MMMMmDtlMm VllckkaM Nr. 28 <N. 14). Leipzig, Sonnabend den 2. Februar 1835. 102. Jahrgang. Bund reichsdeutscher Buchhändler Bekanntmachungen Ablehnung der Aufnahme von Reisebüros Wir bringen hierdurch zur Kenntnis, das; im Einverständnis mit der Reichsschrifttnniskammer die Aufnahme von Reisebüros in die Stammrolle der buchhändlerischen Nebenbetriebe abgelehnt wird. Die Reisebüros sind jedoch berechtigt, Reiseführer vom Sortiments-Buchhandel zu beziehen und an ihre Kundschaft zum Laden preis weiterzuverkaufen. Das Sortiment hat auf solche Bezüge der Reisebüros eine Vermittlerprovision von 1üA> zu gewähren, Leipzig, den 29. Januar 1835 Baur, Vorsteher * Abrechnung Jahrbuch „Unsere Saar". Wir müssen über das Jahrbuch pünktlich abrechnen. Der Erlös fließt, wie schon des öfteren an dieser Stelle dargelcgt wurde, dem Winter-Hilfswert der Saar zu. Wir fordern hiermit nochmals alle Obleute des deutschen Buchhandels und die Firmen, die bisher noch nicht abgerechnet haben, auf, dafür Sorge zu tragen, daß die ofsenstehenden Beträge spätestens bis zum 15. Februar 1835 an den Börsenverein Postscheckkonto Leipzig 13483 überwiesen werden. Nach diesem Termin müssen wir mit Nachnahme einziehen, Leipzig, den 31. Januar 1835 Di. Hch Mißbrauch der Ausweise der Reichsschrifttumskammer Die Rcichsschrifttumskammer teilt mit: trctcrs auf seine Mitgliedschaft in der RcichSschristtumskammer dem Mehrfach haben Buchvertreter die Ausweise der Reichsschrist- tumskammer (bzw. der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Buchvcrtre- ter) dazu mißbraucht, bei der Ausübung ihrer Berufstätigkeit den Eindruck zu erwecken, als ob sie im Aufträge der Kammer arbeite ten. Ich weife darauf hin, daß die Ausweise lediglich Behörden oder Standesgenofscn (Buchhändlern) gegenüber zu benutzen sind. Den Kunden ist auf Verlangen als Ausweis die polizeiliche Legitimationskartc vorzuweisen. Durch mehrfache Beschwerden bin ich genötigt darauf aufmerk sam zu machen, daß ich jeden mißbräuchlichen Hinweis eines Ber- Buchhändlerverein der Eingliederung des Kreisvcreins in den Bund reichsdeutscher Buchhändler. Auf Anordnung des Bundes würde in einer Sitzung des Gefchästsführenden Vor standes in Berlin am 14. Januar 1935 beschlossen: u) Der Buchhändlcrvcrcin der Provinz Brandenburg ist nicht mehr anerkannter Krcisvercin des Börsenvercins der Deut schen Buchhändler zu Leipzig und gibt daher seine Bindung zu diesem auf. b) Er gliedert sich als ständische Organisation in den Bund reichsdeutscher Buchhändler ein unter dem Namen: »Gau Kur mark im Bund reichsdeutscher Buch händler«. e) Sein Gebiet umfaßt künftighin den Gau Kurmark (ein schließlich der Grenzmark Posen-Westpreußen) der Reichs- schristtumskammer und damit gleichzeitig der Partei. 8) Das Bercinsvcrmögen des bisherigen Buchhändlcrvcrcins der Provinz Brandenburg geht an den neuen Gau Kurmark im Bund reichsdeutscher Buchhändler über. o) Die neue Satzung ist laut K 10, Ziffer 5 der Satzung des einzelnen Kunden oder der Öffentlichkeit gegenüber als einen Ver stoß gegen Ziffer 2 v meiner Anordnung vom 31. Mai 1934 an- sehen muß. Mit Rücksicht auf die Standesehre des gesamten Buchhandels werde ich jeden derartigen Mißbrauch der Ausweise mit aller Strenge, gegebenenfalls mit dem sofortigen Verbot der Berufs tätigkeit ahnden. Berlin, den 23. Januar 1935. Der Präsident der Reichsfchristtumskammer. I. A.: Suchenwirth. Provinz Brandenburg bisherigen Buchhändlervcrcins der Provinz Brandenburg den Mitgliedern durch Rundschreiben bekanntzugcben. 1) Entsprechend der Anweisung des Vorstehers des Bundes reichsdeutscher Buchhändler ist die Bildung der Ortsgrup pen und Arbeitsgemeinschaften im Gebiet des Gaues Kür mark im Bund unverzüglich durchzuführen. Unsre künftigen Bekanntmachungen im Börsenblatt werden unter dem Namen: »Gau Kurmark im Bund reichsdeutscher Buch händler (ehemaliger Buchhändlcrvcrcin der Provinz Branden burg)« erfolgen. Bitte achten Sie darauf. In den nächsten Wochen wollen wir das bereits begonnene Werk der Bildung von Ortsgruppen uüd Arbeitsgemeinschaften in unserm Gau vollenden. Bitte gehen Sie mir bei der nicht leichten Arbeit helfend zur Hand. Wir haben davon auszugchcn, daß in Orten mit wenigstens fünf Bundesmitgliodcrn eine Ortsgruppe, mit weniger als fünf Bundesmitgliedern eine Arbeitsgemeinschaft cinzurichtcn ist. C o t t b u s, am 30. Januar 1935. Kurt Kretzschmar, Gauobmann. 85