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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1932
- Strukturtyp
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- 1932-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1932
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88, 28. April 1932. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Bisher war der Vorbehaltseigentümer strafrechtlich da- räumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder durch gesichert, daß »Vorenthaltung- anvertrauten Gutes als einen anderen zu verpflichten, in gewinnsüchtiger Absicht ge- Veruntreuung strafbar war <8 181, 183 St.G.). Ist aber der slissentlich mißbraucht und dadurch einem anderen einen Ver- Machthaber zum Verlauf der mit Eigentumsvorbehalt ihm mögensnachteil zusügt, macht sich der Untreue schuldig-, welche anvertrauten Sache berechtigt, so kann hierdurch natürlich nicht bei einem verursachten oder beabsichtigten Schaden von mehr der Tatbestand der Veruntreuung concretisiert werden, denn mit als 8. 250.— als Verbrechen mit Kerkerstrafe, sonst als Über bein Verlaus erlischt das vorbehaltene Eigentum. Trotzdem kann tretung mit Arreststrafe bedroht wird. durch Weiterverkauf dolos eine Schädigung des Vorbehalts- Es kann also in Österreich nicht nur ein Eigentumsvorbe- eigentümers bewirkt werden. Die Strafgesetznovelle 1931 hat halt wirksam bedungen werden und zwar eventuell auch still- nun den neuen § 205 o St.G. eingeführt, der eine wesentliche schweigend, sondern er beinhaltet einen wirklichen Schutz bis Verbesserung des Rechtsschutzes beinhaltet: -Wer die ihm durch zur Weiterveräußerung der Sache und unter Umständen sogar Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft einge- darüber hinaus. R.-A. vr. Robert Perten, Wien. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Verlegerverems. Umfang einer Ncproduktionslizenz. Der anfragende Verlag hat in einem bei ihm erschienenen Kakteenbuch verschiedene Photographien, die ein tschechischer Züchter gemacht hat, ausgenommen. Die Genehmigung zur Wiedergabe dieser Photographien hatte der Autor von dem tschechischen Züchter erhalten. Bei der deutschen Ausgabe dieses Kakteenbuches entstanden Differen zen bezüglich der Quellenangabe, die jedoch durch Einheften eines Abbildungsverzeichnisses erledigt sind. Der anfragende Verlag beabsichtigt nun die Herausgabe einer holländischen Übersetzung des Kakteenbuches. Auf seine Anfrage bei dem tschechischen Züchter, ob er mit der Wiedergabe seiner Bilder in der holländischen Ausgabe einverstanden sei, falls unter jedem Bild sein Name als Urheber genannt wird, erhielt er eine ablehnende Antwort. Ist der Verlag berechtigt, die Photographien unter Nen nung des Namens des Urhebers in der holländischen Aus gabe zu reproduzieren? Nach dem Inhalt der Anfrage muß man davon ausgehen, daß zwischen dem Autor des Kakteenbuches und dem als Urheber der fraglichen Photographien in Betracht kommenden tschechischen Züch ter irgendwelche näheren Abmachungen über den Umfang des dem Autor des Kakteenbuches eingeräumten Neprodnktionsrechtes an den Photographien nicht getroffen worden sind. Ich gehe also davon aus, das; die grundlegende Vereinbarung lediglich so lautet, daß dem Autor des Kakteenbuches die Erlaubnis zur Wiedergabe der fraglichen Photographien in dem beim anfragen den Verlag erscheinenden Kakteenbnch erteilt worden ist. Ich unter stelle weiter, das; die fraglichen Photographien noch nicht länger als 10 Jahre veröffentlicht worden sind, so das; sie sowohl in der Tschechoslowakei als auch in Deutschland und Holland noch urheber rechtlichen Schutz genießen. In der zwischen dem Photographen und dem Autor des Kakteen buches getroffenen Vereinbarung ist weder die Übertragung des Ur heberrechtes an den Photographien noch die Bestellung eines Ver lagsrechtes zu erblicken. Die Vereinbarung dürfte vielmehr als Ein räumung einer Abdruckslizenz anznsehcn sein. Irgendwelche gesetz lichen Vorschriften über den Umfang einer derartigen Lizenz be stehen nicht. Der § 10 Absatz 3 des Kunstschntzgesetzes, dessen Be stimmungen auf den vorliegenden Fall anzuwendcn sind, besagt ledig lich, das; das Recht beschränkt oder unbeschränkt auf andere über tragen werden kann, und daß die Übertragung auch mit der Begren zung auf ein bestimmtes Gebiet geschehen kann. Dabei ist grundsätzlich davon auszugchen, daß derjenige, der ein Reproduktionsrecht für sich in