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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.12.1935
- Strukturtyp
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- 1935-12-14
- Erscheinungsdatum
- 14.12.1935
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- Deutsch
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Nr. 200 (R. 151). Leipzig, Sonnabend den 14. Dezember 1935. 102. Jahrgang. Anordnung der Reichskulturkammer über Berufsbezeichnungen Auf Grund des 8 25 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesehes vom 1. November 1933 (RGBl. I S. 797) ordne ich folgendes an: Da die Reichskulturkammer die kraft Gesetzes bewirkte Zusammenfassung der Kulturberufsgruppen ist, so bedeutet der Zusatz „Mitglied der Reichskulturkammer" oder „Mitglied der Reichsmusikkammer" usw. zu einer Berufsbezeichnung etwas Selbstverständliches, daher Überflüssiges und unter Umständen Irreführendes. Denn dieser Zusatz ist in den Augen der Öffentlichkeit, die über die Rechtsnatur der Kammern nicht genau unterrichtet ist, unter Umständen der Ausdruck einer besonderen Leistungsbewertung oder der Zugehörigkeit zu einer aus der Berufsgruppe besonders herausgehobenen Auslese. Ich verbiete es deshalb allen Mitgliedern der Reichskulturkammer, sich bei öffentlichen Ankündigungen, auf Firmenschildern u. dgl. als Mitglied der Reichskulturkammer oder einer ihrer Einzelkammern zu bezeichnen. Zuwiderhandelnde haben den Ausschluß aus der Kammer wegen Unzuverlässigkeit und damit die Untersagung ihrer Berufstätigkeit zu gewärtigen. Entgegenstehende Bestimmungen der Kammern sind aufgehoben. Berlin, den 9. Dezember 1935 Der Präsident der Reichskulturkammer Or. Goebbels Eingliederungspflicht der Verlagslektoren Amtliche Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr. 83 I. Zur Klarstellung weise ich darauf hin, daß gemäß § 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz vom 1. November 1933 (RGBl. I. S. 797) hauptamtlich ange- stellte Verlagslcktorcn Mitglieder der Reichsschristtumskammer sein müssen. Die Mitgliedschaft wird über die Fachschaft der An gestellten im Bund Reichsdeutscher Buchhändler erworben. II. Verlagslektoren, die nebenamtlich tätig sind, sind gleich falls zur Eingliederung in die Fachschaft der Angestellten im Bund Reichsdeutscher Buchhändler verpflichtet. Sie können, wenn die nebenamtliche Lektorentätigkeit nur gelegentlich oder in gering fügigem Umfange ausgeübt wird, gemäß H 9 der genannten Durch führungsverordnung von der Eingliederungspflicht befreit werden. Die Lektoren, die auf Grund einer anderen kammerpflichtigen Tätigkeit bereits Mitglied der Reichsschrifttumskammcr sind, aber nicht der Fachschast der Angestellten angehören, brauchen sich nur bei der Reichsschrifttumskammer — Berlin W 8, Friedrich straße 194/99 — zu melden. Die für die Lektorentätigkeit etwa nach Z 25 der genannten Durchführungsverordnung ergehenden Anordnungen sind selbst verständlich auch für diejenigen Lektoren verbindlich, die nach Ziffer II Absatz 1 und 2 von der Eingliederungspflicht befreit worden sind. III: Die Anmeldungen gemäß Ziffer I und II sind spätestens bis zum 31. Januar 1936 einzureichen. Die Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung des Termins ergeben sich aus K 28 Ziffer 1 der genannten Durchführungsverordnung. IV. Die Verlage sind im Sinne des § I meiner Anordnung vom 30. Juli 1934 (Börsenblatt Nr. 180/1934) verpflichtet, nur mit solchen Lektoren zu arbeiten, die ihre Eingliederungspslicht im Sinne dieser Bekanntmachung erfüllt haben. Berlin, den 9. Dezember 1935. Der Präsident der Reichsschristtumskammer. I. V.: Wismann. Eingliederung der Adreffenverleger in den Reichsverband des Adreß- und Anzeigenbuchverlags-Gewerbes Amtliche Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr. 98 Zur Klarstellung weise ich darauf hin, daß dem Reichsver band des Adreß- und Anzeigenbuchverlags-Gewerbes und damit der Reichsschrifttumskammer auch die Firmen und Personen an zugehören haben, die Adressen von Organisationen, Firmen, Per sonen, Angehörigen bestimmter Geschäfts- und Berusszweige u. dgl. gewerhsmäßig verlegen und vertreiben (Adressenverleger). Die Adressenverleger haben sich daher, sofern sie noch nicht Mitglied des Reichsverbandes sind, bis zum 31. Januar 1936 bei dem Reichsverband des Adreß- und Anzeigenbuchverlags-Ge- werbes, Berlin-Wilmersdorf, Hindenburgstraße 96, auf dgrt er hältlichen Formularen anzumelden. Die Beitragspflicht besteht nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergefetzes vom 9. November 1933 (Reichsgesetzblatt I, Seite 969) seit dem 15. Dezember 1933; jedoch ist der Reichsverband angewiesen, von der Einziehung der noch nicht bezahlten Mitgliedsbeiträge sür die Jahre 1933 und 1934 Abstand zu nehmen. Für die Adressenverleger finden die Bestimmungen der Ersten Anordnung betreffend das Adreß- und Anzeigenbuchverlags-Ge- werbe vom 12. Dezember 1934 (abgcdruckt in »Adresse und An zeige« Heft 1/2, 1935) entsprechende Anwendung. Berlin, den 9. Dezember 1935. Der Präsident der Reichsschristtumskammer. I. B.: Wismann. 1069
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