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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.12.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-12-07
- Erscheinungsdatum
- 07.12.1935
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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X- 284, 7. Dezember 1935. Redaktioneller Teil Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhanbel. schassende und kulturvermittelnde Tätigkeit, die zur Zuständigkeit der Ncichsschristtnmskammer gehört. Fragen des buchhändlerische» Ver kaufs- und Verkehrsrechts sowie des Weltbewcrbsrechts bleiben dem Schiedsgericht des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leip zig Vorbehalten. Das Schiedsgericht ist auch zuständig sür die Erstattung von Gut achten und Schiedsgutachten. 8 2. Das Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht ist nur dann zu lässig, wenn die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zwischen de» Par teien in den Formen des 8 1927 der Zivil-Prozest-Ordnung verein bart ist, oder die Parteien sich auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache einlassen. Ist in Verträgen zwischen Verlegern und Schriststcllern die Zu ständigkeit des Schiedsgerichts vereinbart, so gilt das Schiedsgericht auch dann als zuständig, wenn eine der Parteien von dem Vertrag zurückgetreten ist oder die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Ver trages ans irgendwelchen Rcchtsgriinde» geltend macht. 8 3. Das Schiedsgericht gilt, wenn seine Zuständigkeit nach Maßgabe des Vorstehenden gegeben ist, als das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen zwischen den Parteien einstweilige Berfügungs- versahrcn bzw. Arrcstversahren geschwebt haben. Es ist in diesen Fäl len auch zuständig für die Feststellung der Schadenersatzpflicht aus 8 913 ZPO. II. Abschnitt. Zusammensetzung, Sitz und S p r u ch t ä t i g k e i t des Schiedsgerichts. 8 1. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einem Obmann als dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Ein Beisitzer soll Berufsgenosse des Klägers, einer BerusSgcnosse des Beklagten sein. An den Fällen, in denen aus der einen ober der anderen Seiie Mitglieder verschiedener Berufsgruppen als Parteien beteiligt sind, haben die Parteien, die jeweils zusammen Kläger ober Beklagte sind, sich untereinander darüber zu einigen, welcher Berussgruppc der Schiedsrichter entnommen werben soll. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Obmann. Die Parteien können vereinbaren und der Obmann kann in Fäl len von grundsätzlicher Bedeutung bestimme», daß an S.elle von zwei Beisitzern mehrere Beisitzer als Schiedsrichter Mitwirken, jedoch must die Zahl der Schiedsrichter mit dem Obmann zusammen stets eine ungerade sein. 8 3. Der Obmann und dessen Stellvertreter werden vom Präsidenten der Reichsschrisltumskammer ernannt. Der Obmann ernennt die Beisitzer nach Anhörung der zuständigen Berufsorganisationen. Vorschläge der Parteien sind dabei tunlichst zu berücksichtigen. Jeder Schiedsrichter hat sich bei der Annahme des Schiedsrichter amtes dem Schiedsrichtervertrage zu unterwerfen. Besondere Unter werfung ist nicht notwendig, wenn der Schiedsrichter sich schon zuvor ein sür allemal dem Schiedsrichtcrvcrlrag unterworfen hat. 8 «. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Berlin. Zuständiges Gericht im Sinne des 19. Buches der Zivil-Prozest-Ordnung ist das Land gericht I bzw. das Amtsgericht Berlin-Mitte in Berlin. Ungeachtet dessen kann das Schiedsgericht auch an anderen Orlen als Berlin tagen, falls ein Bedürfnis hierfür vorhanden ist und die Parteien damit einverstanden sind. Es must an einem anderen Ort als Berlin tagen, falls die Parteien es übereinstimmend ausdrücklich wünschen und falls die damit entstehenden besonderen Kosten sicher gestellt werben. 8 7. