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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.12.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-12-07
- Erscheinungsdatum
- 07.12.1935
- Sprache
- Deutsch
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jßk 284, 7. Dezember 193S. Redaktioneller Teil Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Dienstzeit selbst unter den Mannschaften. Schon die Unteroffi ziere verfolgen in dem Bedürfnis, Stube und Spind anheimelnd und persönlich zu gestalten, wieder andere Ziele. Die Anschaf fung eines etwas teureren Werkes gehört hier nicht mehr zu den Ausnahmen. Ganz zu schweigen von den Offizieren, die doch heute durchweg über einen so hohen Bilduugsstand verfügen, daß man als junger Mensch jedenfalls oft nur den Mund verschließen und die Ohren spitzen kann. Hier gehört also die eigene Büchersamm lung und das Lesebedürsnis bestimmt zu den Selbstverständlich keiten. Ich denke dabei zum Beispiel an einen jungen Leutnant, der zwar nie Geld hatte, aber in seinem spartanisch einfachen Zimmer eine große Bibliothek voll der schönsten und wertvollsten Bücher besaß. Zum Schluß darf ich also zusammenfassen, daß zwar die Möglichkeit der Beschäftigung mit Büchern erst mit dem zuneh menden Dienstalter größer wird, daß Gelegenheiten und Be dürfnis aber zu jeder Zeit und überall zu finden sind. Vor allem der Sortimenter der kleinen Garnisonstadt wird bestätigen kön nen, daß ein nicht unwesentlicher Teil seiner Umsätze auf das Militär, angesangen bei den Stäben bis herab zum einfachen Muschkoten, zurückzuführen ist. Devisennachrichten Deutschland. Die fortgesetzten Versuche, vom Ausland her mit geschmuggelten Neichsmarkuoteu deutsche Rechnungen zu bezahlen, haben die Neichs- regierung veranlaßt, mit der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Devisenbewirtschaftung (veröffentlicht i„i Neichsanzei- ger vom 4. Dezember 1935) mit Gültigkeit ab 6. Dezember 1935 fol gendes zu verfügen: Neichsmarkuoteu dürfen nur mit Genehmigung aus dem Aus land oder den badischen Zollausschlußgebieten nach dem Inland eingcsaudt oder eiugebracht werden. Dies gilt nicht, wenn Neichs markuoteu an ein inländisches Kreditinstitut mit der Weisung eingcsaudt werden, sie zugunsten eines Ausländers auf einem Sperrkonto gutzuschreiben; als Kreditinstitute im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Postscheckämter. Die neue Vorschrift entspricht einem Einfuhrverbot im Sinne des Vereinszollgesetzes. Fahrlässig handelnde Ausländer, die solche Noten als Reisende einbringcn, können die Zurückschafsung der eingesührten Neichsmarknoten verlangen. Widerrechtlich eingesandte oder einge- brachte Noten werden bei einer von der Neichsstelle für Devisen bewirtschaftung bezeichneten Stelle ans ein Hinterlegungskonto ein gezahlt. Nur mit Genehmigung darf der Empfänger als Erfüllung oder als Sicherheit für eine Forderung, für ein Darlehn, als Schen kung oder ans einem anderen Grunde Neichsmarknoten annehmen. Der Empfänger hat den Empfang der Noten binnen drei Tagen unter Angabe des Namens und der Anschrist des Absenders, soweit ihm diese bekannt sind, der für ihn zuständigen Devisenstelle anzuzeigen. Diese kann bestimmen, das; die Noten, ohne daß eine Einziehung er folgt, zurückgesandt oder auf ein Sperrkonto bei einem inländischen Kreditinstitut oder auf ein Hinterlegungskonto bei einer von der Neichsstelle für Devisenbewirtschaftung bezeichneten Stelle eingezahlt werden. Genauer Wortlaut der Verordnung, welche auch Bestimmungen für Auswanderer enthält, kann von der Auslandabteilung angefor dert werden. Argentinien. Durch eine Anordnung des Finanzministeriums ist das System der Devisen-Ersteigerung seitens der Importeure zur Bezahlung der Einfuhr auf Grund von Devisenvorgenehmigungen aufgehoben und die zukünftige Festsetzung des Verkaufskurses für diese Devisen der Zentralbank übertragen worden. Die Übertragung der Kursfestsetzung auf die Zentralbank be deutet einen weiteren Schritt in Richtung des freien Devisenverkehrs. Bei der Kursfestsetzung ist aber die Zentralbank nach wie vor ver pflichtet, einen Ausschlag für alle ohne Vorgenehmignng eingeführten Waren festzusetzen, der bis zu 20»/» zwischen dem offiziellen Kurs und den Notierungen des freien Marktes betragen darf. Praktisch