Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.10.1932
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1932-10-11
- Erscheinungsdatum
- 11.10.1932
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19321011
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193210111
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19321011
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1932
- Monat1932-10
- Tag1932-10-11
- Monat1932-10
- Jahr1932
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
>>? 238, II. Oktober 1932. Redaktioneller Teil. e) Man verkauft die Gutscheine und erhält auf diese Weife sofort bares Geld, das zur Mehrbeschäftigung von Arbeit- nehinerli oder zur Erteilung von Aufträgen für Instand setzungen und dergleichen verwendet werden kann. Welchen Weg man im einzelnen wählt, hängt einmal von der individuellen Lage des Unternehmens und zum anderen von der Beantwortung der Frage ab, welchen Wert etwa der Steuer gutschein im Bank- und Börsengeschäft erreichen wird. Man darf wohl annehmen, daß jedenfalls die Meichsregierung alles tun wird, um die Scheine im Kurs zu halten und weitgehende Beleihungsmöglichkeiten zu sichern, so daß in Verbindung mit dem nun einmal unentbehrlichen Tropfen Optimismus nicht nur der vorstehend unter o) bezeichnete Weg gangbar erscheint. II. Steuergutscheine für Steuerzahlungen. 1. »G u t s ch ei n b e r e ch t i g t e r« ist bei der Entrichtung von Umsatz-, Gewerbe- und Grundsteuer der Steuerschuldner. Dieser hat also Anspruch aus Erteilung von Steuergutscheinen. Dies gilt jedoch nur für inländische Steuerschuldner oder solche, die wenigstens im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Der Anspruch auf Erteilung von Gutscheinen ist unbeschadet eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts des Finanzamts — das also durch Abtretung nicht illusorisch gemacht werden kann — übertragbar und demnach wohl auch zivilrechtlich pfänd bar. Nur für Steuerforderungen und öffentliche Abgaben aus den, Gebiete des Reichs- und Landesrechts ist die Unpfändbar keit des Anspruchs auf Erteilung von Gutscheinen ausdrücklich vorgesehen. 2. »G u t s ch ci n f ä h i ge Beträge« sind die Steuer beträge, in deren Höhe Steuergutscheine ausgegebcn werden, und zwar bei der Umsatz-, Gewerbe- und Grundsteuer in Höhe von 40 und bei der Beförderungssteuer in Höhe von 100 A der in der Zeit vom I. Oktober 1832 bis 30. September 1933 kraft Gesetzes fällig gewordenen und entrichteten Beträge. Zinsen und Verzugszuschläge sind nicht gutscheinfähig, ebensowenig die Zölle und Verbrauchssteuern, ferner nicht die Vermögenssteuer, die Aufbringungsumlage sowie die Ein kommen- und Körperschastssteuer. Auch der Kampf des Haus besitzes und Handwerks um die Einbeziehung der Hauszins- steuer ist vergeblich gewesen. Jedoch hat die Regierung für Jnstandsetzungsarbeiten an Wohngebäuden, Zerteilung von Woh nungen und für den Umbau gewerblicher Räume zu Wohnungen einen Betrag von 50 Millionen RM ausgeworsen. Die näheren Bestimmungen über die Gewährung des Reichszuschusses sind in den Durchführungsbestimmungen des Reichsarbeitsministers vom 17. September 1932 (Reichsanzeiger Nr. 222) getroffen worden. Hiernach müssen die Arbeiten nach dem 25. September 1932 und vor dem 1. April 1933 begonnen und spätestens am I. April 1934 vollendet sein. Sogenannte Schwarzarbeit scheidet aus. Der Reichszuschuß wird in einer Summe nach Fertig stellung der Arbeiten gezahlt und beträgt bei Instandsetzung von Wohngebäuden ein Fünftel der Kosten, die für das einzelne Ge bäude insgesamt jedoch mindestens 250.— RM betragen müssen. Ergänzend ist noch der Erlaß des Reichsarbeitsministers IV Nr. 5720/32 Wo zu erwähnen, der ebenfalls im Reichsanzeiger Nr. 222 abgedruckt ist. Gemessen an den Zahlen des Reichshaushälts für 1932 schätzt man den für Steuerzahlungen auszugebenden Gutschein betrag auf etwas über 114 Milliarden RM und ferner nach eineni Bericht des Instituts für Konjunkturforschung die für Mehrbeschästigung von Arbeitnehmern auszugebenden Gut scheine auf etwa 700 Millionen RM, so daß insgesamt mit Gut scheinen im Werte von rund 2,2 Milliarden RM zu rechnen ist. Kraft Gesetzes fällig geworden in der Zeit vom 1. Oktober 1932 bis 30. September 1933 find die nach den bestehenden Vor schriften in dieser Zeit zu entrichtenden Beträge. Nicht gutscheinfähig sind Steuerbeträge, die wegen bewilligter Stun dung oder Zahlungsaufschubs zwar erst innerhalb des genannten Zeitraums gezahlt werden, jedoch bereits früher fällig gewesen sind. Lediglich für die Umsatzausgleichssteuer ist eine Sonder regelung getroffen dergestalt, daß auch gemäß 8 129 AO. hin ausgeschobene Beträge gutscheinfähig sind, soweit sie vor dem 7S8 1. Oktober 1933 zu entrichten gewesen wären. