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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1928
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1928-04-11
- Erscheinungsdatum
- 11.04.1928
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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84, II. April 1928. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. c) Zu jeder ordentlichen und außerordentlichen Hauptver sammlung muß der Gesamtvorstand wenigstens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch das Börsenblatt cinladen. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, in dringenden Fällen die Einberufungsfrist für eine außerordentliche Haupt versammlung abzukürzen. 8 14. Tagesordnung. a) Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung können von den Mitglie dern, vom Gesamtvorstand, vom Fachausschuß oder vom Kreis ausschuß gestellt werden. Anträge der Mitglieder müssen der Geschäftsstelle in der Regel sünfunddreißig Tage vor der ordentlichen oder vierund zwanzig Tage vor der außerordentlichen Hauptversammlung zu gehen. Über Anträge, die erst nach Ablauf dieser Frist, spätestens aber zehn Tage vor der Hauptversammlung eingehen, darf nur mit Unterstützung von fünfzig Mitgliedern und nur unter Zu stimmung des Gesamtvorstandes verhandelt und beschlossen werden. Anträge des Gesamtvorstandes, des Fachausschusses oder Kreisausschusses müssen der Geschäftsstelle mindestens zehn Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Alle Anträge sind mit der Tagesordnung oder als Nach trag derselben, jedoch spätestens sechs Tage vor der Hauptver sammlung bekanntzugeben. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, in dringenden Fällen die Antrags- und Verösfentlichungssristen für eine außerordentliche Hauptversammlung abzukürzen. d> Anträge an die ordentliche oder außerordentliche Haupt versammlung über Fragen wirtschaftlicher Art, insbesondere über Fragen des Verkehrs der Buchhändler untereinander oder mit dem Publikum unterliegen der Vorberatung durch den Fachaus schuß. Eine Beschlußfassung darüber durch die Hauptversamm lung kann nur erfolgen, wenn der Fachausschuß den Antrag mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen hat <8 27). o) Anträge sind in der Hauptversammlung vom Antragsteller zu begründen. Anträge des Fachausschusses oder des Kreisaus- schusses sind durch einen vom Ausschuß bestimmten Referenten zu vertreten (KZ 27 d u. 28 d). ä) Der Vorsitzende ist verpflichtet, auch über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung oder im Nachtrag zur Tagesord nung stehen, auf Antrag von fünfzig Mitgliedern oder auf An trag des Fachausschusses oder des Kreisausschusses Verhand lung zu gestatten. e) In jeder ordentlichen Hauptversammlung sind Geschäfts berichte des Börsenvereins und der Deutschen Bücherei sowie Be richte über die Tätigkeit des Fachausschusses und des Kreisaus schusses zu erstatten und Beschluß über die Verwaltung des Ver- einsvermögens zu fassen (K 15 Z. 4). k) Für Satzungsänderungen und Auslösung des Börsenver- cins gelten die Einschränkungen der KZ 38 s und 39 a. 8 IS. Zuständigkeit der Hauptversammlung. Der Hauptversammlung allein steht zu: 1. Die Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes, der in 8 23 Z. 5—8 genannten Ausschüsse und der vom Börsen verein zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Deutschen Bücherei; 2. die Ernennung von Ehrenmitgliedern (K 7); 3. die Festsetzung des Eintrittsgeldes, des Jahresbeitrages und etwaiger Sonderumlagen; letztere können der Lei stungsfähigkeit der von den Mitgliedern vertretenen Firmen entsprechend verschieden hoch bemessen werden; 4. die Genehmigung des Jahresberichts <§ 14'e>, des Jah resabschlusses und des