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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.06.1932
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- 1932-06-30
- Erscheinungsdatum
- 30.06.1932
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Nr. 159 (N. 69). Leipzig, Donnerstag den so. Juni 1932. 99. Jahrgang. RÄaptroueller Teil Schweizerischer Buchhändlerverein. Der Vorstand des schweizerischen Buchhändlervereins setzt sich für das Geschäftsjahr 1932/33 wie folgt zusammen: Präsident: R. Sauerländer, Vizepräsident: C. E. Lang, Kassierer: B. Schwa b e, Aktuar: A. Bürdeke, Beisitzer: E. Haag, Sekretär: Or. R. v. Stürler. Bern, den 24. Juni 1932. Schweizerischer Buchhändlervercin. Der Präsident: R. Sauerländer. Der Sekretär: vr. R. v. Stürler. Der amtliche Entwurf des Urheberrechts-Gesetzes liegt vor. Bon Dr. Alexander Elster. In der Hauptversammlung des Börsenvereins hat vr. Kir- stein bereits Mitteilungen über einzelne Punkte des Entwurfs über das neue Urheberrechts-Gesetz gemocht, den das Reichs- justizministcrium ausgcarbeitct hat*). Schon ein kurzes Stu dium des Entwurfs führt zu der Überzeugung, daß hier eine sehr sorgsame, lange vorbereitete und lief durchdachte Arbeit vor liegt. Wer die in vielen Sitzungen ernst besprochenen Pro bleme kennt, die hier durch die Notwendigkeit der Anpassung an neue technische Errungenschaften und an die internationale und ausländische Gesetzgebung hervorgcrufen sind, wird die Schwie rigkeit der Ausgabe, heute ein neues Gesetz auf diesem Gebiete zu schaffen, erkennen, und wer an den beratenden Sitzungen teilgenommen hat, weiß, wie viele wissenschaftliche und prak- tische^Neinungsverschiedenheiten nach einem Ausgleich rangen. Daß den Buchhandel dieses Gesetzgebungswerk ganz nahe angeht, bedarf keines Nachweises! hoben doch Vertreter des Buchhandels bauernd an den Borberatungen teilgenommen. Was jetzt vorliegt, ist ein 93 Paragraphen umfassender Gesetzesentwurf, der die beiden bisher geltenden Schutzgesetze für Werke des Schrifttums, der Tonkunst und der bildenden Kunst in ein Gesetz zusammenfaßt, wie es dem Vorgänge des Aus landes entspricht und zweifellos der Hervorkehrung der Grund gedanken entspricht. Daher steht im Vordergründe eine ein heitlichere und tiefcrgchcnde Auffassung vom Wesen des Schöpser- rechts, bei dem man den Urheber nicht nach teilweise äußer lichen Merkmalen, sondern aus der Wirklichkeit feiner Eigen schöpfung heraus bestimmt. Es ist mithin nicht nur eine Ände rung im Wortlaut, wenn es nunmehr nicht mehr heißt, Ur heber sei der Verfasser und wenn der Urheber von Werken der bildenden Künste überhaupt nicht näher umschrieben wird, son dern es ist als eine grundsätzliche Vertiefung der Auffassung des berechtigten Urhebers anzusehen, wenn es im H 7 des Ent wurfs heißt: »Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat». Damit wird in glücklicher Weise von jeder nach äußerlichen *) Der »Entwurf eines Gesetzes über das Urheberrecht an Wer ken der Literatur, der Kunst und der Photographie mit Begründung» ist im gemeinsamen Verlage von eis juristischen Verlegern soeben erschienen. (Preis 4 RM.) Auslieferung bei Walter de Gruyter Le Co., Berlin und Leipzig. Merkmalen gekennzeichneten Fassung des Urheberbegrifss ab gesehen und auf den Wahrheitsgedanken des schöpferischen Akts das Schutzrecht