420 ibl? 28, 2. Februar 193S. Künftig erscheinende Bücher. Börsenblatt f. d. Dlschn Buchhandel. ^öeck'scbe^Ku^Kommmfare) in Baumbach'scher Erläuterungsweise In clisLsr sfkolgreicken ksiks ivinN suck e>SL neue Ltsusrreckt in kvlgsnrlsn vsnelen srreksinsn: Einkommensteuergesetz von Ernst Kaemmel, Oberregicrungörat im Rcichsfinanzminlstcrium, unter Mitwirkung von Dr.Batti0tt0,Regicru»gSmt am!andcvfinanz-n»t Berlin Erscheint im Frühjahr Körperschaftsteuergesetz von Reichöfinanzrat Richard Bender, Mitglied des Reichsfinanzhofö. Erscheint iNt März Reichsbeweriungs- und Bodenschätzungsgeseh von Dr. Ludwig Haider, Regierungsrat am Landeöfinanzamt München. Erscheint im Frühjahr Llmsahsteuergesetz von Reichöfinanzrat Dr. F. W. Koch, Mitglied des Reichsfinanzhofs, unter Mitwirkung von Dr. Edgar WirckaU, Oberregierungsrat am Reichöfinanzhof. Erscheint Anfang März Vermögensteuergesetz von LandcSfinanzamtödircktor Wilhelm Weckerle, Stuttgart. Erscheint als crstcr der Steuer-Kurzkommentare schon Mitte Februar Nngsdsn üdsr Umlsng unE Preis Esr einrsinsn SänEs koigsn. kür SsstsIIungsn vor Lr- srNeinsn räumen «ir Ludsieriptionsprsiss ein, Eie gegenüber Een späteren UsEenprsisen um minEsstsns 10 prorsnt srmällig» sinE. Darbietung der neuen Steuergesetze in der eigenartigen Form der Kurzkommentarc wird allerseits freudig begrüßt werden, denn gerade auf diesem Gebiet ist das Bedürfnis überwiegend auf eine rasche, gedrängte Unterrichtung eingestellt, die aber zugleich erschöpfend und durchaus zuverlässig sein muß. Die Vorzüge der Baumbach'schen Erläuterungsweise sowie der bis ins kleinste ausgedachten und ausgefeilten typographischen Gestaltung der Kurzkommentare werden also hier zu besonderer Geltung gelangen. Für die Güte der Bearbeitung leisten Namen und Stellung der Verfasser alle Gewähr- Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, die amtliche Begründung sowie die Durchführungsbestimmungen werden sämtlich in die Erläuterungen eingearbeitet sein, so daß der Benützer in ihnen eine vollständige Belehrung in klarem Aufbau und flüssiger Lesbarkeit empfängt. Die Steuer-Kurzkommentare sind ebensowohl für die Fachkreise, Behörden und Beamte, Anwälte und Steuerberater, als auch für die Steuerpflichtigen selbst, namentlich für Handel und Industrie, bestimmt. Auf diese weiteren Kreise wird auch durch allgemeinverständliche Fassung der Erläuterungen sowie durch Verzicht aus alle nicht ohne weiteres verständlichen Abkürzungen Rücksicht genommen sein. Oie Steuer-Kurzkommentare dürften in der verwirrenden Külte von erläuterten Ausgaben jedenfalls eine ganz besondere und voraussichtlich sehr bevorzugte Stellung gewinnen. G C.H.Beck'sche Verlagsbuchhandlung München und Berlin