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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.12.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-12-14
- Erscheinungsdatum
- 14.12.1935
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19351214
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193512144
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19351214
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1935
- Monat1935-12
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X: 29V, 14. Dezember 1935. Redaktioneller Teil Börsenblatt k. d.Dtschn. Buchhandel. sind, sowie Mitgliedern der nationalen Verbände der Volks und Schulbüchereien gewährt werden. Gleichzeitig wird auf die Verzeichnisse der Mitglieder obiger Verbände, erschienen im Nachtrag Nr. 40 zum »Oivrnals ckella ladreria« (enthaltend etwa 4500 Namen und Anschriften) hingewiesen. Artikel 2 bestimmt die Gewährung von Ermäßigungen des Ladenpreises, der laut Vorschrift entweder auf den Umschlag des Buches gedruckt wird oder aber unbedingt aus den Verlagskatalogen zu ersehen sein muß. Eine Preisermäßigung kann gewährt werden: a> Wohltätig keitsunternehmen, öffentlichen und privaten Schulen, Stadt- und Stiftungsverwallungen, Büchereien und Lehrkräften, soweit es sich um Schul- und Unterrichtsbücher für den eigenen Gebrauch handelt; ferner kann eine Preisermäßigung gewährt werden: d> bei in bar verkauften Werken, die unter gewöhnlichen Um ständen nur in Raten bzw. in Zeitabständen bezahlt werden; wenn es sich um Zeichnung (Subskription) vor Jndrucknahme eines Werkes von besonderer Bedeutung handelt. In sämtlichen Fällen s) und t>) darf die Preisermäßigung nicht mehr als 10 v. H. auf den (italienischen) Jnlandpreis bei Porto- und verpackungsfreier Lieferung gegen feste Bestellung ohne Rückgaberecht betragen. Beim B^ug mehrerer Zeitungen steht dem Verleger die Gewährung eines Nachlasses auf eine be stimmte Zahl frei, ebenso kann dem Bezieher von tech nischen, wissenschaftlichen, literarischen und pädagogischen Zeit schriften, die keine allgemeinen Veröffentlichungen im Zeitungs charakter enthalten, eine Ermäßigung bis zu 10 v. H. bei post- und verpackungsfreier Zustellung gewährt werden. — Den Ver legern und Buchhändlern ist es untersagt, ihrer Kundschaft Preisvergünstigungen in Form von Geschenken zukommen zu lassen. — Die Erläuterungen sagen zur Preisermäßigung von 10 v. H., daß diese als »Huldigung« gegenüber kulturellen und sozialen Zwecken eingeräumt wird. Artikel 3 setzt für den Buchhandel den Mindestpreis- Nachlaß für ordnungsgemäß bestellte Bücher auf 30 v. H. vom ausgedrucktcn Preis fest, Porto- und Verpackungsspesen — letztere laut Vorschrift zum Selbstkostenpreis berechnet — gehen zu Lasten des Bestellers. Der Mindcstpreisnachlaß bei Schulbüchern für mittlere Schulen bei fester, direkt an den Verlag übermittelter Bestellung beträgt 25 v. H. — Der Verleger hat das Recht, den Preisnachlaß bei besonders kostspieligen Werken und bei geringer Auflagenhöhe zu verringern. — Für vom Buchhändler verlangte Bedingt- (bzw. Kommissions-) sendungen kommt ein Nachlaß von 25 v. H. in Anrechnung. Berpackungsunkosten und Portogcbühren gehen zu Lasten des Empsängers. — Die erste Bedingtlieferung einer Neuerscheinung wird mit 25 v. H. Preisnachlaß berechnet bei gebühren- und verpackungsfreier Zustellung. Artikel 4 befaßt sich mit dem (Kommissions-) Lager be dingt gesandter Bücher. Es heißt dort: Lagerware, auch wenn sie nicht angefordert wurde, wird wie bei gewöhnlicher Sendung als dem Buchhändler anvertraut betrachtet. Der Buch händler ist, abgesehen von seiner Haftpflicht nach den üblichen Gesetzen, jederzeit verantwortlich zu machen für die Waren oder für den entsprechenden Gegenwert. Im Falle einer Übernahme des Unternehmens durch andere Personen bleibt der Buchhändler, dem Lagerwaren anvertraut worden sind, Persönlich für die Be stände haftbar, und er kann die nicht verkauften Posten erst nach Einholung der schriftlichen Genehmigung des Eigentümers der Ware dem Nachfolger seines Unternehmens übertragen. Der Buchhändler muß seinem Lieferanten entweder mit seinem Ver mögen oder vermittels einer Versicherung oder in anderer Form für die ihm anvertraute Lagerware gegen Verlust oder Beschädi gung durch Feuer oder Diebstahl Gewähr leisten. Bei allen aus andere Ursachen zurückzuführenden Beschädigungen finden die Richtlinien der allgemein gültigen Gesetze und Bestimmungen Anwendung. Laut Artikel 5 gehen die Unkosten bei Rücksendung nichtverkaufter