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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1928
- Strukturtyp
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- 1928-04-14
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1928
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87, 14. April 1928. Redaktioneller Teil. Börsenblatts, d. Dtschn. Buchhandel stimmungen immer eng ausgelegt werden. Wir sind auch der Meinung, daß es im allgemeinen möglich ist, durch entspre chenden Vordruck des Bücherzcttels die ermäßigte Gebühr auszunutzen und Beanstandungen zu vermeiden. Das gilt auch für Anfragen nach der Erscheinungszeil, dem Preise eines Buches, für Benachrichtigungen über Nichtlieferung und ähnliche Mit teilungen. Alle diese Anfragen und Auskünfte können, wenn der Vordruck darnach eingerichtet ist, als Drucksachenkarte für 3 Pfg. versandt werden. Viele Beanstandungen ergehen bei Bücherzetteln nach dem Ausland, weil nicht beachtet wird, daß im Weltpostverkehr nicht alle für den inneren deutschen Verkehr zugelassenen Ergänzungen Geltung haben. So ist z. B. die Einfügung der B e st e l l b u ch- nummer im Auslandverkehr nicht erlaubt. Auf Anregung des Börsenvereins hat das Reichspostministerium mit der Post- Verwaltung in Österreich vereinbart, daß sür Bücherzettel und Sammellisten aus Österreich nach Deutschland die inner österreichischen Bestimmungen angewendet werden. Darnach sind Bücherzettel und Sammellisten, auf denen Bestell-, Vormerk-, Geschäftsnummern und dergl. Ziffern angebracht sind, die nur Nachweiszwecken dienen, nicht aber persönliche Mitteilungen dar stellen, nicht zu beanstanden. Im Verkehr aus Deutschland nach Österreich kommen die innerdeutschen Vorschriften zur Anwen dung. Der weitergehende Antrag des Börsenvereins, die Ein fügung der Bestellbuchnummer im gesamten Auslandsverkehr zu zulassen, soll auf dem nächsten, voraussichtlich im Jahre 1929 in London stattsindenden Weltpostkongreß behandelt werden. Leider haben wir die generelle Zulassung des Abdrucks desFirmenstempelsin Werbedrucksachen hinter dem Vor druck: zu beziehen durch . . . oder an ähnlicher Stelle nicht er reichen können. Nach den gegenwärtig geltenden Vorschriften ist der Abdruck des Firmenstempels gestattet, wenn er als Absender- angabe anzusehen ist. Er wird auch nicht beanstandet, wenn er als Angabe der Bezugsstelle in den Vordruck der Werbedrucksache eingefügt wird, dochdarferdannnichtmehralsfünf Wörter umfassen, andernsalls kann die Werbeschrift nicht zur Drucksachengebühr, sondern nur zur Briesgebühr befördert werden. Wir sind der Ansicht und haben ihr auch gegenüber den maßgeblichen Stellen Ausdruck gegeben, daß eine Ursache dauern der Nachfragen und Beschwerden, durch die ja doch auch für die Post Weiterungen und Arbeiten entstehen, sortfallen würde, wenn künftig der Abdruck der Firmenstempel in Drucksachen ohne Ein schränkung gestattet würde. Die am 1. August 1927 in Kraft getretene Erhöhung der Postgebühren erfolgte trotz stärksten Widerspruchs aus Handel und Industrie. Der Buchhandel wurde von ihr in Anbetracht seiner zahlreichen Einzelsendungen besonders empfindlich berührt. Sehr schmerzlich war vor allen Dingen sür ihn der Wegfall derDru ck° sacheneigenschaftderüber1bis2Kiloschweren Werke. Mit allem Nachdruck haben wir uns sür die Wiederein führung dieser Bersendungsmöglichkeit eingesetzt, konnten jedoch nur erreichen, daß als Ersatz die sogenannte Kleingut- sendung — Pakete bis zu 2 bg zu einer ermäßigten Gebühr — in Aussicht steht. Dagegen entsprach das Reichspostministerium unserer Anregung und hat nach dem Saargebiet Kreuz bänder über 1 Kilo zu der ermäßigten Gebühr für Drucksachen nach dem Ausland zugelassen. Schnittmuster mit Ausstanzungen wurden von der Beförderung als Drucksache oder Warenprobe ausgeschlossen, da sie den für diese Gegenstände erlassenen Versendungsbedingungen nicht entsprechen. Es blieb nur der Versand als Brief übrig, der aber den Bezug der Schnittmuster außerordentlich verteuert. Auf Antrag hat das Reichspostministerium die Versendung der Schnittmuster als Warenprobe oder Mischsendung im innerdeut schen Verkehr genehmigt. In einem