tritt für den argentinischen Einfnhrhandel durch die Neuregelung eine Änderung im Verfahren des Devisenbezuges nur insofern ein, als ein Teil der formellen Vorschriften (Einreichung der Erstcigernngsangebote) in Zukunft fortfällt. Jugoslawien. Der Finanzminister traf folgende Entscheidung: Im Nahmen der Vereinbarung mit Deutschland über die Rege lung des Zahlungsverkehrs können teilweise Zahlungen durch Privat clearing unter Vermittlung der einheimischen Börsen vorgenommen werden. Die Zahlung erfolgt auf die Art, daß der Importeur deut scher Waren 50°/» des Fakturenwertes der eingeführten Ware durch Ankauf der Forderungen jugoslawischer Exporteure an Deutschland, welche im Clearingverkehr eingezahlt sind, deckt und die übrigen 50»/» gleichzeitig im Clearingverkehr einzahll. Aus den Durchführungsbestimmungen der Nationalbank hierzu ist bemerkenswert: Ter Importeur deutscher Ware kann seine Verpflichtungen bei Fälligkeit regulieren: a) durch Einzahlung des ganzen Fakturen betrages im Clearingverkehr: k) durch Einzahlung von 50°/o im Clearingverkehr und Ankauf von 50»/o Exporteur-Clearingforderun gen (Scheckmark). Der Ankauf muß über ermächtigte Geldinstitute an der Börse erfolgen. In dem unter d) vorgesehenen Falle kann sich der jugoslawische Importeur seinem deutschen Gläubiger gegenüber nur durch gleich zeitige Einzahlung der übrigen 50»/» im Clearingverkehr entlasten. Die Vermittlung zwischen dem Importeur aus Deutschland und dem Exporteur nach Deutschland kann nur ein Bankinstitut übernehmen, welches zum Tevisenhandel ermächtigt ist und gleichzeitig die Ab schlüsse an der Börse durchführt. Litauen. Die Valutakommission hat über die Operationen mit auslän discher Valuta folgendes bestimmt: Schecks mit dem Stempel der Valutakommission »1ej8tu iüverti urmenin« (Ausfuhr ins Ausland gestattet) braucht nicht immer die jenige Person auszuführen, auf deren Namen der Scheck lautet. Leihbüchereiwesen Wir bringen unseren Mitgliedern folgende Verfügung der Neichs- schrifttumskammer vom 25. November 1935 zur Kenntnis, die zugleich als Warnung dienen möge: Tie Leihbüchereiinhaberin Ottilie B e z o l d, L a n d s h u t i. Bay., Schirmgasse 263, wird gemäß 8 10 der ersten Durchführungsverord nung zum Reichskulturkammergesetz vom 1. November 1933 (RGBl. I, Seite 797) aus der Fachschaft »Leihbücherei« im Bund Reichsdeutscher Buchhändler und damit aus der Reichsschrifttumskamincr ausgeschlos sen. Zur Abwicklung oder zum Verkauf des Geschäftes wird ihr eine Frist bis zum 1. Oktober 1936 gesetzt. Begründung: Frau Bezold ist wegen Übertretung der Min destleihgebührenordnung bereits am 12. November 1934 mit einer Ordnungsstrafe in Höhe von RM 30.— bestraft worden. Frau Bezold hat danach fortgesetzt gegen die Mindestleihgebührenordnung verstoßen. Am 5. Mai 1935 ist sie, unter Hinweis auf die Folgen des § 10 der ersten Durchführungsverordnung zum Neichskulturkammergesetz, ver warnt worden; gleichwohl hat Frau Bezold weiterhin in ihrem Schau fenster eine Gebührenordnung ausgehängt, die mit den festgesetzten Mindestpreisen nicht im Einklang steht und hat entsprechend dieser Gebührenordnung Bücher ausgeliehen. Auf das Schreiben vom 30. Ok tober 1935, in dem Frau Bezold auf die andauernden Übertretungen hingewiesen wurde, hat sie sich damit verteidigt, daß die Leihgebühren ordnung, die von der Neichsschrifttumskammer für verbindlich erklärt worden ist, als Wucher zu bezeichnen sei und hat eingewandt, daß auch andere Büchereien sich nicht an diese Gebührenordnung hielten. Abgesehen davon., daß man eine amtlich festgesetzte Gebührenord nung nicht als Wucher bezeichnen kann, muß doch fcstgestellt werden, daß die Leihgebühr in Höhe von 5»/» des Ladenpreises, mindestens aber NM —.20 pro Buch-Woche für die Leihbüchereien eine Mindestein nahme darstellt, die cs den Inhabern der Büchereien nur bei größter Sparsamkeit ermöglicht, die notwendigen Neuanschaffungen vorzu nehmen. Dementsprechend hat auch der Herr Neichskommissar für Preisüberwachung die Mindestleihgebührenordnung genehmigt. Der Einwand, daß auch andere Personen gegen die Anordnung der Reichsschriftumskammer verstoßen, kann eine Entschuldigung für Frau Bezold nicht sein. Ein derartiger Einwand kann höchstens dazu 1051
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