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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.12.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-12-07
- Erscheinungsdatum
- 07.12.1935
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193512077
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19351207
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1935
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X- 284, 7. Dezember 1935. Redaktioneller Teil Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. halten. Widerklage ist nur soweit zulässig, als sic auf demselben Vertragsverhältnis wie der Klageanspruch beruht. Sie muß einen Sachverhalt und einen bestimmten Antrag enthalten. Gleichzeitig mit der Zustellung der Klage ist de» beisihenden Schiedsrichtern je eine Abschrift zu übersenden. 8 14. Nach Eingang der Klageschrift hat der Obmann den Streitwert vorläufig festzusetzcn. Die Geschäftsstelle hat daraus vom Kläger den crsorderlichen Gebühren- und Auslagenvorschub zu erfordern, für deren Zahlung der Obmann eine angemessene Frist bestimmt. Die Zahlung ist aus das Postscheckkonto der Geschäftsstelle zu leisten. Ais Vorschuß ist eine »ach dem Streitwert zu berechnende Gebühr eines Anwalts zweiter Instanz und ein angemessener Auslagen- vorschuß zu erfordern. Bei Klageerweiterung oder Widerklage ist in gleicher Weise vorzugehcn. In Ausnahmcsällen kann der Obmann von der Einforderung eines Kostenvorschusses abschen. 8 Io. Der Obmann beraumt den Termin an, sobald der Gebühren- und Auslagenvorschub gezahlt oder sichergestellt und die Klage beant wortet oder die Frist für die Klagcbeantwortung abgelausen ist. In eilige» Fällen kann Termin auch vorher anberaumt werden. 8 18. Die Geschäftsstelle hat für die Protokollsllhrung in der Verhand lung zu sorgen, den Parteien Protokollabschristcn zu erteilen und die Zustellung und Hinterlegung von Schiedssprüchen und schiedsgericht lichen Vergleichen zu bewirken. §17- Nach Abschluß des Verfahrens hat die Geschäftsstelle den Par teien eine Abrechnung über die schiedsgerichtlichen Kosten des Ver fahrens zu erteilen. Den zuständigen Berufsorganisationen ist zugleich eine Abschrift der getroffenen Entscheidung zu übersenden. V. Abschnitt. Die Koste» des Rechtsstreits. § 18. In dem Schiedsspruch ist auch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheide». Die Kosten des Rechtsstreits bestehen aus a> den Kosten des Schiedsgerichts und k) den außergerichtlichen Kosten der Parteien. Zu ») Die Kosten des Schiedsgerichts bestehen aus der Vergütung für den Obmann in Höhe der Gebühr eines Anwalts zweiter Instanz, den baren Auslagen der Beisitzer und der Geschäfts stelle. Erledigt sich der Rechtsstreit außergerichtlich ohne münd liche Verhandlung und ohne Schiedsspruch, so ist eine halbe Gebühr zurückzuzahlen bzw. ln Ansatz zu bringen. Zu d) Die Erstattungssähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Parteien wird vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen fest gesetzt. Ist eine der Parteien durch einen Rechtsanwalt ver treten, so sind die ihr durch die Vertretung erwachsenen Kosten in vollem Umsange crstattungspslichtig. Ter Schiedsspruch muß die genaue Summe der in ihrer Gesamt heit zu erstattenden Kosten angeben. VI. Abschnitt. S ch l u ß b e st i m m u » g. 8 18. Erfüllungsort ist der Sitz des Schiedsgerichts. 8 20. Das Schiedsgericht übernimmt die Ausgaben des bisherigen »Verbandsschiedsgerichts des deutschen Schrifttums«. Berlin, den 22. November 1988. Der Präsident der Neichsschrifttumskammer Hanns Iahst Presse und Buchhandel Aufruf! Die Mitarbeit der deutschen Presse anläßlich der „Woche des Deutschen Buches 1935" hat auch hochgespannte Erwartungen noch übertroffen. Der Wert der dadurch für das deutsche Buch und damit auch für den deutschen Buchhandel geleisteten Werbearbeit ist außerordentlich. Wir stellen dies mit be sonderem Dank an die gesamte deutsche Presse ausdrücklich fest und verbinden damit den Wunsch an den deutschen Buchhandel, sich nun auch seinerseits der Zeitungen und Zeitschriften für eine umfang reiche Eigenwerbung durch Aufgabe von Anzeigen insbesondere vor Weihnachten zu bedienen. Es ist Ehrenpflicht für jeden einzelnen, auf diese Weise der deutschen Presse den Dank des Gesamt buchhandels abzustatten. Der Vorsteher Der Leiter der Reichsarbeitsgemeinschaft des Bundes Reichsdeutscher Buchhändler für Deutsche Buchwerbung e. V. Baur Wismann Bekanntmachung der Geschäftsstelle Wir machen hiermit darauf aufmerksam, daß der Abrech nungstermin für die Buchwoche-Drucksachen lSonderausgabc Buch und Volk«, Plakate und Klebemarken) abgelaufen ist. Wir wissen, daß Obleute und Mitglieder durch das Weihnachtsgeschäft besonders stark in Anspruch genommen sind. Trotzdem müssen wir um umgehende Abrechnung und Einsendung der Beträge bitten, damit wir unsererseits die Abrechnung mit den Reichsleitungeu der beteiligten Organisationen über die Rückvergütung für -Buch und Volk« vornehmen können. Soweit örtliche Stellen der Deutschen Arbeitsfront und des Arbeitsdienstes ihre Bezüge noch nicht beglichen haben, sind sie unter Hinweis auf unsere Auf forderung anzumahnen. L e i p z i g, den 4. Dezember 1935. llr. Heß. 1047
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