden sind, Betriebsausgaben. Diese Ausgaben werden bei Inlandsreisen, die sich über mehr als sechs Stunden erstrecken, ohne Einzelnachweis mit den \ unten bezeichneten Pauschsätjen anerkannt, wenn 1. die einzelnen Reisetage und die ausschließlich betriebliche Ver anlassung der Reise nachgewiesen werden und 2. höhere Aufwendungen als die Pauschsätje innerhalb eines Wirt schaftsjahres nicht geltend gemacht werden. Die Pauschsätje für Unterkunft und Verpflegung betragen bei einem vollen Reisetag (Abwesenheit von mehr als zwölf Stunden) bei Ein künften bis zu RM 3 000.— oder einem Verlust RM 10. von mehr als RM 3 000.— bis mit RM 4 000.— RM 12.— „ „ „ RM 4 000. „ „ RM 5 500. RM 15.— „ „ RM 5 500.— „ „ RM 10 000. RM 18. „ „ „ RM 10 000.— „ „ RM 20 000.— RM 22. RM 20 000.— RM 25. Bei einer Reisedauer von mehr als sechs bis zu acht Stunden sind drei Zehnte], bei mehr als acht bis zu zwölf Stunden sind fünf Zehntel dieser Beträge auszusetjen. In folgenden Fällen müssen die tatsächlichen Ausgaben im ein zelnen nachgewiesen werden: 1. Wenn für Inlandsreisen von mehr als sechs Stunden Dauer höhere Beträge als die genannten Pauschsätje als Betriebsausgaben an- gesetjt werden; 2. wenn die Inlandsreise nicht länger als sechs Stunden dauert; 3. bei einer Auslandsreise. Weitere Vereinfachung des Lohnsteuerabzugs Die Lohnsteuertabelle für vierstündliche Lohnzahlung ist nicht mehr anzuwenden. Solche Lohnzahlungen sind nach der Tabelle für täg liche Lohnzahlung zu berechnen. Die Lohnsteuer-Freigrenze wird in Anpassung an die Freigrenze bei der Einkommensteuer erhöht. Sie beträgt bei Steuergruppe I täglich RM 3.20 „ II RM 3.60 „ III RM 4.10 „ IV,1 RM 5.10 „ IV,2 „ RM 6.— Demgemäß wird Lohnsteuer erst erhoben, für die Steuergruppe I ab Lohnstufe 8 „ „ „ H „ „ 12 „ „ « III „ „ 17 „ „ „ IV,1 „ „ 27 „ „ IV,2 „ „ 36 lusf. Bei vierteljährlicher Lohnabrechnung braucht die Lohnsteuer nicht schon bei jeder Abschlagszahlung, sondern erst bei der endgültigen Lohnabrechnung einbehalten zu werden. In diesem Falle ist die Lohn steuer nach dem Achtundsiehzigfachen der Tages-Lohnsteuertabelle zu berechnen. Der Steuerbetrag, der sich so ergibt, ist auf zehn Reichs pfennige nach unten abzurunden. Zur Vereinfachung der Berechnung ist eine amtliche Vierteljahrs-Lohnsteuertabelle aufgestellt worden, die vom Verlag der Reichsdruckerei bezogen werden kann. Soweit die Lohn steuer nach dem Dreifachen der Beträge der Monats-Lohnsteuertabelle berechnet worden ist, wird dies für die Zeit vor dem 1. April 1944 nicht beanstandet werden. Beträgt die einbebaFtene Lohnsteuer monatlich durchschnittlich melir als RM 300.—, so sind auch bei vierteljährlicher Lohnabrechnung monatliche Lohnsteuer-AFischlagszahlungen zu entrichten. Deren Höhe wird vom Finanzamt im Benehmen mit dem Arbeitgeber festgese^t. Die Anordnungen dieses RdF.-Erlasses vom 19. März 1944 (Reichs steuerblatt Seite 169) sind seit 1. April 1944 in Kraft. Sie sind erstmals auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. März 1944 enden. Arbeitgeber, die ausschließlich Arbeitnehmer beschäftigen, deren Arbeitslohn die neuen Lohnsteuerfreigrenzen nicht übersteigt, brauchen die Lohnsteuer, die sie für die Zeit ab 1. Januar 1944 einbehalten haben, nicht an das Finanzamt abzuführen. Sie müssen diese Beträge an die Arbeitnehmer zurückzahlen. Zinsen für Eiserne Sparguthaben Die Zinsen für Eiserne Sparguthaben sollen im Falle der Veran lagung zur Einkommensteuer für die Berechnung der Einkommensteuer und des Kriegszuschlags zur Einkommensteuer vom Einkommen abge zogen werden. Durch Erlaß des RdF. sind ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1942 die Zinsen für das Eiserne Sparguthaben schon bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzuziehen. Sie sind demgemäß in der Einkommensteuererklärung nicht anzugeben. Zurückzahlung von Eisernen Sparguthaben bei Errichtung von Be helfsheimen Wer im Rahmen des „Deutschen Wohnungshilfswerks“ ein Behelfs heim für Luftkriegsbetroffene errichtet, erhält dazu aus Reichsinittelu eine Prämie von RM 1 700. als verlorenen Zuschuß. Wer als Eiserner Sparer zum Aufbringen des eigenen Kost^nteils auf sein Eisernes Spar guthaben angewiesen ist, kann dieses ganz oder zum Teil vorzeitig zurückerhalten. Der Eiserne Sparer wird nur dann auf das Eiserne Spar guthaben angewiesen sein, wenn ihm die Zahlung des Betrages aus dem laufenden Arbeitslohn oder aus anderen Mitteln (z. B. aus gewöhnlichen Sparguthaben oder aus anderen Einkünften) .nicht zugemutet werden kann. (RdF.-Erlaß vom 16. März 1944, Reichssteuerhlatt Seite 161.) Beschluß des Reichskriegsschädenamts vom 8. September 1943 An Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft kann eine Entschä digung wegen laufender zusätjlicher Ausgaben in der Regel dann nicht gewährt werden, wenn die Einnahmen des Schadensjahrs und die diesen Einnahmen entsprechenden Gewinne die des Vergleichsjahrs übersteigen. Dieser Grundsatz war zunächst hinsichtlich der Entschädigung wegen entgangener Einnahmen angewandt worden. Jetjt ist er auch für an wendbar erklärt, wenn der Nutjungsschaden nicht in entgangenen Ein nahmen, sondern in laufenden zusätzlichen Ausgaben besteht. Es er scheint nicht gerechtfertigt, daß die Volksgemeinschaft für einen der artigen durch Mehreinnahmen ausgeglichenen Schaden eintritt und dem Nutjungsgeschädigten den Schaden ahuimint und der Gesamtheit der Steuerzahler aufbürdet. Vielmehr erscheint es billig und gerecht, daß der Geschädigte in einem solchen Falle den Schaden selber trägt. (Reichssteuerblatt 1944, Seite 63.) Anordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Beschäf tigten im öffentlichen Dienst Im Reichsgesetjblatt I Seite 94 veröffentlicht der Reichsminister des Innern die Anordnung über den Erholungsurlaub 1944. Der Er holungsurlaub beträgt höchstens vierzehn Werktage, für vor dem 1-Ap ril 1895 Geborene höchstens zwanzig Werktage. Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von besonders belasteten Beamten, Angestellten und Arbeitern kann Erholungsurlaub bis zu höchstens einundzwanzig bzw. bis zu höchstens achtundzwanzig Werktagen erteilt werden. Von besonderen Feststellungen zu der Ur laubsnotwendigkeit ist auch in diesen Fällen abzusehen, zumal Er holungsurlaub nur gewährt wird, soweit die Geschäftslage dies zuläßt. Der Beginn des Urlaubs ist in der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. Sep tember grundsätzlich auf die Tage Dienstag bis Freitag fcstzusetyen, es sei denn, daß der Reiseantritt nicht für die Zeit vom Sonnabend bis zum Montag vorgesehen ist. Urlauhsreste aus dem Urlaubsjahr 1943 werden über den 31. März 1944 hinaus nicht übertragen. Nicht erhaltener Erholungsurlaub wird in keinem Falle ahgegolten. Spende Herr Paul Falk in Firma Dürerhaus Paul Falk in Marienwerder überwies uns anläßlich seines fünfundzwan- zigjährigen Inhaberjubiläums eine Spende in Höhe von RM 500.—. Mit unserem herzlichen Dank verbinden wir die besten Wünsche für das weitere Wohlergehen des Spenders. Verein Erholungsheim für Deutsche Buchhändler Der Vorstand Börsenbl. 1. d. Dt. Buchh. Nr. 33, Sonnabend, den 29. April 1944 65
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