Anspruch nimmt, den Beweis für den Umfang des ihm eingcräumten Rechtes erbringen muß. Ich verweise ans Osterrieth-Marwitz, Kommentar zum Kunstschntz- gesetz, 2. Ausl., Anm. V, 3 zu § 10. Der anfragcnde Verlag bzw. der Autor des Kakteenbuches ist also, da ihm das Recht der Reproduktion der Photographien in einer holländischen Ausgabe des Kakteenbuches streitig gemacht wird, in der unangenehmen Lage, den Beweis dafür erbringen zu müssen, das; die Erteilung der Neproduktionsbefugnis sich auch auf fremd sprachliche Ausgaben des Kakteenbuchcs, insbesondere auf eine hol ländische Ausgabe bezogen hat. Dieser Beweis wird aber nur dann zu erbringen sein, wenn anläßlich der seinerzeit getroffenen Ver einbarung auch über die Möglichkeit der Veranstaltung fremdsprach licher Ausgaben zwischen dem Autor des Kakteenbuchcs und dem tschechischen Photographen gesprochen worden ist. Bestand dagegen zur Zeit der Vereinbarung die Absicht der Ver anstaltung fremdsprachlicher Ausgaben des Kakteenbuches überhaupt 8 noch nicht und ist diese Absicht dem tschechischen Photographen gegen über auch in keiner Weise zum Ausdruck gekommen, so wird man den Umfang der erteilten Reproduktionsbefugnis kaum auf fremdsprach liche Ausgaben erstrecken können. Leipzig, am 26. August 1931. I)r. Greuner, Rechtsanwalt. Auslegung eines Verlagsvertrages. Vorschuß-Honorar. In einem Verlagsvertrag vom 14. Januar 1927 sind folgende Bestimmungen über das Honorar des Verfassers getroffen worden: 1. Der Verfasser erhält für Werke von bestimmtem Inhalt und bestimmtem Umfang 15 Prozent des deutschen Ladenpreises für das broschierte Stück. 2. Der Verlag vergütet dem Verfasser ü conto des Gcsamtab- satzes bei Abschluß des Vertrages eine Vorauszahlung von 15 000 NM, welche auf die dem Verfasser anfallenden Honorare ver rechnet wird. 3. Dem Verfasser werden zum Abrechnungstermin nur die wirk lich abgesetzten Stücke gutgebracht. 4. Der Verlag ist berechtigt, nach Ablauf von drei Jahren den durch Absatz nicht gedeckten Teil des gezahlten Vorschusses mit den Erträgnissen aus anderen Werken des Verfassers aufzurechnen. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Frage stehen noch die folgenden weiteren Vertragsbestimmungen: 1. Sollte sich der Verlag entschließen, eine wohlfeile Sonderaus gabe des Werkes in den Handel zu bringen, so wird er dem Verfasser über die Höhe der prozentualen Honorarguoten Vorschläge unter breiten. 2. Sollte der Verlag es für zweckmäßig erachten, die noch vor handenen und ohne Aussicht auf normalen Absatz bei ihm oder auf auswärtigen Lagern befindlichen, ihm gehörenden Vorräte (Nestauf lagen, Exemplare auf Kriegspapier, Remittendenexemplare) unter Aufhebung des Ladenpreises zu veräußern, so ermäßigt sich das Honorar gleichfalls sinngemäß. Das Honorar ist solchenfalls nur auf denjenigen Erlös zu vergüten, den der Verlag in Wirklichkeit erzielt hat. Der Verlag wird dem Verfasser von einer solchen Absicht vor her Mitteilung machen und ihm das Vorkaufsrecht auf die in Be tracht kommenden Vorräte einräumen. 3. Der Verfasser verpflichtet sich, alle seine belletristischen Ar beiten, die er in den nächsten fünf Jahren, vom Vertragsabschluß an gerechnet, in Buchform zu veröffentlichen denkt, immer zuerst dem Verlag anzubieten. Mangels neuer Vereinbarungen gelten die all gemeinen Bedingungen dieses Vertrages. In jedem Falle hat der Verlag ein Vorkaufsrecht für alle während der festgesetzten Zeit dauer zum Verlag gelangenden Bücher des Verfassers. 4. Der Verlag ist berechtigt, bei einem etwaigen Verkauf des Verlages oder von Teilen desselben seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen gleichwertigen dritten zu übertragen. Die Vertragsbestimmungen sind in gekürzter Form wiederge geben. Von der zuletzt genannten Bestimmung ist Gebrauch gemacht worden. Die Rechte und Pflichten aus dem Verlagsvertrag sind auf den anfragenden Verlag am 11. Januar 1929 mit allen anderen bei dem Verlag erschienenen Werken des Verfassers übergegangen, llber einen Widerspruch des Verfassers gegen den Übergang der Verlags rechte wird nichts berichtet. Der Absatz des Verlagswcrkes, auf das sich der Verlagsvertrag bezieht, ist nach der vorliegenden Absatzliste seit mehreren Jahren ein sehr geringer, sodaß aus dem Honorar für dieses Werk der noch in Höhe von annähernd 10 000 NM ungedeckte Vorschuß aus dem Absatz nicht gedeckt werden kann.
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