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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1928
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- 1928-04-14
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1928
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- Deutsch
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X? 87, 14. April 1928. Redaktioneller Teil. sind. Der Börsenverein ist gern bereit, solche Bestrebungen zu unterstützen, soweit es an ihm liegt. Förderung des buchhändlerischen Nachwuchses. Um die aus der letzten Kantate-Versammlung von verschie denen Seiten gegebenen Anregungen zu verwirklichen, ist im Sommer 1927 ein Ausschuß geschasfen worden, der in seinen ersten beiden Sitzungen ein Programm aufstellte und dem Vor stand Vorschläge zur Regelung der Ausbildungssragen vorlegte, besonders darüber, wie die den Lehrherren und Betrieben ob liegende praktische Ausbildung durch periodische, theoretische Übungen gesteigert werden kann. Die Zusammenstellung der Freizeiten, Winterkurse u. ä. zeigt für einige Bezirke einen be trüblichen Mangel an Fortbildungsgelegenheit. Die von Orts und Kreisvereinen, von Angestellten und Volkshochschulen an geregten Freizeiten werden deshalb in diesem Jahre besonders zu beachten und zu sördern sein, wie diese Förderung ihnen auch im Berichtsjahr zuteil geworden ist. Der Bildungsausschuß hat ferner Richtlinien zu einem Lehrlingsausbildungsplan für Sortiment und Verlag ausgestellt, die demnächst veröffentlicht werden. Die Entwicklung des 1925 auf Grund der Börsenvereins- stistung errichteten Lehrstuhls für Buchhandelsbetriebslehre an der Handels-Hochschule Leipzig hat sich weiter sehr erfreulich ge staltet. Vorlesungen und Übungen erfreuen sich einer ständig zu nehmenden Beteiligung. Wie in früheren Jahren richteten sich häufig Wünsche jüngerer deutscher Buchhändler auf die Erlangung einer An stellung zu Fortbildungszwecken im Auslande. Gleichzeitig mehrten sich die Gesuche von ausländischen, besonders deutsch- stämmigen Angestellten, die ihre Ausbildung in Deutschland ver vollkommnen möchten. Angesichts der bestehenden Schranken zwischen den einzelnen Staaten und der Schwierigkeiten bei der Erwirkung einer Genehmigung für längeren Aufenthalt zu Er werbszwecken ist es nur in verhältnismäßig wenigen Fällen mög lich gewesen, den Wünschen der Antragsteller zu entsprechen. Darum sei auch an dieser Stelle die Bitte an die beteiligten amtlichen Stellen und die ausländischen Buchhändlervereine ge richtet, nach Möglichkeit zum Abbau der erschwerenden Bestim mungen beizutragen, die der Zulassung von Buchhandelsange stellten in einem fremden Lande und dem Austausch von Ge hilfen entgegenstehen. Die Jnternationalität des Buchhandels verträgt nicht die Abschnürung des buchhändlerischen Nach wuchses von Bildungsmöglichkeiten, die ein anderes Land bietet. Buchhändlerisches Verkehrs- und Verkaufsrecht. Die Arbeiten an dem bereits aus früheren Jahren vor liegenden Entwurf zur buchhändlerischen Verkehrsordnung sind nicht fortgesetzt worden. Die Verhältnisse gerade aus diesem Rechtsgebiete sind noch zu sehr im Fluß, als daß mit einem dauernden Ergebnis gerechnet werden könnte. Wir mußten uns begnügen, Einzelfragen Herauszugreisen, deren Lösung besonders dringlich erschien; im allgemeinen handelt es sich um Ausstellung von Auslegungsgrundsätzen in Anwendung aus einzelne Vor schriften der Verkehrsordnung, die wir jeweils in Registranden- uotizen oder Bekanntmachungen den Mitgliedern zur Kenntnis brachten. Als besonders wichtig ist hierbei die bereits oben er wähnte Veröffentlichung in Nr. 254 des Bbl. vom 29. Oktober 1927 hervorzuheben, wonach der Schutz des Ladenpreises seitens der Organisation zu versagen ist, wenn der Verleger einen höheren Rabatt als 50 Prozent einschließlich sonstiger Ver günstigungen gewährt, es sei denn, daß es sich um Musikalien oder um Werke handelt, die üblicherweise im Wege des Reise- und Versandbuchhandels abgesetzt werden. Wenn hiergegen von verschiedenen Seiten Widerspruch erhoben und die Meinung ver treten wurde, der Börsenverein habe damit seine Kompetenz überschritten, so sei demgegenüber darauf hingewiesen, daß selbst verständlich dem einzelnen Verleger unbenommen bleibt, die Höhe der von ihm gewährten Rabatte nach wie vor beliebig hoch