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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.02.1935
- Strukturtyp
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- 1935-02-02
- Erscheinungsdatum
- 02.02.1935
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- Deutsch
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ZH 28, 2. Februar 1S3S. Redaktioneller Teil. BSrftnblaU I. d. DUchn Buch-andcl. Die Subskription Von Dr. Wilhelm Olbrich (Schluss zu Nr. 2t). Was die Verlängerung der an gekündigten E r s ch e i n u n g s t e r m i n c betrisst, so wird neben der ab soluten Dauer dieser Zeit zu beachten sein, ob diese Verschiebung vom Verleger selbst ausgeht oder ob sie von Umständen abhängt, auf die der Verleger keinen Einfluß hat. Erhält er z. B. das Ma nuskript nicht rechtzeitig, weil der Verfasser es aus Gründen, die ihn verlagsrechtlich entschuldigen, nicht liefert, so kann selbst ein stark verspätetes Erscheinen den Rücktritt von der Subskription nicht rechtfertigen. Das Gleiche gilt für Sammelwerke, deren Aus gabe durch das verspätete Eintreffen einiger Beiträge hinausge schoben wird. Ebenso können sich durch den Gang der Korrekturen Verzögerungen ergeben, die bei Beginn noch nicht vorauszusehen waren. Jeder Fachmann kennt die Abhängigkeit vom Autor, die durch Gesetze allein nicht abzuschafsen ist. Ebenso läßt sich bei schwierigen Publikationen, besonders bei illustrierten Büchern, der Verlauf der Herstellung rein technisch nicht immer genau bemessen. Hier können Hindernisse eintreten, die nicht vorherzusehen waren, etwa in der Beschaffung von Sondertypen für den Satz oder von Vorlagen für die Abbildungen. Liegt vollends bei einem umfang reichen Werk, etwa einem Gesamtkatalog von Handschriften oder Druckerzeugnissen einer bestimmten Periode, das Manuskript im Augenblick der Ankündigung noch nicht druckfertig vor und sind die Editionsgrundsätze noch nicht praktisch erprobt, so kann jede Angabe von Terminen nicht als letzte Verpflichtung angesehen werden. Belastender wird dagegen in solchen Fällen die Verzögerung für den Verleger, wenn er ausdrücklich angezeigt hat, daß das ge samte Manuskript drucksertig vorliegt oder wenn dies nach der Art des Werkes (Konversationslexikon) vorausgesetzt werden muß. Auch muß die Verzögerung als ungebührlich angesehen werden, wenn sie vom Verleger selbst ausgeht lediglich, weil ihm die Zahl der eingelaufenen Subskriptionen noch nicht genügt und er das Risiko der Herstellungskosten noch nicht übernehmen will. In diesem Fall hat er die Möglichkeit der Subskriptionsverlängerung, die der An zeige im Börsenblatt bedarf, doch darf die Ausgabe des Werkes dadurch nicht zum Schaden des Subskribenten verschoben werden. Überhaupt ist bei jeder Verzögerung, die vom Verleger abhängt, im Hinblick auf den Rücktritt von der Subskription lediglich maß gebend, ob durch sie die Lage des Subskribenten nachweisbar so geschädigt wird, daß ihm die Aufrechterhaltung der Abnahme pflicht billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Ähnlich liegen die Dinge bei Umfangsüberschrei- tun gen. Selbst bei einer wesentlichen Umfangsübcrschreitung wird zu Prüfen sein, ob eine Verschuldung des Verlegers vorliegt uyd zwar in einem Ausmaß, das dem Subskribenten billigerweise nicht zugemutet werden kann. War der Umfang des Werkes in der Anzeige nur ungefähr angegeben — dies wenigstens muß man von jeder ordentlichen Subskriptionscinladung erwarten —, so ist die Unsicherheit der Vorausberechnung dadurch bereits angodeutet. Bindender ist natürlich die genaue Angabe des Umfangs; wirklich bindend allerdings auch nur dann, wenn das Gcsamtmanuskript dabei vorlag. Andernfalls kann selbst die genaue Nennung der Bogenanzahl nennenswerte Überschreitungen nicht ausschließen, wenn nach Art des Werkes (z. B. ein Gösamtkatalog) eine Voll ständigkeit erreicht werden muß, andererseits aber im Verlauf einer mehrjährigen Ausgabezeit sich noch Ergänzungen des Textes oder Verbesserungen in der Editionstechnik zur Erlangung dieses Ziels unentbehrlich machen. Umfangsüberschreitungen dieser Art werden dann allerdings häufig schon nach der Ausgabe des zweiten oder dritten Bandes erkennbar, weshalb Rücktrittsforderungen, die nach dem Erscheinen des fünften oder sechsten Bandes gestellt werden, ihre wahren Gründe meist auf