gegründet. Daß der Entwurf die Klarheit dieses Grundgedankens in manchen Punkten wieder trübt (z. B. in der Behandlung des photographischen Urheberrechts, dem m. E. zu viel Ehre an getan wird, und in der Ablehnung jeglichen Urheberrechts der juristischen Person), ist etwas, was in die engere juristische Kritik an dem Entwurf gehört und hier nicht näher besprochen werden soll. Fraglich kann nach dem Z 2 des Gesetzentwurfs erscheinen, ob die »kleine Münze» der Sprachwerke (ich halte ja den Aus druck »Sprachwerke» nicht für sehr glücklich), nämlich Adreß bücher, Gebrauchsanweisungen, Vertragsschemata, Kataloge usw., zur »Literatur« gerechnet werden und mithin in den Kreis der aus diesem Gesetz schutzsähigen Werke einbezogsn werden kann, denn unter »Literatur« Pflegt man ja etwas Größeres und Wesentlicheres als diese mehr kommerziellen Er zeugnisse zu verstehen. Es wird uns jedoch von maßgebender Seite bestätigt, daß man diese kommerziellen Werke mit in den Schutz einbezogen wissen wolle. Ausgemerzt ist der Stein des Anstoßes im alten Gesetz, der den Hersteller mechanischer Musikwerke und den Vortra genden für solche Platten und Walzen zum Bearbeiter und dadurch zum Urheber gemacht hatte. Für reproduzierende Künst ler ist ein vom Urheberrecht verschiedenes Schutzrecht im 6. Ab schnitt des Entwurfes festgelegt neben anderen urheberrechtlichen Außenseiten wie z. B. Recht am eigenen Bilde, Briefschutz, Titelschutz. In dieses Grenzfach hätte man auch die Photo graphie verweisen sollen, die jetzt zu großspurig in diesem Ent wurf neben Literatur und Kunst gereiht ist. Auch daß man ihren Schutz auf 20 Jahre erhöht hat, erscheint zu ehrenvoll, zumal wenn man von einer kunstgewerblichen Voraussetzung dabei absieht und so möglicherweise den bloßen photomcchani- schen Abklatsch mit in den Schutz einbezieht. Im übrigen ist die Schutzfristfragc noch offen und für den weiteren Kamps der Dreißig- und Fünfzigjährigen noch genügend Raum ge blieben. Daß das Vorrecht der Anthologien, Stücke aus anderen Werken abdrucken zu dürfen »zu einem eigentümlichen Zweck», in dem Entwurf weggefallen ist, ist ebensosehr gutzuheißen wie der Wegfall des Privilegs des Vortrags aus erschienenen Werken. Geschieht dies gewerbsmäßig, so ist nach dem künftigen Gesetz auch dafür eine Genehmigung der Berechtigten einzu holen bzw. ein Obolus zu entrichten. Und namentlich auch im Rundfunk- und Schallplattenrecht, für Lautsprecherwiedergabe und Weiterbenutzung von Werknutzungsrechten erscheint das Recht des Urhebers klar betont und materiell gestärkt, sodaß der Schaffende und sein Rechtsnachfolger die Nutznießer bleiben und nicht jeder beliebige sich an dem Werk eines andern be reichern darf. In dieser Hinsicht hat natürlich das Film- und Tonfilmrecht dem Verfasser eines neuen Gesetzes besondere Schwierigkeiten bereitet, wie man dies dem Entwurf deutlich anmerkt. Ob hier alles gutzuheißen ist, was der Entwurf vor sieht, darf fraglich erscheinen. Die grundsätzliche Übertragung des Urheberrechts am Film aus den Unternehmer kraft Gesetzes durchbricht den Gedanken, der in diesem Entwurf sonst in die erste Reihe gerückt ist; und daß der Autor eines drehreifen Buches, das die unmittelbare Grundlage der Filmung bietet, in die gleiche Reihe mit dem Verfasser eines Romans gestellt SIS
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