Ware zu Lasten des Buchhändlers mit Ausnahme der Fälle, in denen es sich um Posten aus Lieferungen handelt, die vom Verleger an den Buchhändler ausgeführt wurden, ohne 1072 daß zwischen beiden ein regelmäßiger Geschäftsverkehr bestan den hat und weiterhin mit Ausnahme der Fälle, in denen mehr als die geforderte Ware geliefert worden ist. Endlich sind auch die Unkosten der Rücksendungen an den Verleger nicht vom Buch händler zu tragen, wenn die Rücksendungen auf Wunsch des Ver legers außerhalb der Abrechnungs- und Abschlußtermine erfolgen. — Der Buchhändler und Buchvertriebsunternehmer kann Neuig keiten nicht zurückweisen, wenn sie ihm von einem Verleger zu gehen, dessen Werke er auf Lager führt, es sei denn, daß der Cha rakter der Neuigkeiten mit der von der betreffenden Buchhand lung geführten Spezialität nicht in Einklang steht. — Anderer seits müssen die Verleger dafür Sorge tragen, daß den ihre Ver lagswerke führenden Buchhändlern die Neuerscheinungen zur gleichen Zeit wie ihren eigenen Niederlassungen am Platze zum Verkauf zur Verfügung stehen. — An Musikalienhändler kann der Buchhandelspreisnachlaß gewährt werden, soweit es sich um Lieferung einschlägiger Literatur handelt. Artikel 6 bestimmt, daß es den Verlegern und Grossisten (»grossista«) sreisteht, ihre Kundschaft unter Errichtung eines Kom missionskontos oder eines laufenden Kontos, oder auch nach ihrem eigenen Ermessen gegen Vorauszahlung oder Nachnahme zu be liefern. Bei Errichtung eines Kommissions- oder eines laufenden Kontos ist es dem Verleger überlassen, einen Kredit festzusetzen und das Konto zu sperren, wenn der Buchhändler den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht gerecht wird. Er muß vom Ver leger auf dieses Versäumnis hingewiesen werden, und falls der Buchhändler Widerspruch erhebt, werden die maßgebenden Fach verbände eine Verständigung bzw. einen Vergleich herbeizuführen versuchen. — Für die Regelung des Kontos in fester Rechnung wird ein Ziel von nicht weniger als drei Monaten gewährt, während bei Lagergeschäften eine halbjährliche Zahlungsfrist zu gewähren ist. Die Zahlung muß im elfteren Fall nicht später als in dem Monat stattsinden, der dem Eingangsmonat des Konto auszuges folgt, und bei Lagerware nicht später als drei Monate nach Eingang des Kontoauszuges. — Die Verleger haben die Be fugnis, die Buchhandlungen zur Prüfung ihrer jeweiligen Lager bestände und deren Verwaltung auszusuchen oder aufsuchen zu lassen. Das gleiche Recht steht den Vertretern der amtlichen Fach verbände der Verleger und Schriftsteller zu und zwar, wenn es sich um besondere Streitfragen handelt, die sich auf verlagsver tragliche Anteilrechte und ähnliches beziehen. — Die Erläute rungen heben hierzu hervor, daß diese Nachprüfungen nicht von den Vertretern der Autorenverbände allein, sondern nur in Ge meinschaft mit den Vertretern der Verlegerverbände ausgesührt werden dürfen. Artikel 7 bestätigt dem Verleger das Recht, beliebigen Per sonen oder Unternehmen unter Gewährung besonderer Preis ermäßigungen die Auflagen seiner Verlagswerke im ganzen zu verkaufen, vorausgesetzt, daß die betreffenden Exemplare vor mehr als drei Jahren gedruckt worden sind. Hiervon bilden die Schul bücher, die laufend abgesetzt bzw. in den Schulen gebraucht wer den, eine Ausnahme. Derartige Verkäufe »er, bloc« müssen drei Monate vorher im »Oioraalo ckelia I-idrerm», der Fachzeitschrift des Verlegerverbandes, bekanntgegeben werden. Die im Preis herabgesetzten Bücher sind der Öffentlichkeit zum Verkauf anzu- bieten, nachdem die alte Preisangabe auf dem Umschlag der Bücher durch einen mit dem neuen Preis bedruckten Zettel über klebt ist. Der Verleger, der eine Herabsetzung des Preises bei einem Werk vornimmt, ist verpflichtet, den neuen Preis auf den be treffenden Büchern anzubringen und die frühere Preisangabe zu tilgen. Ferner muß er dem Buchhändler den Preisunterschied der nicht verkauften, auf Lager befindlichen Bücher gutschreiben. Da mit diese Gutschrift erfolgen kann, sind die Buchhändler ver pflichtet, spätestens innerhalb von drei Monaten ihren Bestand an Büchern, deren Preis herabgesetzt wird, zu melden. — In jedem Fall muß die Preisänderung durch Anzeige im »Oioinals ckelia lübisris« (wie beim Verkauf von Auflagen) bckanntgegeben werden. — Es ist dem Verleger untersagt, für die Werke seines Verlages einen Ladenpreis absichtlich hoch anzusetzen, um dem Verläufer bzw. Buchhändler einen Nachlaß von mehr als 50 v. H.
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