festzusetzen. Nur kann er, wenn infolge zu hoher Rabatte der Sortimenter oder der sonstige Händler den Ladenpreis 'nicht innehält, weil er einen zu hohen Zwischengewinn nicht erzielen will, nicht verlangen, daß die Organisation ihre Machtmittel für ihn ins Feld führt. Den mancherlei Angriffen gegenüber, denen der Ladenpreis gerade im Hinblick auf den Händlerbruttogewinn ausgesetzt ist, muß darauf geachtet werden, daß Ausnahmesällen von vorn herein begegnet wird, damit sie nicht den Gegnern des Systems als Waffe dienen können. Auch auf dem Gebiet des buchhändlerischen Verkaufsrechts blieb es bei Behandlung einzelner Fragen, die sich auf Grund zahlreicher Beschwerden notwendig machten. Die Beratungen von Homburg über die §§ ll ff. der Verkaufsordnung sind nicht zur Ruhe gekommen, wie verschiedene Aussätze im Börsenblatt und die Besprechung auf der Potsdamer Tagung ergaben. Zunächst stehen sich im Sortiment selbst noch sehr von einander abweichende Meinungen gegenüber. Während manche der Auffassung zuneigen, daß ein gleichmäßig für Verlag und Sortiment geltender Mengenpreis die Absatzmöglich keit für das Sortiment günstig beeinflussen und es vor allen Dingen von der Konkurrenz des Verlags befreien würde, die sich beim Vertrieb wissenschaftlicher Werke immer nachteiliger für das Sortiment auswirkt, glauben andere, daß sich durch eine Umgestaltung der jetzigen Ausnahme zur Regel das Sortiment selbst das Grab schaufeln würde und daß das wissenschaftliche Sortiment damit völlig zum Erliegen kommen müsse. Um die wichtigsten Einzelsälle zu nennen, sei darauf hinge wiesen, daß Angebot und Gewährung portofreier Lieferung inner halb des inländischen Bereinsgebiets in Wahrung des Grund satzes des überall und allgemein geltenden einheitlichen Laden preises nicht unzulässig ist. Im Interesse der Erhaltung eines leistungsfähigen Sortiments in den Gebieten der ausländischen anerkannten Vereine ist aber durch die letztjährige Hauptver sammlung die Bestimmung genehmigt worden, wonach bei un mittelbarer Publikumslieferung aus dem Reich in diese Ge biete das Porto zu berechnen ist. Als besonders wichtig sei auch nochmals unsere Stellung nahme zur Aushebung des Schutzes des Ladenpreises bei befriste ter Preisermäßigung durch den Verleger hervorgehoben. Den hiergegen vorgebrachten Einwendungen ist entgegenzuhalten, daß eine solche Maßnahme dem System des festen Ladenpreises wider strebt. Gewiß kann der Verleger den von ihm bestimmten Preis ändern; er darf, gleichgültig aus welchen Gründen, ihn herunter setzen; er kann ihn später auch wieder heraufsetzen. Ist aber schon in solchen Fällen zweifelhaft, für welchen der verschiedenen Preise der Schutz der Organisation in Anspruch genommen wer den kann, so ist er zu versagen, wenn der Verleger von vorn herein mit der Absicht einer nur vorübergehenden Preiswand lung hervortritt. Gesetzgebung. Auf dem Gebiete der Gesetzgebung sind zahlreiche Neuerungen und Änderungen namentlich hinsichtlich des Arbeitsrechtes zu verzeichnen. So verständlich es war, daß in den ersten Nachkriegsjahren, hauptsächlich in der Infla tionszeit die Gesetzgebungsmaschine in ein immer rasenderes Tempo geriet, da sich die Verhältnisse täglich änderten und ver schoben, muß doch wie auf allen anderen Gebieten, so besonders auf diesem, Besonnenheit und Ruhe möglichst bald wieder einkehren. Nichts ist im Bereiche der Gesetzgebung gefährlicher für den Staat als ein Experimentieren, nichts aber auch kost spieliger als ein unentwegtes Spezialisieren. Gerade dieser Fehler ist in der Gesetzgebung von Reich und Ländern in über reichlichem Maße begangen worden. Hier liegen zum Teil mit die Ursachen für die Verbürokratisierung und die Züchtung eines kostspieligen Beamtenapparates, die eine Reform der Verwaltung dringend notwendig erscheinen lassen. Wir verkennen nicht, daß im Vergleich zu Friedensverhältnissen die Beamtenzahl infolge der vielen neuerwachsenen Staatsaufgaben vergrößert werden mußte; die für die Gesetzgebung verantwortlichen Stellen haben sich aber nicht ferngehalten von einer gefährlichen und kost spieligen Spezialisierungsmethode, die nicht nur für jede neu auftretende Frage die Regelung in einem Spezialgesetz suchte, sondern womöglich dafür auch gleich das Spezialgericht mit 417
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