Fall hatten wir uns über die Tätigkeit der R e - klameabteilung einer Oberpostdirektion zu be schweren, die ihre Werbung für den Rundfunk mit der Werbung eines Verlags zugunsten seiner Fachzeitschrift verband. Dadurch wurde der Eindruck erweckt, als ob der Bezug der Fachzeitschrift von der Oberpostdirektion empfohlen würde. Das Reichspost- 420 Ministerium hat dieses Verfahren mißbilligt und Vorsorge gegen Wiederholung getroffen. Im Berichtsjahr fanden verschiedene Besprechungen über postalische Angelegenheiten in der Oberpostdirektion Leipzig mit Vertretern aus Handel, Gewerbe, Industrie und der Presse statt. Wenn auch naturgemäß in diesen Besprechun gen meist Fragen behandelt werden, die sich auf örtliche Vor gänge beziehen, so haben zufolge der Stellung Leipzigs als Buch handelszentrale die in den Verhandlungen gegebenen Anregungen Bedeutung sür den gesamten Buchhandel. Der Oberpostdirektion Leipzig gebührt unser besonderer Dank sür die Förderung der buchhändlerischen Interessen. Zoll- und Handelsverträge. Immer noch schweben mit verschiedenen Ländern Zoll- und Handelsvertragsverhandlungen, so daß der vollständige überblick noch fehlt und die von uns schon vor zwei Jahren angekündigte Zusammenstellung noch nicht veröffentlicht werden konnte. Das gesamte Material für Buch-, Kunst- und Musikalienhandel ist aber bei der Geschäftsstelle vorhanden. Wir sind daher auf diesem Ge biete in der Lage, jede Auskunft erschöpfend zu geben. Bei jeder sich bietenden Gelegenheit, so bei den Verhandlun gen mit Polen haben wir unserer Auffassung Ausdruck gegeben, daß für Geistesware Zollschranken nicht bestehen dürfen. Da wertmäßig die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen des Buch handels keine allzugroße Rolle spielt, sollte es nicht schwer sein, diesem Gesichtspunkt bei den Zollverwaltungen aller Länder An erkennung zu verschaffen. Wertvolle Unterstützung unserer Be strebungen fanden wir beim Institut International de Coopera-: tion Intellektuelle in Paris, das bestrebt ist, Hindernisse, die sich der Verbreitung des Buches in allen Ländern entgcgenstellen, zu beseitigen. Unsere dem Institut unterbreiteten Vorschläge bilde ten die Verhandlungsgrundlage für eine Sitzung am 14. und 15. Juni 1927, an welcher als Vertreter des deutschen Buch handels Herr Vcrlagsbuchhändler Bruno Hauff teilnahm. Die Versammlung, die von den meisten europäischen Staaten be schickt war, sprach sich einstimmig sür eine Verminderung der Ge bühren und der Laussristen für Bahn- und Postsendungen sowie den Fortfall aller Zollabgaben sür Bücher einschließlich der ge bundenen und illustrierten Werke aus. Für die Zollbefreiung der buchhändlerischen Werbedruck sachen (Prospekte, Kataloge usw.) sind wir erneut vorstellig ge worden; man bemüht sich, eine internationale Regelung hcrbei- zusühren. Beschwerden über unzulässige Maßnahmen hatten wir bei der Ausfuhr nach Rumänien und der Tschechoslowakei nachzu gehen; auch für Lieferungen nach dem Saargebiet, das dem fran zösischen Zolltarif untersteht, sind wir erneut eingetreten. In letzter Zeit ist in Berlin über den vom Sachverständigen ausschuß beim Völkerbund aufgestellten Entwurf einer einheit lichen internationalen Zollnomenklatur verhandelt worden. Wie bei den Verhandlungen über den deutschen Zolltarif werden wir auch hier mit allen Mitteln dahin zu wirken versuchen, daß für Gegenstände des Buchhandels ein besonderer Abschnitt vorgesehen wird, um auch durch diese äußerliche Unterscheidung der Sonder stellung des Buches und der ihm verwandten Erzeugnisse Aus druck zu geben und Rechnung zu tragen. III. Organisation. Vorstand. Die Erledigung der dem Vorstand obliegenden umfangreichen Arbeiten und Aufgaben erfolgte wiederum in erster Linie auf schriftlichem Wege und, soweit sich mündliche Beratung notwendig machte, in 8 Vorstandssitzungen. Ausschüsse. Die verschiedenen Ausschüsse haben in bewährter Weise den Vorstand und die Geschäftsstelle unterstützt. Ohne auf die einzelnen Gebiete einzugehen, sprechen wir hierdurch allen Aus schußmitgliedern für ihre wertvolle Mitarbeit im Berichtsjahre wärmsten Dank aus.
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