anderem Gebiet haben. Immerhin darf natürlich die Möglichkeit solcher Überschrei tungen nie dazu führen, den Kunden durch eine absichtliche Unter schätzung des Umfangs zur Subskription zu verleiten. Mag deshalb die Erweiterung juristisch noch so haltbar sein, so wird der Ver leger im Einzelsall immer zu prüfen haben, wieweit dadurch eine ernsthafte Schädigung des Subskribenten eingetreten ist. Bei Eiu- zclwcrken wird er den Verfasser innerhalb der Möglichkeiten seines Vertrages zu Kürzungen zwingen, bei Fortsetzungswerken wird zu überlegen fein, ob der Zuwachs an Bogenzahl die innere Qualität des Werkes so hebt, daß auf die Dauer gesehen die Gefahr eines vorübergehenden Sinkens der Subskriptionszahl zu verschmerzen sein wird; denn ein gewisser Verlust an privaten Subskribenten wird bei starker Umfangüberschreitung praktisch nicht zu vermeiden sein. Das absolute Maß einer solchen Überschreitung ist jedenfalls nicht allein ausschlaggebend. Ob eine Erweiterung um Ll> oder 3l>»/» die Grenze dessen überschreitet, was dem Subskribenten billi gerweise noch zugemutet werden kann, hängt von den persönlichen finanziellen Verhältnissen des Kunden ebenso sehr ab wie von der Art des Werkes und den Kürzüngsmöglichkeiten, die das Verlags recht dem Verleger gegenüber dem Verfasser einräumt. Keinesfalls darf jedoch die Umfangserweiterung vom Verleger ausgchen und in rein geschäftsmäßigen Erwägungen begründet sein, etwa in der Form, daß ein an sich geringerer Umfang durch technische Maß nahmen (Größe der Type oder der Abbildungen) aufgetricbcn wird. Hieraus ergibt sich auch bereits ein Grund, der durch Ände rung der Ausstattung zu einem Rücktritt von der Sub skription führen könnte. Es darf nie der Eindruck entstehen, daß der Verleger die dem Werk gemäße Form entgegen seiner Anzeige durch prunkhaste Ausstattung (teueres Papier, zu breite Ränder, unnatürlich großes Format, besonders kostspieliges Reproduktions- Verfahren u. dgl.) absichtlich verändert hat. Umgekehrt darf durch Änderung der Ausstattung bei gleichbleibendem Preis ebensowenig eine Wertminderung eintreten. Es geht selbstverständlich nicht an, etwa zwanzig Bogen pro Baud anzukündigen und dann siebzehn Bogen zu liefern oder zwanzig Farbcnlichtdrucktafeln durch zwanzig Vierfarbendrucke zu ersetzen oder statt eines Halblederbandes eine Leinenmappe zu bieten, wenn der Preis nicht herabgesetzt wird. Dagegen ist eS wiederum statthaft, aus inhaltlichen Gründen die Einteilung von Bänden oder Lieferungen eines Fortsetzungswerkes im Verlauf der Ausgabe anders zu treffen, vielleicht auch mit Hilfe eines preiswerteren Reproduktionsverfahrcns die Zahl der Ab bildungen zu erhöhen, soweit dadurch keine nachweisbare Wert minderung eintritt und der Preis des Gesamtwertes unverändert bleibt. Änderungen des Inhalts sind dem Subskribenten gegenüber in der Art erlaubt, wie sie auch das Verlagsrecht dem Verfasser gestattet, ohne daß der Verleger dagegen Einspruch erheben kann. In diesem Fall ist natürlich erforderlich, daß der Inhalt der Subskriptionseinladung mit dem entsprechenden Para graphen des Verlagsvertrags sinngemäß übercinstimmt. Es darf dort nichts versprochen werden, was hier nicht in Aussicht steht. Insofern muß der Neigung zu Übertreibungen, die mit falsch ver standener Propaganda sehr häufig verbunden ist, bei Subskrip- tionsanzeigen gesteuert werden. Die Anzeige eines vertrauens würdigen Verlages muß von vornherein die Forderung rechtlich ausschließen, daß die Subskription auf ein Werk zurückgenommen werden müsse, weil sich »der Kunde etwas anderes darunter vor gestellt« habe. Soweit es sich dabei um fachwissenschaftliche Werke handelt, muß der Verlag natürlich eine gewisse Kenntnis der Ma terie beim Kunden voraussetzcn. So ist es selbstverständlich, daß eine Subskription nicht zurückgezogen werden kann, wenn z. B. in einem Gesamtkatalog der Goetheausgaben einige Lücken uachge- wiesen werden oder in einer Bibliographie mehrere, dem Subskri benten wichtig erscheinende Publikationen nicht enthalten sind. Die Änderung desPrdises bietet praktisch am selten sten Anlaß zum Rücktritt von der Subskription. Nachdem die Zeiten der Inflation überwunden sind, wird jeder Verleger eine Erhöhung des Subskriptionspreises ohnehin vermeiden. Nur muß sich der 87
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