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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.10.1932
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- 1932-10-11
- Erscheinungsdatum
- 11.10.1932
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X- 238, 11. Oktober 1932. Redaktioneller Teil. VSrseublatt f. b.Dtscha vuchbaubrl. schaftlichen Zwecken, soweit der Betrieb im Inland ausgeübt wird und die Arbeitnehmer ausschließlich oder überwiegend im Inland beschäftigt werden. Sämtliche Betriebe desselben Unternehmers werden für die Mehrbeschäftigung zusammengefaßt. Unternehmer ist der Eigentümer. Demgemäß hat bei der A.-G., G. m. b. H., offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft die Gesell schaft und nicht der einzelne Gesellschafter Anspruch auf Ertei lung von Gutscheinen. Bei verpachteten Betrieben stehen dem Pächter die Gutscheine für die Mehrbeschäftigung von Arbeit nehmern zu. An Nuternebmen, die nach dem I. Januar 1832 neu errich tet oder nach Stillegung von mehr als vier Wochen neu eröffnet werden, findet keine Gutscheinausgabe statt, jedoch kann der Prä sident des Landesfinanzamts im Benehmen mit der Handels kammer Ausnahmen zulassen, wenn das Unternehmen nach dem 30. September 1832 stillgelegt worden ist. Eine Mehrbeschäftigung von Arbeitnehmern, die autfcheinfähig ist. liegt nur dann vor, wenn die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl eines Betriebes während eines Kalender- Vierteljahres zwischen dem 1. Oktober 1932 und dem 30. Septem ber 1933 höher ist als im DII r ch s chni t t der Monate Juni, Juli und August 1932 (Vergleichszeitraum). Dies gilt nicht für die sogenannten Saisongewerbe, zu denen jedoch der Buch handel laut Verordnung des Reichsarbeitsministers vom 20. September 1932 nicht gehört. Es ist aber auch nicht die Mehrbeschäftigung von Arbeitnehmern in Einzelhandels bet r i e b e n (Sortiment) mit anzurechnen, die im Zusammen hang mit Sonder-, Saisonfchluß- oder Jnventurverkäufen er folgt. Hiergegen hat die Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzel handels bereits beim Reichsarbeitsminister Protest erhoben, weil sie darin eine Ungerechtigkeit gegenüber dem Einzelhandel er blickt. Es bleibt abznwarten, welches Ergebnis diese Bemühun gen des Einzelhandels haben werden. Der Steuer gutscheinbetrag beläuft sich grundsätz lich für jeden mehrbeschäftigten Arbeitnehmer im Durchschnitt des Kalendervierteljahres auf 100.— RM. Wird jedoch durch die Mehrbeschäftigung die Belegschaft mehr als verdoppelt, so mindert sich der Gutscheinbetrag für die Mehrbeschäftigung, die über die Verdoppelung hinausgeht, auf 50.— RM, es sei denn, daß der Betrieb nicht mehr als 50 Arbeitnehmer überhaupt be schäftigt. Auch darf der Gutscheinbetrag 50 A des durchschnitt lichen Entgelts nicht übersteigen, das auf einen Arbeitnehmer des Betriebes in einem Vierteljahr entfällt. Bei mißbräuchlicher Ausnutzung dieser Bestimmungen, insbesondere soweit die Mehr einstellungen durch Verschiebung der Arbeit zwischen mehreren Betrieben oder Betriebsabteilungen bedingt sind, kann das Finanzamt die Gewährung von Steuergutscheinen versagen. Im übrigen ist das Finanzamt verpflichtet, hinsichtlich der Ausgabe von Gutscheinen für die Mehrbeschäftigung von Arbeitnehmern mit dem Schlichter zusammenzuwirken, der nach der Verord nung vom 5. September 1932 für die arbeitsrechtlichen Entschei dungen bei der Mehrbeschäftigung von Arbeitnehmern zustän dig ist. Auch für die Ausgabe von Gutscheinen für Mehrbeschäs- tigung ist das Finanzamt zuständig, das für die llmsatzbesteue- rung des Unternehmers maßgebend ist. Der Antrag auf Gut scheinerteilung muß innerhalb eines Monats nach Ab lauf des Kalendervierteljahres gestellt werden, in das die Mehr beschäftigung von Arbeitnehmern fällt. Mit dem Antrag ist eine Bescheinigung der Krankenkasse einzureichen, durch die dem Unternehmer Zahl und Beschäftigungsdauer der Arbeitnehmer bestätigt werden. V. Ausgestaltung der Steucrgutscheine. Es sind zwei Gruppen von Steuergutscheincn zu unterscheiden: a) Die erste Gruppe umfaßt die Scheine zu 10.—, 20.— und 50.— RM. Hiervon werden jedoch auf Antrag vorläufig nur Gutscheine zu 50.