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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1928
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- 1928-04-14
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1928
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- Deutsch
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X- 87, 14. April 1928. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. schuf. Konnte nicht, um nur ein Beispiel für viele zu geben, für das Arbeitsrecht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte er halten bleiben, wobei durchaus die Möglichkeit bestand, dem Laienclement auf diesem Rechtsgebiete genügenden Einfluß zu wahren? Diejenige Gesetzgebung wird immer die beste sein, die es versteht, die Fülle des staatlichen Lebens in wenige große Ge setze zusammenzufassen. Es sei der Hoffnung Ausdruck gegeben, daß immer mehr zu dieser bewährten Art wahrer Gesetzeskunst zurückgekehrt wird. Wie in früheren Jahren so haben wir auch in diesem alle Gebiete der Gesetzgebung auss sorgfältigste überwacht, um keine Vorlage, keinen Entwurf über seine möglichen Auswirkungen auf den Buchhandel ungeprüft zu lassen. Soweit es sich dabei uni Fragen allgemeiner Art handelt, arbeiten wir meist mit den Spitzenverbänden zusammen; es dürften nur selten Fälle Vor kommen, in denen das Interesse des Buchhandels von dem jenigen der anderen Gewerbezweige abweicht. So haben wir gleiche Ziele verfolgt hinsichtlich des Ent wurfes zum Berufsausbildungsgesetz, der in der vorliegenden Fassung des Regierungsentwurscs von keiner Seite Zustiinmung fand. Es dars aus die hierüber in Potsdam geführten Verhand lungen hingewiesen werden. Immer wieder setzen wir uns ein für eine Revision der Kartellverordnung, deren 8 9 in seiner jetzigen Fassung eine dem soliden Handel abträgliche Wirkung ausübt. Wenn man schon glaubt, gesetzliche Maßnahmen nicht entbehren zu können, so soll man sie nicht in Form von Polizeiverboten dekretieren, sondern nur Vorschriften erlassen, die Platz greifen, wenn nachweisbare Mißbräuche vorliegen. Alle Verschärfungen des Kartellrechts — Kartellregister, Kartellamt als über- wachnngsorgan — lehnen wir ab. Vor allen Dingen fordern wir Aufhebung des Sondcrgcrichtscharaktcrs des Kartellgerichts und Revtsionsmöglichkeit ans Reichsgericht. Der Hauptgemeinschast des Deutschen Einzelhandels haben wir zu der von ihr angestrebten Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unsere vollste Zustimmung erklärt. In einer Zeit, in der unlautere Elemente mehr als je versuchen, durch irreführende anlockende Angebote den Konsumenten das Geld aus der Tasche zu ziehen, ist eine Stärkung der Idee des lauteren Wettbewerbs nur zu begrüßen. Ankündigungen über eine Neu gestaltung der Gewerbeordnung haben bei verschiedenen Mit gliedern Beunruhigung hervorgerufen. Es handelt sich aber bisher nur um ganz unverbindliche Vorbesprechungen, und es ist selbstverständlich, daß wir nach Möglichkeit allen Interessen der verschiedenen Zweige im Buchhandel Rechnung tragen werden, falls die Reform tatsächlich in Angriff genommen wird. Materien, die spezielle Interessen des Buchhandels be rühren und in denen wir deshalb auch besondere Eingaben an die Reichsregierung gerichtet haben, sind folgende: Der Entwurs sür ein Reichs bühnengesetz wirkt sich nach unserer Ansicht für den Buch- und Musikalienhandel nicht nachteilig aus, da ja die Volks- und Laienspielvereinigungen nicht behindert werden, öffentliche oder entgeltliche Ausführungen zu veranstalten und infolgedessen kein Absatzrückgang in Textbüchern und Notenmaterial zu befürchten ist. Wir haben uns jedoch in einer an das Reichsministerium des Innern gerichteten Eingabe gegen die nach unseren Informationen von interessierten Kreisen vertretene Absicht gewandt, dem Gesetzentwurf eine andere Rich tung zu geben und insbesondere alle Laienspiele der Aussicht von Berufskünstlern zu unterstellen. Auch zur Neuordnung des deutschen Prcß- rechts hatten wir uns auf Wunsch des Reichsinnenministeriums ausführlich zu äußern. Unsere Stellungnahme erfolgte in Über einstimmung mit dem Vorstand des Deutschen Verlegervereins. Unter den mancherlei Anregungen, die wir zu geben hatten, verdienen folgende hervorgehoben zu werden: Die Aufnahme von Inseraten kann den wissenschaftlichen