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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.09.1932
- Strukturtyp
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- 1932-09-20
- Erscheinungsdatum
- 20.09.1932
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- Deutsch
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sdk 220, 20. September 1932. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn.Buchhandct. I Vermehrung der Arbcitnchmerzahl: Die Verordnung geht von der grundsätzlichen An erkennung des Tarifvertrages aus, gestattet jedoch Eingriffe in bestehende tarifvertragliche und einzelarbeitsver tragliche Abmachungen. Wenn nämlich in einem Betrieb oder in einer selbständigen Betriebsabteilung (im Sinne der Rechtspre chung des Reichsarbeitsgerichts zur Stillegungsverordnung) mehr Arbeiter oder Angestellte als entweder am 15. August 1932 oder im Durchschnitt der Monate Juni, Juli und August 1932 beschäftigt werden, so ist der Arbeitgeber berech tigt, mit Wirkung vom 15. September 1932 oder später wäh rend der Dauer der Erhöhung der Arbeitnch- merzahl die jeweiligen t a r i f v er t rag l i ch en Lohnsätze für die 31. bis 40. Arbeitsstunde zu unterschreiten. Das Ausmaß der hiernach zulässigen Unterschreitung der tariflichen Lohnsätze beträgt während einer Vermehrung der Ar beiter- oder Angestelltenzahl von mindesten 5 Prozent: 10 v. H., mindestens 10 Prozent: 20 v. H., mindestens 15 Prozent: 30 v. H., mindestens 20 Prozent: 40 v. H., mindestens 25 Prozent: 50 v. H. des für die 31. bis 40. Wochenarbeitsstunde gezahlten Tariflohns. Bei Angestellten wird man eine entsprechende Umrechnung vor nehmen müssen, indem man das Monatsgehalt durch die Durch schnittszahl der im Monat zu leistenden Arbeitsstunden dividiert, um dadurch den aus die einzelne Arbeitsstunde entfallenden Ge haltsanteil zu ermitteln, etwa ähnlich wie bei der Berechnung von überstundenzuschlägcn früher verfahren wurde. Die Durchführungsbestimmungen enthalten nun einige Vor schriften, durch die Umgchungsversuchenein Riegel vor geschoben werden soll. Nach 8 2 Absatz 2 DB. sind wedcrbei der Berechnung der am Stichtage bzw. in den Stichmonaten be schäftigten Arbeitnehmerzahl noch bei der Berechnung der Ver mehrung der Arbeitnehmerzahl mitzuzählen: a) der Ehegatte des Arbeitgebers sowie die mit diesem im ersten oder zweiten Grade Verwandten oder Verschwägerten. Wenn z. B. ein Arbeitgeber fünf Arbeitnehmer hat, davon einen Verwandten, so kommt er durch die Neueinstellung eines zweiten Verwandten als Arbeitnehmers nicht in den Genuß einer Lohnkürzung. Stellt er aber einen unverwandten Arbeitnehmer neu ein, so wird die Lohnkürzung nicht auf der Bemessungsgrund lage von fünf, sondern nur von vier Arbeitnehmern im Betriebe berechnet, sodaß eine höhere Lohnkürzung mög lich wird; d) Hausgewerbetreibende einschließlich der Heimarbeiter; o) Arbeitnehmer mit einer »unständigen« Beschäftigung im Sinne der RVO., d. h. die aus weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch den Arbeitsvertrag be schränkt ist; ck) Arbeitnehmer, die ausschließlich oder überwiegend aus Provision oder ähnliche Bezüge angewiesen find <z. B. Provisionsvertreter), sofern ihnen nicht ein tariflicher Mindestverdienst zugesichert ist; e) Angestellte mit einem Jahresarbeitsverdienst von mehr als RM 8400.—; k) Lehrlinge und Volontäre. Lediglich bei der Zahl der nach dem 5. September 1932, d. h. der Verkündung der Verordnung gleichen Datums neu eingestellten Arbeitnehmer nicht mitzuzählen (wohl aber bei der Feststellung der Zahl der am Stichtag beschäftigten alten Ar beitnehmer) sind: u) Arbeiter oder Angestellte, die hinsichtlich der Arbeits dauer nicht mit der bereits im Betrieb tätigen Beleg schaft gleichgestellt werden oder nicht mindestens 40 Wochenstunden arbeiten. Hierdurch soll vermieden wer den, daß die Einstellung von Arbeitskräften mit erheb licher kürzerer Arbeitszeit schon zu Lohnkürzungen der Gesamtbelegschaft führt. b) Arbeitnehmer, die bezüglich ihrer Bezahlung nicht den für gleichartige Arbeit im Betriebe geltenden