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen beim Spruch sind nicht zulässig. Eine Entschei dung darf nur auf Grund einer gemeinschaftlichen Sitzung der Schiedsrichter ergehen, deren Ort und Zeit den Parteien bekannt- zugcbcn ist. 8 8. Das Schiedsgericht entscheidet nach den geltenden Gesetzen unter besonderer Beachmng der anerkannten Verkehrsgebräuche, die sich aus dem Verkehr zwischen Verlagen und Schriftstellern ergeben haben, ins besondere der Anordnung des Präsidenten der Reichsschristtumskammer über eilten -Normal-Verlagsvertrag zwischen Schriftstellern und Ver legern« vom 3. Juni 1935 sowie der übrigen einschlägigen Anordnun- 1046 gen und Bekanntmachungen der Reichsschristtumskammer. Die Grund sätze von Treu und Glauben sind unter Berücksichtigung der besonde ren wirtschastlichen Verhältnisse beider Parteien besonders zu beachten. Ter Schiedsspruch ist schriftlich abzusasscn und mit Gründe» zu versehen. Er must von den Schiedsrichtern unterzeichnet werden. Tie Par teien sind berechtigt, die Schiedssprüche zu verösscnllichen, voraus gesetzt, daß bei der Vcrösscntlichung die Namen der Parteien nicht genannt werden und nicht damit zu rechnen ist, datz die Veröffent lichung einer Partei erheblichen Schaden zusllgt. Wcitergehcnde An sprüche der Parteien aus Veröffentlichung bleiben unberührt. III. Abschnitt. Verfahren vor dem Schiedsgericht. 8 ». Das Schiedsgericht hat in erster Linie zu versuchen, eine gütliche Einigung hcrbeizufiihrcn. Kür bas Verfahren vor dem Schiedsgericht gelten die Bestimmun gen des 19. Buches der Zivil-Prozest-Ordnung. Die Vorbereitung der Entscheidung liegt dem Obmann ob. Er hat zu diesem Zweck die Parteien zu dem erforderlichen Schriftwechsel sowie zur Vorlegung von Urkunden zu veranlassen, die Termine zu bestimmen und sür die nötigen Ladungen Sorge zu tragen. Es besteht der Grundsatz der mündlichen Verhandlung. Das Schiedsgericht kann jedoch im schriftlichen Verfahren entscheiden, wenn die Parteien dies übereinstimmend beantrage». Ist nur eine Partei zur Verhandlung des Rechtsstreits zu dem vom Schiedsgericht bekanntgegebenen Termin erschienen, so kann das Schiedsgericht nach Lage der Akten entscheiden und die erschienene Partei hören. Jedoch ist das Schiedsgericht verpflichtet, die schrift lichen Äußerungen der nicht erschienenen Partei bei seiner Entschei dung zu berücksichtigen. Neues Vorbringen der erschienenen Partei ist erst zu berücksichtigen, wenn cs der Gegenpartei milgeteilt ist. Der Obmann kann aus Antrag beider Parteien als Einzclrichicr entscheiden. Seine Entscheidung wird bindend, wenn sie nicht binnen zwei Wochen von der Zustellung ab durch einen beim Obmann eingcrcichten Schriftsatz angefochie» wird. Im Kalle der Anfechtung entscheidet das Schiedsgericht. 8 19. Ein Versäumnisversahren im Sinne der 88 33W. ZPO. ist vor dem Schiedsgericht nicht zulässig. Hat jedoch eine der Parteien gegen den Vortrag der anderen Partei weder schriftlich noch in zulässiger Form mündlich Einwendungen erhoben bzw. den Vortrag der anderen Partei nicht bestritten, so gilt das Vorgetragene als zugestanden. IV. Abschnitt. Geschäftsordnung des Schiedsgerichts. 8 n. Das Schiedsgericht unterhält eine ständige Geschäftsstelle, die unter der Leitung des Obmannes steht und nach dessen Anweisungen arbeitet. Sie hat den geschäftlichen Verkehr des Schiedsgerichts mit den Parteien und den Berufsorganisationen nach diesen Vorschriften oder besonderer Anweisung zu bearbeiten. Alle sür das Schiedsgericht bestimmten schriftlichen Mitteilungen sind an die Geschäftsstelle unter der Anschrift des Obmannes szur Zeit Rechtsanwalt vr. W. Reich stem, Berlin W 35, Margaretenstraße 7/II> zu richten. 8 12- Die Klageschrift ist bei der Geschäftsstelle in drei Exemplaren sür die Schiedsrichter und je einem Exemplar sür jede beklagte Partei einzurei- chen. Bcizufügen ist die Vollmacht des Vertreters der .Klagepartei sowie eine ausdrückliche Erklärung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und, soweit die Klage nicht aus Geldzahlung lautet, über die Höhe des Streitwertes. Zugleich muß sich der Kläger zur Zahlung oder Sicher stellung des satzungsmästigen Gebllhrenvorschusscs bereit erklären. Die Klageantwort und sonstigen Schriftsätze der Parteien sind in gleicher Zahl wie die Klageschrift der Geschäftsstelle einzurcichen. Die Klage soll enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien: 2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs: 3. einen bestimmten Antrag. 8 13. Die Geschäftsstelle hat die Klageschrift dem Beklagten durch ein geschriebenen Brief zuzustellen. Zugleich ist dem Beklagten nach An weisung des Obmannes eine Frist für die Klagebeantwortung zu setzen. Die Klagebeantwortung must einen bestimmte» Antrag ent-
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