Charakter einer Zeitschrift nicht beeinflussen, so daß die oft von Polizeibehörden vertretene Auffassung einer Verpflichtung zur Hinterlegung nicht besteht. Der Berichtigungszwang muß in noch schärferer Weise als bisher an genaue Formalvorschriftcn gebunden werden. Aufzuhcben ist die ungewöhnliche Haftung des Nachmannes wegen Fahrlässigkeit bei Preßdelikten, denn es 418 ist sür den Verleger in größeren Verlags- und Zeitschristen unternehmungen unmöglich, von allen zur Vervielfältigung ge langenden Schriften eingehend Kenntnis zu nehmen; er muß sich aus die von ihm beauftragten Angestellten verlassen. Auch der Verbreiter (Sortimenter) sollte nicht generell wegen Fahr lässigkeit belangt werden können; ihn trifft keine strafrechtliche Verantwortung, wenn er nach den Umständen annehmen durfte, daß der Inhalt der Druckschrift einwandfrei ist. Endlich haben wir eine das gesamte Reichsgebiet umfassende Regelung des Be schlagnahmeverfahrens angeregt. - Urheberrecht. Um die Schutzsristsrage ist es im Buchhandel selbst etwas ruhiger geworden. Das mag dadurch veranlaßt sein, daß in den bisherigen Veröffentlichungen alles gesagt ist und neue Gesichts punkte nicht vorzubringen sind, vielleicht aber will man auch erst das Ergebnis der Anfang Mai in Rom stattfindenden inter nationalen Konferenz abwarten. Die Auseinandersetzungen werden dann jedenfalls aufs neue entbrennen, wenn es gilt, das deutsche Gesetz zu ändern. Die Beratungen des Ausschusses für Urheberrecht im Deut schen Verein sür den Schutz des gewerblichen Eigentums, dessen Mitglied der Börsenverein ist, über die Vorschläge zur Revision der Revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst wurden fortgesetzt. Die Tagung der internationalen Konferenz, die über die Ab änderungsvorschläge endgültig entscheiden wird, war für Oktober 1927 in Rom anberaumt; sie wurde jedoch verschoben und findet nunmehr voraussichtlich am 8. Mai 1928 in Rom statt. Die Konferenz wird sich neben der Frage der internationalen An gleichung der Schutzsrist auch mit der gleichfalls sehr wichtigen Frage des internationalen Schutzes der Urheberrechte bei Ver breitung von Werken durch den Rundfunk sowie der Erweiterung des Kreises der geschützten Gegenstände, Aus gestaltung des Persönlichkeitsschutzes u. a. m. zu beschäftigen haben. Im Mai 1927 wurde in Rom der zweite Internationale Kon greß der Autoren- und Komponisten-Gesellschaften abgehalten, der sich für die allgemeine Verlängerung der Schutzfrist auf fünf zig Jahre aussprach. Im Jahre 1927 sind der Berner Übereinkunft beigetreten Estland mit Wirkung vom 9. Juni 1927 und der Freistaat Irland mit Wirkung vom 5. Oktober 1927. Den Schutz deutscher Geisteswerke gegen unberechtigten Nach druck, Übersetzung, Bearbeitung und Ausführung im Ausland er blicken wir in erster Linie durch Anschluß der noch fernstehenden Länder an die Berner Übereinkunft. Wo diese einfache Regelung nicht möglich war, haben wir bei den amtlichen Stellen den Bei tritt Deutschlands zu verwandten Konventionen zum Schutze des Urheberrechts oder den Abschluß von Sonderverträgen angeregt. So ist Deutschland der Übereinkunst von Montevideo — dem Zusammenschluß südamerikanischec Staaten zwecks gegen seitigen Schutzes der Urheberrechte — beigetreten. Aus Grund dieser Übereinkunft sind deutsche Geistcswerkc in Argenti nien und Bolivienab 1. September 1927, in Paraguay seit 14. September 1927 in gleicher Weise wie die einheimischen Werke geschützt. (In Brasilien besteht ein Schutz fremder Werke schon seit 9. Februar 1922 infolge Beitritt Brasiliens zur Berner Übereinkunft.) Durch handelsvertragliche Vereinbarungen sind deutsche Werke der Literatur und Kunst inJugoslavien seit 14. Dezember 1927, entsprechend den Bestimmungen der Revi dierten Berner Übereinkunft, und in Lettland seit 28. Juni 1926 nach den Landesgesetzen geschützt. Leider ist es trotz jahrelanger Bemühungen noch nicht ge lungen, Rußland zur Anerkennung und Respektierung des geistigen Eigentums zu bewegen. Der unberechtigte Nachdruck und die Übersetzung deutscher Wecke, insbesondere solcher tech nischen Inhalts, durch russische Verlage hat in letzter Zeit außer ordentlich zugenommen. Die Verhandlungen zwischen Deutsch land und Rußland für Errichtung eines Schutzes der Rechte
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