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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.02.1933
- Strukturtyp
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- 1933-02-24
- Erscheinungsdatum
- 24.02.1933
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- Deutsch
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Nr. 47 (R. 21). Leipzig. Freitag den 24. Februar 1833. 100. Jahrgang. RrLMjomller TÄ Vekauutmachung. Betr.: Deutsche Buchhändler »Lehranstalt. Die Deutsche Buchhändler-Lehranstalt ist eine höhere Fachschule; sie wird verwaltet vom Börsenverein der Deutschen Buch händler zu Leipzig und steht unter der unmittelbaren Aussicht des Rates der Stadt Leipzig und unter der Oberaufsicht des Sächsischen Ministeriums für Volksbildung. Das neue Schuljahr, das 81. seit der Gründung der Anstalt, beginnt für die Lehrlinge des Leipziger Buchhandels (Drei jährige Lehrlings-Abteilung und Einjähriger Lehrlings-Fachkurs) am 19. April und für die Einjährigen Höheren Fachkurse am 25. April d. I. Wir richten an die Mitglieder unseres Vereins die Bitte, ihre Söhne und Töchter in entsprechendem Alter, die bereits im Buchhandel tätig sind oder sich ihm zuwenden wollen, und die jüngeren Gehilfen und Gehilfinnen zu ihrer beruflichen Ausbildung die hierfür vorgesehenen Fachkurse von einjähriger Dauer besuchen zu lassen. Es empfiehlt sich, von der Schulleitung unserer Anstalt die Satzungen und den vollständigen Lehrplan zu beziehen, aus dem die zu behandelnden Lehrstoffe und Lehrziele zu ersehen sind. I. PMchtfächer (Stundenzahl in Klammer): Deutsche Literatur (5), Weltliteratur (3), Wissenschaftskunde für Buchhändler (2), Buchgewerbekunde (3), Buchhandelsbetriebs lehre (4), Buchhändlerische Rechtskunde (2), Volkswirtschaftslehre (2), Buchhaltung (4), Deutscher Schriftverkehr (2), Kaufmännisches Rechnen (3), Geschichte des Buchhandels, Bibliographie und Bibliothekskunde (2), Kunstgeschichte (2), Musikgeschichte (2), II. Ä)ahl^ächer (Stundenzahl in Klammer): Englisch (2), Französisch (2), Latein (2), Kunstschrift (2), Einheitskurzschrift (2), Maschineschreiben (2). Die Schulleitung, die dankbar alle Anregungen begrüßt, die ihr aus den Kreisen unserer Mitglieder zugehen, ist fortgesetzt bemüht, den gesamten Unterricht in enger Fühlungnahme mit der buchhändlerische» Praxis und unter Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse und Wünsche zu erteilen. Die Schüler und Schülerinnen der Anstalt erhalten auf die Fahrten vom Heimatort nach Leipzig und umgekehrt von der Deutschen Reichsbahn eine Fahrpreisermäßigung von 50/L und haben beim Besuche der Sammlungen und Museen, der Theater und Gewandhauskonzerte die gleichen Vergünstigungen wie die Studierenden der Universität und der Handelshochschule. Außerdem ist ihnen gestattet, an dem Mittagstisch teilzunehmen, den der Börsenverein für seine Angestellten im Deutschen Buchhändlerhause unterhält. In Fällen besonderer Bedürftigkeit können einzelnen Schülern und Schülerinnen aus vorhandenen Stiftungen Unter stützungen bewilligt werden, doch sind die Gesuche erst nach Michaelis bei der Schulleitung anzubringen, worauf die Zahlung der bewilligten Beträge kurz vor Weihnachten erfolgt. Zum Schluß bitten wir die Mitglieder unseres Vereins, bei Bedarf an jüngeren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Schüler und Schülerinnen der Deutschen Buchhändler-Lehranstalt vorzugsweise zu berücksichtigen. Leipzig, den 21. Februar 1933. Der Sesamtvorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig vr, Friedrich Oldenbourg, Erster Vorsteher. Dörsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 209. Auszug aus der Registrand« des Vorstandes. Betr.: Zugabe von Schlllerkalendern. Vor Beginn des Schuljahres ist daraus hinzuweisen, daß nach H 8 Ziffer 1 und 2 der buchhändlerischen Berkaussordnung das Angebot und die unentgeltliche Zugabe von Büchern, Ka lendern oder sonstigen Gegenständen des Handels bei Bücherver käufen verboten ist. Nur soweit Zugaben lediglich der Werbung dienen und ihrer Natur nach nicht zum Verl ius bestimmt sind, find sie zulässig. Das gilt beispielsweise für die schenkungsweise Überlastung von Bücherkatalogen oder sonstigen Werbemitteln. Dagegen kommen eigentliche Gegenstände des Buchhandels, zu denen auch Schülerkalender gehören, nicht in Betracht, selbst wenn ihnen durch Firmenausdruck das Ausfel en von Werbe mitteln gegeben wird. Betr.: Mengcnpreise, (Wiederholt.) Gemäß A 12 Ziff. 2 Abs. 2 der Verkaufsordnung darf ein höherer Nachlaß als 10A vom Ladenpreis nur gewährt werden, wenn die Menge 10 Stück und der Gesamtladenpreis der be zogenen Menge den Betrag von 1000 RM übersteigt. Dieser Nachlaß ist innerhalb der Grenzen zu halten, die auch dem Sor timent eine Lieferung ermöglichen. Werden zur Herbeiführung einer Mengenbestellung mehr als ION Preisnachlaß angeboten, so ist der ausdrückliche Hinweis erforderlich, daß der Nachlaß in dieser Höhe nur gewährt wird, wenn der Ladenpreis der Gesamtbestellung über 1000 RM und die Menge mindestens 10 Stück beträgt. Ferner muß daraus hin gewiesen werden, daß mangels Erfüllung dieser Bedingungen nur die in K 12 Ziff. 2 Abs. 2 der Berkaussordnung für nied rigere Bezüge festgesetzte Mengenpreisvergünstigung Platz greift. 127
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