— RM ausgegeben, die kleineren Gutscheine erst nach dem 30. September 1933. Die Gutscheine dieser Gruppe bestehen aus einem Stamm mit fünf Abschnitten, die aus je ein Fünftel des gutscheinsähigen Betrags lauten. Je einer der Ab schnitte wird in den Rechnungsjahren 1934—38 zuzüglich des Aufgeldes in Anrechnung genommen. Die einzelnen Abschnitte dürfen nur von den Finanzkassen abgetrennt werden. Selbst- abtrennung macht den Abschnitt ungültig. Wichtig für kleinere Verlags- und Sorti ment s b e t r i e b e ist die Bestimmung, daß Gutscheinberech tigte, deren gutscheinfähiger Betrag im Laufe eines Quartals zwar 10.— RM, jedoch nicht 50.— RM, erreicht, bei dem zu ständigen Finanzamt beantragen können, einer von ihnen be nannten Bank, Sparkasse oder Genossenschaft eine Bescheini gung darüber zu erteilen, daß sie Gutscheine in bestimmter Höhe zu beanspruchen haben. Das Finanzamt übersendet die Beschei nigung der Bank usw. Diese schreibt die gutscheinfähigen Be träge dem Konto des Pflichtigen gut und kann ihm darauf Kre dite in entsprechender Höhe gewähren. Sie sammelt die Beschei nigungen der verschiedenen Kontoinhaber und tauscht sie ent weder selbst oder auf dem Weg über ihre Zentrale bei ihrer Finanzkasse gegen Steuergutscheine ein. b) Die Steuergutscheine der zweiten Gruppe umfassen Scheine zu 100.—, 200—, 1000.—, 10 000.— und 20 000.— RM. Diese Scheine bestehen nicht aus einem Stamm mit verschiedenen Abschnitten, sondern lauten von Anfang an auf je ein Fünftel des gesamten Gutscheinbetrags. Sie werden ausgegeben, soweit der Betrag, für den im Einzelfalle ein Pflichtiger Gutscheine zu erhalten hat, durch 500.— RM teilbar ist. Dann erhält der Pflichtige für jeden solchen durch 500.— RM teilbaren Betrag fünf auf die verschiedenen Jahre 1934—38 lautende Gutscheine von verschiedener Farbe über je ein Fünftel dieses Betrages. Bon diesen Gutscheinen kann jeder vom Beginn eines anderen Rechnungsjahres an zuzüglich Aufgeld in Anrechnung gegeben werden. Alle Steuergutscheine lauten auf den Inhaber, sie ge nießen ähnlich wie Banknoten strafrechtlichen Schutz. VI. Verwendung der Steuergutscheinc. Hierüber ist bereits zu l das Wesentliche gesagt worden. Ab gesehen von der Verwendung der Gutscheine als Kreditunterlage und Kapitalanlage werden die Steuergutscheine von sämtlichen Finanz- und Zollkassen des Reiches bei der Einzahlung von Reichssteuern einschließlich Zöllen und Verbrauchssteuern sowie der Vermögensteuer und der Aufbringungsumlage mit Aus nahme der Einkommensteuer, dem Steuerabzug vom Arbeitslohn und vom Kapitalertrag sowie der Körperschaftsteuer angerechnet, und zwar jeder Steuergutschein bzw. jeder Abschnitt eines sol chen in dem darauf angegebenen Zeitraum mit dem gleichfalls darauf angegebenen Anrechnungswert (Nennbetrag und Auf geld). Landes- und Gemeindesteuer, insbesondere Hauszins-, Ge werbe- und Grundsteuer können also nicht mit Gutscheinen be zahlt werden. Dagegen werden Gutscheine bei der Zahlung von Stundungs- und Verzugszinsen, Verzugszuschlägen und Zu schlägen für verspätete Abgabe von Steuererklärungen in Zah lung genommen. ^ Nach den Schätzungen des Instituts für Konjunkturforschung ist damit zu rechnen, daß in den Jahren 1934—38 jährlich etwa 500 Millionen Gutscheine in die Reichskasse zurückfließen, was etwa 7,7—7.8 5? des geschätzten Steueraufkommens in die sen Jahren als Ausfall entsprechen dürfte. VII. Steuerliche Behandlung der Steuer gutscheine. Die Regierung hat sich leider nicht zu einer vollen Steuer freiheit für den Erstempfänger der Gutscheine im Rahmen der Einkommen- und Körperschaftssteuer entschließen können. Es ist jedoch in den DB. eine Milderung vorgesehen. Diese geht davon aus, daß in der Zuteilung von Gutscheinen bei Gewerbe treibenden grundsätzlich steuerpflichtiges Einkommen zu erblicken ist. so daß der buchführende Kaufmann zur Aktivierung dieses Wertes in der Steuerbilanz verpflichtet ist. Die Milderung wird dadurch erreicht, daß nicht der volle Kurswert am Tage des Zu gehens oder der volle Kurswert am Bilanzstichtags gewählt wird, sondern daß einheitlich ein Fünftel des Kurswertes 739
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