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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.02.1944
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1944-02-19
- Erscheinungsdatum
- 19.02.1944
- Sprache
- Deutsch
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einem Aufsatg von Nonnenhruch über die neue Gesell- »cliafisordnnng und den Soldaten im Völkischen Beobachter zu entnehmen sind. Auch er unterstreicht die revolutic nierende Wirkung des läng dauernden Krieges auf di^ Ge sellschaftsordnung, die zwangsläufig ihren einstmalig bürger lich-kapitalistischen Anstrich verliere. Wenn man vom Leistungsgedanken ausgehe, müsse festgestellt werden, daß der Soldat Leistungen vollbringe, die mit den früheren Leistungswertungen, auf denen die Gesellschaftsordnung vor allem unter Berücksichtigung von Geldbcsitj und-einfluß aufhaiite, nichts mehr gemein haben, weil sie auf ganz anderer Ebene sich vollziehen und weit über alles Gewohnte hinausgehen. Einst hätten die Finanzierungsfragen den Schauplatj der eigentlichen Kriegsentscheidung dargestellt. Genau so, wie das völlig überholt und erledigt sei, ergehe sich auch für die Rangordnung in der Volksgemeinschaft ein völlig anderes Bild. Nicht nur, daß die Wirtschaft im Dienste der kämpfenden Nation stehe und deshalb auf gehört habe, das oberste Gebiet nationaler Leistungs entfaltung zu sein, dementsprechend würden auch neue Maßstäbe für Raum und Geltung der einzelnen wie der Gruppen bereits erkennbar und erst recht für die weitere Entwicklung grundlegend. Die Richtigkeit dieser Ausfüh rungen läßt sich nicht bestreiten. Sie zwingt damit aber auch, weitere Folgerungen daraus zu ziehen. Insbesondere für den Buchhandel dürfte Anlaß gegeben sein, sich damit eingehender zu beschäftigen; denn mit seinem Einsa§ muß er sowohl von der Produktion her im Dienste dieser neuen Entwicklungen stehen, wie er sich nach der Seite des Ver brauchs ihnen anzupassen hat. Er wird für die Zukunft eine anders geschichtete und anders ausgeriehtete Leser- und Käuferschaft vorfinden, wie er auch Helfer und Wegbereiter einer neuen geistigen Produktion zu sein haben wird, die aus der veränderten Gesellschaftsordnung ihre Anregungen und Aufgaben erhält. Die Probleme werden um so größer und schwieriger sein, als dabei gerade auch der deutsche Buchhandel im Dienste der europäischen Mission Deutsch lands zu stehen hat. Das Hecht der Reichskultiirkammer Wer heute eine Sammlung des gesamten Kulturrechts vornimmt (Karl-Frdr. Sclirieber, Alfred Metten und Herbert Collaty. Das Recht der Rairhskulturkanimer. 2 Bände. Berlin: Walter de Gruyter & Co. 1943. HM 40. ), übernimmt eine so schwierige Aufgabe, daß er kaum damit rechnen kann, allen Wünschen der Benutjer des Werkes geredet 7u werden. Der glückliche Gedanke, nun die Loseblattform zu wählen, beruht sicher nicht nur auf der Erwägung, daß man so das Werk laufend ergänzen kann, sondern auch auf der Überzeugung, daß manche Abschnitte noch nicht die endgültige Form gefunden haben. Diese Besprcdiung will deshalb in erster Linie Verbesserungs möglichkeiten anregen, und zwar solche, die für den Leserkreis des Börsenblattes von Bedeutung sein können. Was die Gliederung des Abschnittes „Die Reichssdirifttumskainmer“ anbelangt, so könnte man dem Benutjer des Buches die Arbeit erheb lich erleichtern, wenn man die Bekanntmachungen der Reichsschrift- tumskamracr in zwei Abschnitte gliedern würde, und zwar in solche Bekanntmachungen, die ergänzendes