PMÄlattMMDMKmVMmM Nr. 154 <N. 74». Leipzig, Donnerstag den 6. Juli 1933. 1VV. Jahrgang. RSaktionMerTÄ Nekauutmachuus Wir weisen die Mitglieder nachdrücklichst daraus hin, daß bei Neueinstellungcn von Personal in erster Linie männliche erwerbslose Gehilfen, insbesondere solche, die Angehörige der SA, SS und des St sind, berück sichtigt werden sollen. Ferner sollte jeder Betrieb darauf bedacht sein, daß die Beschäftigung von Doppelverdienern nach Mög lichkeit vermieden wird. Leipzig, den 6. Juli 1933. Oer Aktionsausschuß des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig vr. Fr. Oldenbourg Martin Riegel Karl Baur Th. Fritsch d. I. vr. Wismann. Mitteilung der Geschäftsstelle. Bctr.: Adols-Hitler-Spendc der deutschen Wirtschaft. Der Reichsstand der Deutschen Industrie hat mit Rund schreiben Nr. 85 vom 22. Juni seinen körperschaftlichen Mitgliedern Erläuterungen zur Adols-Hitler-Spende übersandt. Für die dem Börsenvercin der Deutschen Buchhändler angeschlossenen und nicht angeschlossenen buchhändlerischen Firmen geben wir im Auszug das Wichtigste daraus bekannt, ebenso Entscheidungen des Kura toriums der Adols-Hitler-Spende über Fragen, die im Buchhandel ausgetaucht sind: 1. Die Verwendung der aufgebrachten Mittel liegt in den Händen des Führers der NSDAP. Sie sollen die Durchführung des nationalen Wiederaufbauwerkes ermöglichen. 2. An der Durchführung der Sammlung sind sechs große Spitzen organisationen beteiligt. Jede hat sich verpflichtet, für den von ihr vertretenen Geschäftszweig eine bestimmte Summe auszu bringen. Die Form der Aufbringung ist den Organisationen überlassen. Die Errechnung der Beitragsspenden ist deshalb verschieden. Für die Ermittlung des Spendenbeitrags und der Ein zahlungsstelle gilt folgendes: Jede buchhändlcrische Firma, bei der die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgenosscnschaft (Reichsunsallversiche- rung) nicht entschieden ist, zahlt die Hitler-Spende an die Be- rufsgcnosscnschast, welche dem hauptsächlich betriebenen Ge schäftszweig entspricht. Infolgedessen gehören Verlage nach Ansicht des Kuratoriums überwiegend zur Großhandels und Lagerei-Berussgenossenschaft, Berlin- Wilmersdorf 1, Kaiserallee 57/58. Die Beitragshöhe wird auf folgende Weise errechnet: Der Jahresbeitrag beträgt 5 vom Tausend der Jahreslohn- und Gchaltssumme des Jahres 1932, aber nicht unter 6 Reichsmark. Dieser Mindestsatz gilt auch sür Betriebe, die keine Arbeitnehmer beschäftigen. Vertreibende Buchhandlungen gehören über wiegend zur Berussgenossenschast für den Ein zelhandel, Berlin NW 7, Neue Wilhelmstratze 2. Errechnungssätze: als Jahresbeitrag soll sür jedes Einzel handelsunternehmen gezahlt werden a) ein Grundbetrag: sür jeden Betrieb — Hauptbetrieb und jede Filiale — zwölf Reichsmark proIahr, und l>) ein Zusatzbetrag: sür jede in dem Einzelhandelsuntcrnchmen beschäftigte Person (Lehrling, Hausburschc, Verkäufer, Geschäftsführer, Reisender, Buchhalter usw.) 50 Pfennige sür den Mo nat. Familienmitglieder, die dem Hausstand des Geschäfts inhabers angehören, sind nicht beitragspflichtig, überwiegt in einem Unternehmen dcrDruckcrcibetrieb, so gehören die Firmen zur Deutschen Bu ch druck er-Be- rufsgenosfenschast, Leipzig C 1, Dolzstraße 1 (Buch gewerbehaus). (Errechnungsgrundfatz wird von der Buchdrucker- Berussgenossenschast mitgeteilt.) Die Formulare zur Errechnung und Einzah lung sowie die Zustimmungscrklärungen kön nen von den angegebenen Berussgenossenschas- ten angesordert werden. Fragen und Zuschrif ten sind ebenfalls an die einzelnen Beruss- gcnossenschaften zurichten. Die Geschäftsstelle des Börfenvereins der Deutschen Buchhändler (Adols-Hitler-Spende) ist zur Vermittlung bereit. 3. Es ist in manchen Fällen vorgekommen, daß Firmen ihre Bei träge nicht an die ihnen angegebene Stelle überwiesen, da sie glaubten, infolge der verschiedenen Beitragsregelung in den ein zelnen Wirtschastszwcigen sich bei anderen Stellen günstiger zu stellen. Ein solches Verfahren ist nicht zulässig. Die Be- russgenossenschastcn bzw. die übrigen einzichcnden Stellen sind angewiesen, eingehende Beiträge dieser Art nicht anzunehmcn und die Firmen an die zuständige Stelle zu verweisen. 4. Die Zahlung in Steuergutschcinen ist zulässig. Die Beruss- gcnossenschastcn sind angewiesen, Steuergutschcinc in Zahlung zu nehmen und den einzahlendcn Firmen zum Tageswert gut zuschreiben. 487