Tarif 690 satz (unter Berücksichtigung der durch die Verordnung zu gelassenen Unterschrcitungcn) oder in Ermangelung eines solchen den Ortslohn erhalten. Hierdurch soll verhütet werden, daß die Einstellung von Arbeitnehmern zu wesent lich niedrigeren Lohn- oder Gehaltssätzen als im Tarifver trag oder von dem Tarifvertrag nicht erwähnten niedrig bezahlten Arbeitnehmcrgruppen (z. B. von Laufburschen) zu Gehaltskürzungen der Gesamtbelegschaft führt. Durch die DB. wird Weiler hinsichtlich der übertaris- lichenLöhneUndGehälter klargestellt, daß die zulässige Unterschreitung unter den oben wiedergegcbenen Voraussetzungen von demjenigen Teilbeträge zu berechnen ist, der dem tarif lichen Satz entspricht. Aufwandsentschädigungen, Familien zuschläge und ähnliche Vergütungen sind hierbei nicht als Lohn oder Gehaltssätze anzurechnen. Von besonderer Wichtigkeit ist der 8 4 DB. Durch diese Be stimmung wird eine grundsätzliche Änderung des ursprünglichen Charakters der Verordnung vom 5. September 1932 vorgenom men. Während nach der ursprünglichen Fassung des 8 1 der Verordnung vom 5. September die zahlenmäßige Mehr einstellung von Arbeitskräften in einem Betriebe ausschlaggebend war, ist durch 8 4 die Durchführung der Lohnkürzung im gewissen Umfange von einer Vermehrung des Beschästigungs- maßes im Betriebe abhängig gemacht worden. Wenn nämlich ein Unternehmer von der vollen Arbeitszeit, d. h. von mehr als 40 Wochenstunden aus eine kürzere Arbeitszeit heruntergeht, so kann er nicht ohne weiteres bei Nsueinstellungen die Lohn kürzung vornehmen, sondern es ist von einer erhöhten Be messungsgrundlage auszugehen. Hat also z. B. jemand bei bisher 48stündiger Arbeitszeit zehn Angestellte beschäftigt, so kann er die Gehaltssenkung erst durchführen, sofern er in seinem Betriebe die Arbeitszeit allgemein aus 40 Stunden verkürzen will, wenn er mehr als zwei Angestellte neu eingestellt hat. Als Be messungsgrundlage für das Maß der Tarisgehaltsunlerschreitung würde also in diesem Falle nicht die Zahl von zehn, sondern von zwölf Angestellten gelten. Auf der anderen Seite bringen die DB. eine besondere Be günstigung für die Betriebe bei der Berechnung der Be messungsgrundlage, die bereits mit erheblich verkürzter Arbeits zeit gearbeitet haben, um ihren Arbeitnehmerstamm zu erhalten. Denn da für Betriebe, die weniger als dreißig Stunden Arbeits zeit haben, nach der Verordnung vom 5. September eine Lohn kürzung bei Mehreinstellungen an sich nicht in Frage kommt — die Kürzung bezieht sich nur aus die 31. bis 40. Wochenarbeits stunde —, wird bestimmt, daß, sofern in den Stichmonaten die Be legschaft nicht mehr als 36 Stunden wöchentlich gearbeitet hat, der Arbeitgeber berechtigt ist, bei der Bemessung des Umfangs der Vermehrung der Arbeitnehmerzahl die Zahl der tatsächlich neu eingestellten Arbeitnehmer um ein Drittel erhöht anzurechnen, ferner, wenn in den Stichmonaten nicht mehr als dreißig Stunden wöchentlich gearbeitet worden ist, die Zahl der Neueingestellten um zwei Drittel erhöht, und endlich, wenn in den Stichmonaten nicht mehr als 24 Stunden wöchentlich gearbeitet worden ist, die Zahl doppelt anzurechnen. Will der Arbeitgeber von der Berechtigung zur Lohnkürzung Gebrauch machen, so hat er a) der Belegschaft durch Aushang an deutlich sichtbarer Stelle des Betriebes davon Kenntnis zu geben; b) dem Schlichter Anzeige zu machen. Aushang und Anzeige müssen enthalten: 1. die Zahl der am Stichtag bzw. in den Stichmonaten beschäftigten Arbeiter oder Angestellten; 2. die vorgenommene Vermehrung ihrer Zahl; 3. die ermäßigten Lohn- oder Gehaltssätze. Die Ermäßigung tritt, wenn der Arbeitgeber keinen späteren Zeitpunkt festsetzt, bei Arbeitern mit Beginn des auf den Tag des Aushanges folgenden Lohnzahlungsabschnitts, bei Angestell ten mit Beginn der aus den Tag des Aushanges folgenden Mo- natshälste in Kraft. Bei einer wesentlichen Änderung der Arbeiter- oder Angestelltenzahl ist der Aushang zu berichtigen und dem Schlichter Anzeige zu machen. Im Falle einer hiernach ein-
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