Voranschlags des Börsenvereins und der Deutschen Bücherei sowie die Erteilung der Ent lastung; 5. die Entscheidung über etwaige Beschwerden über den Vorstand und die Ausschüsse; 6. die Entscheidung über die Aberkennung der Eigenschaft als anerkannter Verein bei Gefährdung der Zwecke des Börsenvereins (K 31 v>; 7. die Änderung der Satzung, der Verkehrs- und der Ver kaufsordnung (K 38); 8. die Einführung und Änderung etwaiger anderer Ordnun gen, soweit die sie beschließende Hauptversammlung keine andere Ändecungsart festsetzt; 9. die Änderung der Satzung der Deutschen Bücherei nach Maßgabe der besonderen hierfür geltenden Verträge; 10. die Entscheidung über die etwaige Auflösung des Ver eins (§ 39). 8 16. Leitung der Hauptversammlung. Die Hauptversammlungen werden von einem der Vorsteher oder, falls beide verhindert sind, von einem vom Gesamtvorstand aus seiner Mitte zu erwählenden Stellvertreter eröffnet, geleitet und geschlossen. Dem Vorsitzenden liegt ob, die Reihenfolge der zur Verhandlung kommenden Gegenstände zu bestimmen und für Erhaltung der Ordnung Sorge zu tragen. Die Mittel, die ihm hierfür zu Gebote stehen, sind: der Ruf zur Ordnung, die Ent ziehung des Wortes und die Vertagung der Versammlung. Das Wort wird nach der Reihenfolge der Eintragung in die Redner liste erteilt. Vorstandsmitglieder können auch außerhalb der Reihe das Wort ergreifen. Anträge auf Schluß der Rednerliste oder der Aussprache bedürfen der Unterstützung von mindestens fünfzehn Mitgliedern. 8 17. Wahl und Abstimmung. a> Alle Beschlüsse der Hauptversammlung sind mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und Vertretenen zu fassen, soweit nicht durch diese Satzung über die Abstimmung, Stimmenzahl und Stellvertretung anderes bestimmt ist (KZ 38 ä und 39 d u. <ij. d) über die formale Art der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende. Bei Beschlüssen über Beschwerden über den Vor stand und die Ausschüsse oder auf Antrag von fünfzig Mitglie dern ist geheim abzustimmen. Die Stimmen werden von den vom Vorsitzenden ernannten Stimmenzählern ausgezählt oder eingesammelt. Zweifeln fünfzehn anwesende Mitglieder unver züglich die Richtigkeit der Auszählung an, so muß die Abstim mung wiederholt werden. Eine nochmalige Wiederholung findet nicht statt. o) Alle Wahlen in der Hauptversammlung erfolgen nach unbedingter Mehrheit durch Abgabe gestempelter Stimmzettel. Die erforderlichen Anordnungen hat der Vorstand in Verbin dung mit dem Wahlausschuß zu treffen und bekanntzumachen. Ergibt der erste Wahlgang keine unbedingte Mehrheit, so findet ein zweiter statt, bei dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. -1) Die Mitglieder können sowohl bei den Wahlen als bei allen auf der Tagesordnung stehenden Gegenständen mit Aus nahme der Beschlußfassung über Änderung der Satzung (K 38 ä) und Auslösung des Vereins (K 39 d und ä>) ihre Stimme auf dem Börsenverein angehörende Mitglieder des Fachvereins, als dessen Mitglied sie Mitglied des Börsenvereins geworden sind, oder des zuständigen Kreisvereins oder Auslandvereins über tragen. Die hieraus gerichteten Vollmachten müssen spätestens am dritten Tage vor der Hauptversammlung der Geschäfts leitung zur Prüfung und Mitteilung an den Vorsitzenden des Wahlausschusses übergeben werden. Ein Stellvertreter kann nicht mehr als zwanzig Abwesende vertreten. 8 18. Protokoll. Über die Verhandlungen jeder Hauptversammlung und die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen und im Börsen blatt zu veröffentlichen. Das Protokoll ist von den anwesenden Mitgliedern des Gesamtvocstandes, vom Geschäftsführer und von mindestens fünf weiteren Mitgliedern durch Unterschrift zu voll ziehen. 394
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