Urheberv?rtragsrecht enthalten, und solche Bekanntmachungen, die aus schrifttumspolitischen Er wägungen entstanden sind, also Bekanntmachungen über Organisation, Mitgliedschaft, wirtschaftliche Fundierung, kulturpolitische Steuerung des Berufes. Bei den Ergänzungsblättern wird man auch darauf achten müssen, daß das Manuskript nicht allzusehr veraltet ist, damit nicht Bekannt machungen zwischen Redaktionsschluß und Erscheinen des Budies überholt sind und ausgesdiieden werden können. Darüber hinaus sind eine Reihe von Rekanntmadiungen mit abgedruckt, die audi schon bei Redaktionssdiluß gegenstandslos geworden waren, z. B. die Amtliche Bekanntmachung Nr. 119, die durdi § 5 der Amtlidien Bekanntmachung Nr. 133 ersetjt war, und die Amtlidie Bekanntmachung Nr. 118 über die Beratungsstelle Verlag, die im Werbe- und Beratungsamt auf gegangen ist. Der Abschnitt 11 betr. die Verfügungen der Part-i- amtlidien Prüfungskommission ist bis zum Redaktionssdiluß nicht fertig geworden. Der Absdinitt III enthält nur das Gesetz über die Deutsche Bücherei, sagt aber nichts über Sinn und Zweck dieser Ein- riditung. Hinweis" über Sammlungsgrundsätje und Anmerkungen, die auf die einschlägigen Anordnungen verweisen, wären angebracht. Der Absdinitt IV über das Pflichtexemplarrecht beschränkt sich auf säch sisches und mecklenburgisches Recht. Wertvoller für die Praxis wäre, wenn er sich nidit nur auf die GeS?tje erstreckte, die nach 1933 er lassen sind. Der Absdinitt VI über das Verkehrs-, Verkaufs- und Preis- redit des Buchhandels ist erfreulich. Audi hierzu ein Hinweis: wenn man die nordamerikanischen Copyright Bestimmungen mit abdruckt, taucht sofort die Frage auf, was es mit dem Eindruck „Printed in Ger- rnany“ für eine Bewandtnis hat. Von Anmerkungen sollte man wesentlidi mehr als bisher Gebrauch madien. Wenn z. B. in der Amtlichen Bekanntmachung Nr. 13 der § 9 in seiner ursprünglichen Fassung abgedruckt wird, kann der Benutzer nicht ahnen, daß die Amtliche Bekanntmadiung Nr. 125 diesen Para graphen grundlegend geändert hat. Anmerkungen wären ebenso an gebracht,. wo von der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Buchvertreter oder vom Reicbsverband Deutscher Schriftsteller oder anderen Vereinen die Rede ist, die es nicht mehr gibt. Sachdienlich wären Ergänzungen auch da, wo sich zwei Bestimmungen zu widersprechen scheinen (z. B. § 7 der buchhändlerischen Verkaufsordnung und § 9 der Ersten Durch führungsverordnung zum Reichskulturkammergese^), und wo dasselbe RechAgebiet durdi Veröffentlichungen verschiedener Stellen geregelt ist, z. B. die Kalenderbekanntmachungen der Reichssdirifttumskammer, des Börsenvereins, der Parteiamtlidien Prüfungskommission usw. Gerade an solchen Stellen dürften audi Hinweise angebracht sein, mit welcher verschiedenartigen Zwangsgewalt die einzelnen Bekanntmachungen ausgestattet sind, wenn diese grundsätzlichen Bemerkungen nicht an irgendeiner Stelle vorweggestellt werden sollten. G e n tj Reichs Unfallversicherung und Entschädigungs pflicht Die Reidisunfallversidierung — Versidierungsträger sind in* * der Wirtschaft die Berufsge.nossenschaften der einzelnen Gewerbezweige und die landwirtsdiaftlidien Berufsgenossenschaften — schützt unter anderem alle auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Besdiäftigten. Die Versicherung (die Beiträge gehen zu Lasten de6 Unternehmers) erstreckt sich auf Arbeitsunfälle und einunddreißig durch Verordnung der Reichsregierung bestimmte Berufskrankheiten. Als Arbeitsunfälle gelten auch Unfälle auf einem mit der Tätigkeit im Unternehmen zusammenhängenden Weg nach und von der Arbeits oder Ausbildungsstätte, ferner Unfälle bei einer mit der Tätigkeit im Unternehmen zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instand haltung und Erneuerung des Arbeitsgeräts. Arbeitsunfälle sind ferner solche Unfälle, die auf Ge6chäftswegen (Botengängen iisw.) eintreten. Im Gewerbe hat eine Reihe von Berufsgenossenschaften die Versiche rungspflicht auf die Unternehmer erstreekt. Ist das nicht geschehen, so kann jeder Unternehmer sich und den im Unternehmen tätigen Ehe gatten bei seiner Berufsgenossenschaft freiwillig gegen die Folgen von Arbeiteunfällen usw. versichern. Für Unfälle, die jemand bei privater, sogenannter eigenwirtschaftlicher Tätigkeit erleidet, besteht kein? reichsgesetjliche Entschädigungspflicht. Unfälle, die durch Kampfhandlungen oder vorbereitende oder nachfolgende Maßnahmen von Kampfhandlungen oder durch die Flucht vor Maßnahmen des Feindes entstanden sind, unterliegen nicht der Reidisunfallversidierung. In diesen Fällen hat der Beschädigte (Hin terbliebene) einen Anspruch gegen das Reich auf Fürsorge und Ver sorgung nach der Personensdiädenverordnung. Zuständig für den An trag ist das für den Wohnort des Berechtigten in Frage kommende Versorgungsamt. Personen, die einen über das allgemeine luftschutzmäßig' Ver halten hinausgehenden Dienst im Luftschutz leisten (z. B. Hausfeucr- wehrleute, Laienhelferinnen) sind, sofern sie durdi 'die hierzu be rufenen Stellen herangezogen sind oder Gefahr im Verzüge ist, wäh rend ihrer Tätigkeit für den Luftschutz unfallversichert. Das gleiche gilt für Amtsträger des Reidi’duftschutjbundes. Diese Versicherung umfaßt auch Wege, wenn diese Personen sidi z. B. bei Fliegeralarm in den Luftschu^raum begeben, während des Alarms durdi das Haus gehen und bei Entwarnung in die Wohnung zurückkehren. Erleidet ein zur Luftschutjdienstpflicht herangezogener Luftschutz- dienstpflichtiger nach Aufruf des Luftschutzes, also insbesondere im jetzigen Kriege, pine Luftschutjdie.nstbeschädigung. so wird ihm und seinen Hinterbliebenen auf Antrag vom Reich Fürsorge und Ver sorgung nadi Maßgabe der Personensdiädenverordnung gewährt. Dies gilt audi für den Werkluftsdiu^. Zuständig für den Antrag ist wiederum das Versorgungsamt. Betriebsbesichtigungen 10. Januar fand sich der Gauobmann der DAF. für Sachsen, Pg. Peitsch,, zu eiuer Betriebsbesichtigung des Franz Müller Verlags in Dresden ein und hielt bei dieser Gelegenheit eine ausführliche An sprache an die Gefolgsdiaft. Am 3. Februar traf auch der Gauleiter Martin Mutschmann zu einem Besuch und einer anschließenden Beseitigung der Druckerei und des Verlages ein. Der Gauleiter bekundete .durch diese Besich tigung sein reges Interesse für das Verlagswesen und für das kpltu relle und geistige Schaffen. Haupt Schriftleiter: Dr. Hellmuth Lingrilhiirher, Schömberg. — Stellvertr. d. Hauptschriftleiters: Georg v. Kommers! ädt. Leipzig. — Vcrantw. Anzeigen, leiter: kalter Herfurth. Leipzig — Verlag: Verlag des Börscnvcrtin« der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Anschrift der Schrifllcitung und Expedition: Leipzig C 1. Gerichtsweg 2h. Postsdiließfach 274/75. — Druck: Brandstetter. Leipzig C 1. Dresdner Straße 11. *) Zur Zeit ist Preisliste Nr. 11 gültig! 28 Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 14. Sonnabend, den 19. Februar 1944
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