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entrichtung der Beträge ist der E i n z a h l u n g s t a g. Nähere Vorschriften hierüber ent hält 8 7 DB. Werden Beträge, auf deren Erstattung der Pflichtige einen Anspruch hat, auf Umsatz-, Gewerbe- oder Grundsteuer im Wege der Umbuchung angerechnet, so sind sie nur gutscheinfähig, wenn a) der Anspruch auf Erstattung vor dem 1. Oktober 1933 entstanden ist und b) der Betrag, auf den sie angerechnet werden, in der Zeit vom I. Oktober 1932 bis 30. September 1933 fällig ge worden ist. III. Verfahren bei der Ausgabe von G t eu e r gu ts chei n e n. Für die Ausgabe der Steuergutscheine ist grundsätzlich das für die Besteuerung des Gutscheinberechtigten nach dem U m - satzsteuergesetz zuständige Finanzamt zuständig, und zwar auch für die Umsatzausgleichsteuer, da die Zollämter keine Steuer gutscheine ausgeben. Sofern ein Gutscheinberechtigter nicht umsatzsteuerpslichtig ist, erfolgt die Ausgabe der Gutscheine von dem für die Ein kommensteuer zuständigen Finanzamt. Steuergutscheine werden nur auf Antrag ausgestellt, der bis zum 31. März 1934 gestellt sein muß. Der Antrag braucht jedoch nur bei der erstmaligen Anforderung eines Gutscheines gestellt zu werden, Me weiteren Gutscheine werden alsdann ohne Antrag ausgegeben. Bei der Zahlung von Grund- und Gewerbesteuern an eine Landes- oder Gemeindekasse hat der Pflichtige mitzuteilen, wel ches Finanzamt für die Ausgabe von Steuergutscheinen für ihn zuständig ist. Die Kasse hat dann die gutscheinfähigen Beträge zu errechnen und diese der Finanzkasse jeweils am Ende jedes zweiten Monats des Kalendervierteljahres mitzuteilen, also Anfang Dezember 1932, Anfang März, Juni und September so wie Anfang Oktober 1933. Infolgedessen erhält der Steuerpflich tige für die gesamten innerhalb eines Vierteljahres geleisteten Zahlungen an Grund- und Gewerbesteuer Gutscheine erst nach Quartalsablauf. Bei größeren Zahlungen kann jedoch der Pflichtige beantragen, daß die Gemeindekassen die von ihm ge leisteten Zahlungen der Finanzkasse sofort Mitteilen, wozu die Gemsindekasse verpflichtet ist, sobald der gezahlte Betrag 1250.— RM erreicht oder übersteigt (40 von 1250.— RM — 500.— RM gutscheinfähiger Betrag). Wesentlich für die Pflichtigen ist das in K 12 DB. geregelte Zurückbehaltungsrecht des Finanzamtes an den Gut scheinen. Dieses besteht jedoch nur, wenn ein Gutscheinberech tigter mit nichtge stundeten Steuern im Rückstände ist. Es empfiehlt sich deshalb noch dringender als bisher, künftig bei nichtpünktlicher Entrichtung von Steuerbeträgen rechtzeitig um Stundung nachzusuchen, da bei ordnungsmäßig ge stundeten Steuern eine Zurückbehaltung der Gutscheine nicht ge stattet ist. Die Gutscheine düvsen in allen Fällen nur in Höhe des Rückstandes zurückbehalten werden. Die Aufbewahrung der Scheine erfolgt gebührenfrei. Ist ein Umsatz-, Gewerbe- oder Grundsteuerbetrag zuerstat- t e n, bei dessen Entrichtung die Ausgabe von Steuergutscheinen zulässig war, so hat das Finanzamt zunächst zu prüfen, ob der zu erstattende Betrag in der Aufstellung der gutscheinfähigcn Beträge mit berücksichtigt worden ist. Trifft das zu, so muß der Pflichtige Zug um Zug gegen die Erstattung des Betrages die zu viel erhaltenen Gutscheine oder andere Gutscheine im gleichen Betrag und von gleicher Art zurückgeben, oder es ist ihm der zu erstattende Betrag um den Nennbetrag der Gutscheins zu kürzen. IV. Steuergutscheine für Mehrbeschäftigung von Arbeitnehmern. Anspruch auf Ausgabe von Steuergutscheinen für Mehrbe schäftigung von Arbeitnehmern haben die Unternehmer sämtlicher gewerblichen Betriebe und sonstigen Betriebe mit Wirt-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder