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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1928
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- 1928-04-14
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1928
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W 87, 14. April 1928. Redaktioneller Teil. zahlenmäßig der Ausfuhr geistiger Güter im Gesamtbild der deutschen Wirtschaft keine überragende Bedeutung zukommt, so doch zweifellos im ideellen und kulturpolitischen Interesse. Wir fanden für diese Auffassung bei den Mitgliedern des Ausschusses vollstes Verständnis, und es darf der Hoffnung Ausdruck ge geben werden, daß sich gerade in dieser Beziehung die Unter suchung für den Buchhandel segens- und erfolgreich auswirken wird. Mit Rücksicht auf die Bedeutung dieser Frage waren wir bemüht, dem Ausschuß möglichst unifangreiches Material zur Verfügung zu stellen. Es fanden zunächst im Juni mündliche Verhandlungen, getrennt nach Verlag und Sortiment, statt. Diese mündlichen Erörterungen haben wir aber wesentlich fun diert durch eine umfangreiche Denkschrift über die Wandlungen auf dem Auslandmarkt in der Nachkriegszeit. Wir glauben, alles in unseren Kräften Liegende getan zu haben, um durch Beschaffung des Materials die Möglichkeit zu objektiver Kritik und Würdigung der wirtschaftlichen Lage im Buchhandel zu gewährleisten. Wenn dieses Material die wich tige Grundlage für die Entschließung amtlicher Stellen bilden soll im Sinne einer Behebung und Erleichterung wirtschaftlicher Nöte, so können wir für unseren Berufsstand nur das Beste hoffen. Der Schutz des Ladenpreises. Schon im Wirtschaftsbericht ist darauf hingewiesen, daß im Berichtsjahr das Thema des Ladenpreises in der Tagcspresse und in Broschüren mit besonderer Vorliebe behandelt worden ist, wobei sich Freunde und Gegner wohl die Wage halten. Solche Auseinandersetzungen sind zu begrüßen, soweit sic sich objektiver Beurteilung befleißigen und nicht in den Fehler einseitiger ten denziöser Darstellung verfallen oder gar Persönlichkeiten zu Ver fassern haben, deren Auslassungen von vornherein die Unkennt nis buchhändlerischer Verhältnisse verraten. Wir müssen es immer wieder als völlig abwegig bezeichnen, wenn aus einer Zunahme der Verletzungen des Ladenprcis- systems sein Ende gefolgert wird. Noch keiner, der sich auf solche Beweisführung stützte, hat geprüft, in welchem Verhältnis irreguläre zu regulären Verkäufen stehen. Die Behauptung aber, daß eine größere Zahl von Verfehlungen das System zu einer Fiktion mache, der gesetzlicher Schutz zu versagen sei, steht auf der gleichen Stufe, auf der die Forderung stehen würde, daß infolge Zunahme strafrechtlicher Verfehlungen die Strafge setze außer Kraft treten müßten. Zurückzuweisen ist auch die These, das Ladcnpreissystem sei eine völlig veraltete Einrichtung, die zum Schaden der Konsumenten geistiger Güter als altväterlicher Hausrat weitcrgeschleppt werde und modernen erfolgreichen Preis- und Verkehrsmethoden den Weg versperre. Noch sind von keinem der Apostel, die der Aufhebung des Systems das Wort reden, für die Praxis geeignete Vorschläge gemacht worden, die eine Besserung der mancherlei Nöte, die den Buchhandel wie alle deutschen Gewerbezwcigc bedrücken, erhoffen lassen. Das Buch und alle sonstigen Gegenstände des Buchhandels aber zu einem Objekt theoretischen Experimentierens zu machen, lehnen wir ab. Wenn der einzelne Verleger von der Preisungebunden heit das Heil erwartet, so kann er dieses Ziel durch Aufhebung des Ladenpreises verwirklichen. Niemand wird leugnen, daß die Schleuderei im Vergleich zur Vorkriegszeit beim Verlag wie beim Sortiment zu genommen hat, und zwar nicht nur beim Absatz von Büchern, sondern auch von Musikalicu, Kunstblättern und Lehrmitteln. Es wäre seltsam, wenn es anders wäre. Ganz abgesehen von der Preisverwirrung und von dem Glauben an den Nutzen der Preisungebundenheit, die als Erbe aus der Inflationszeit noch immer nicht überwunden sein dürften, besteht der starke Anreiz der Absatznot. Produktionshöhe und Absatzmöglichkeiten haben sich in ungünstiger Weise verändert. Die Gefahr des Beraltens ist in Anbetracht des schnellen Tempos der Zeit und der Sucht nach Neuheit, die viele Gegenstände des Buchhandels zu Modeartikeln macht, außerordentlich gewachsen. Solcher Entwicklung nicht Rechnung zu tragen, hieße eine verkehrte Wirtschaftspolitik treiben. Nur wird niemand erwar- 414 ten, daß man deshalb erprobte Geschäftsmcthoden einfach über Bord wirft und einer hemmungslosen Preisanarchie das Wort redet. Damit würde weder, wie es manche Propheten glauben machen möchten, eine gleichmäßige Preisverbilligung, noch eine Abhilfe für die llberfüllung des Buchhändlcrstandcs eintretcn. Es kann sich nur daruni handeln, auf gesetzmäßigem Wege der wirtschaftlichen Entwicklung zu folgen, wobei es kein billig Denkender dem Buchhandel verargen wird, wenn er hierbei mit Rücksicht auf seine eigenen wirtschaftlichen Interessen aufs sorg fältigste abwägt. Das System des Ladenpreises ist nicht un wandelbar starre schon in seiner jetzigen Gestalt bietet es in ver schiedenster Richtung die Möglichkeit, dem Gesetz des Verhält nisses von Umsatz und Nutzen zu folgen und Überspannungen zu vermeiden; es braucht nur auf die ZK 11 ff. der buch- händlerischen Berkaussordnung hingewiesen zu werden. Über die Fortbildung dieser Berkaufsbestimmungen haben in der zurückliegenden Zeit eingehende Verhandlungen stattgefunden, die noch nicht zum Abschluß gelangt sind. Dabei stand neben der Frage des Mengenpreises die einer Erleichterung der Lagerräumung im Vordergrund. Wesentlich ist hierbei, daß das Sortiment in die Lage versetzt wird, unter gleichen Bedingungen wie der Verlag zu arbeiten. Ein einseitiges Vorgehen des Ver lages bei unmittelbaren Lieferungen ans Publikum unter Nicht achtung der Interessen seiner Sortimenterkunden kann nicht ge billigt werden. In diesem Zusammenhang ist auch aus die Be kanntmachung des Vorstandes hinzuweisen, wonach bei Ein räumung eines Rabattes von mehr als 50 Prozent der Schutz des Ladenpreises versagt wird, mit Ausnahme von Musikalicu und Reiscwerken, bei denen mit Rücksicht aus die Vertriebsspesen auch schon früher höhere Rabatte üblich waren. Bei so hohen Rabatten liegt die Absicht der Verramschung oder die Schaffung besonderen Kaufanreizes offen zutage; der Schutz des Laden preises ist dann nicht mehr am Platze. Mit den Mitteln des Organisationszwanges und der Ge setzgebung war vorzugehen in den Fällen notorischer Schleuderei. Wir haben auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wett bewerb verschiedene Prozesse angestrengt, von denen zwei in der ersten und zweiten Instanz zum obsiegenden Urteil geführt haben. Der Wortlaut dieser Urteile ist im Börsenblatt Nr. 304 vom 31. Dezember 1927 und Nr. 38 vom 14. Februar 1928 ver öffentlicht. Es kann gar keinem Zweifel unterliegen, daß sich auch der oberste Gerichtshof auf die Seite des ordnungsgetreuen soliden Buchhandels stellen und es auf diesem Wege möglich bleiben wird, die schlimmsten Auswüchse zu bekämpfen. Unlauterer Wettbewerb. Abgesehen von den Prozessen zum Schutze des Ladenpreises bot uns das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs die Handhabe, gegen die zahlreichen --Gratisangebot e« von Klassikerausgabcu von Firmen wie dem Gutenberg-Verlag Christensen L Co., Uhlenhorst-Verlag, Reform-Verlag, Hansea- ten-Vcrlag Walter Zutavern, sämtlich in Hamburg, Reuter- Verlag in Altona, Verlag Niedersachsen in Hannover, Karl Geisler, Berlin, und andere vorzugehen. Durch fortgesetzte kost spielige Propaganda in Zeitungen und Zeitschriften wird dem Publikum vorgetäuscht, daß es Klassiker und andere Werke der Weltliteratur unentgeltlich beziehen könne, während es in Wirk lichkeit den anbietcndcn Firmen nur darauf ankommt, gebundene Ausgaben zu Preisen abzusetzcn, die erheblichen Gewinn gewähr leisten. Zunächst gelang es uns nicht, die Hamburger Gerichte von der Unlauterkeit solchen Geschäftsgebarens zu überzeugen, sodaß diese --Verleger- ihre Gefchäftsmethoden verhältnismäßig lange Zeit unbehindert zum Schaden des Publikums und des Buch handels ausüben konnten. Erst nachdem das Hanseatische Ober- landesgcricht unserem Antrag gemäß durch Urteil vom 5. Januar 1928 das Verfahren für unlauter erklärt hatte, hat der Gutenberg-Berlag, der mit seinen Inseraten an der Spitze marschiert, seine Insertion im Inland außerordentlich stark ein geschränkt und seine Tätigkeit im wesentlichen nach dem Aus land, insbesondere nach der Schweiz, nach Österreich und Holland verlegt. Eine völlige Unterbindung wird erst möglich sein, wenn
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