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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1932
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1932-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1932
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- Deutsch
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X- 98, 28. April 1932. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Verkehrssitte, welche den Eigentumsvorbehalt stillschweigend als von den Parteien bei Vertragsabschluß vereinbart voraus setzt, hat sich im Allgemeinen noch nicht herausgestelll, anders in Deutschland.» Jedoch besagt 8 863 a. b. G.B.: -Man kann seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen ver nünftigen Grund daran zu zweiseln übrig lassen. In bezug auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassun gen ist auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.» Im buchhändlerischen Verkehr wird in der Regel nicht erst lange über die Vertragsbedingungen verhandelt; Gegen stand und Kaufpreis sind bekannt; die Bestellung (Offerte) wird durch die Lieferung angenommen. Will der Lieferant andere Bedingungen zugrundlegen, als in der Offerte ausge drückt sind, so gibt er dies in der gleichzeitig mit der Ware übersandten Faktura bekannt. Behält der Besteller die Ware, so unterwirft er sich damit den ihm bekanntgegebenen Bedin gungen. Wer bei einer dem Deutschen Verlegerverein unge hörigen Firma bestellt und in Kenntnis der Lieferungsbedin gungen dieses Verbandes ist, die ja in regelmäßigen Zeitab- ständen immer wieder durch die Fachblätter veröffentlicht wer den (vgl. Bbl. Nr. 240/1931), macht stillschweigend diese Liefe rungsbedingungen zum Bestandteil seines Offertes, welches der Verleger durch Ausführung akzeptiert. Bei allen Buchhändlern des deutschen Sprachgebietes wird man die Kenntnis dieser Lie ferungsbedingungen ohne weiteres voraussetzen können. Aber selbst dort, wo eine solche Kenntnis im Zeitpunkt der Bestellung nicht anzunehmen ist, können die Lieferungsbedingungen des Verlegervereins und damit der Eigentumsvorbehalt wirksam zum Vertragsinhalt dadurch gemacht werden, daß der Lieferant in der Erklärung, die Bestellung ausführen zu wollen, also spätestens in der gleichzeitig mit der Ware den, Käufer zuge gangenen Faktura in deutlicher Weise erklärt, diese Lieferungs bedingungen zum Vertragsinhalt machen zu wollen. Die den Eigentumsvorbehalt ausdrückende Fakturenklausel hat, wenn die Faktura vor oder mit der Ware dem Käufer zu kommt, die Bedeutung, daß der Verkäufer den Käufer vom Fehlen des animus ckominii transksreinli verständigt hat. Der Fakturenempfänger, der die Klausel nicht beanstandet, wird als zustimmend angesehen werden müssen, denn es steht ihm ja frei, den Vertragsabschluß unter diesen Bedingungen und die An nahme der unter diesen Bedingungen ihm gelieferten Ware ab zulehnen. Dieser Fall ist nicht gleichzusetzen mit der unterlassenen Beanstandung eines vom B e r t r a gs inhalt abweichenden Fakturenvermcrks, welcher Gschnitzer (Klang-Kommentar ack 8 863 HI 4) unter Berufung auf Staub-Pisko die Bedeutung einer Genehmigung abspricht, sondern hier liegt ein Gegeu- offert vor, auf welches nach der Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitte (8 864 a. b. G.B.) eine ausdrückliche Antwort nicht mehr erwartet wird. Im Streitfälle wird es Gegenstand eines Beweises sein, daß dem Besteller mit der Erklärung, die Bestellung ausführen zu wollen, spätestens also zur Zeit des Einlangens der Ware, eine Erklärung zugegangen ist, aus welcher er die Absicht des Verkäufers, nur unter den Bedingungen des Deutschen Ver legervereins, somit unter Vorbehalt seines Eigentumsrechtes an der gelieferten Ware, zu liefern, deutlich erkennen mußte. Der O.G.H. erklärte in der Entscheidung Rechtsprechung 169/1926: -Erfolgt bei mündlichem Vertragsabschluß Einigung nur über die Essentialien des Geschäftes, werden aber Einzel heiten nicht besprochen, so gelten die in dem alsbald ergangenen Bestätigungsschreiben des Lieferanten mitgeteilten Bestimmun gen der Allgeineinbedingungen des Lieferanten als Vertrags inhalt, wenn sie vom Empfänger stillschweigend hingenommen werden.« In der Begründung wird gesagt: -Gewiß hätte die beklagte Firma jede in den Lieferungsbedingungen enthaltene Bestimmung, die mit den mündlichen Vereinbarungen nicht im Einklang stand, ablehnen dürfen; es würde aber unter Kauf leuten allerdings gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn ein Vertragsteil in Fällen dieser Art in einem Bestellungsschreiben enthaltene Bedingungen mit Stillschweigen hinnehmen und sich erst nachträglich daraus berufen dürfte, daß sie nicht zur Kenntnis gekommen sind und daß er nicht ausdrücklich einge willigt habe.» Es wird aber auch daraus ankommen, ob der materielle Inhalt der Lieferungsbedingungen, die der Lieferant zum Inhalt des Vertrages machen wollte, dem Abnehmer deutlich genug zur Kenntnis gebracht worden ist und dies bezüglich dürfte in manchen Fällen, insbesondere wenn es sich nicht um einen berufsmäßigen Buchhändler handelt, die bloße Bezugnahme aus die Lieferung?- und Zahlungsbedingungen des Deutschen Verlegervereins nicht für genügend angesehen wer den können. Man wird vielmehr eine kurze, aber unmißver ständliche Inhaltsangabe verlangen müssen, wie etwa -Eigcn- tumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung, — Preisangabe in Reichsmark. — Bei Rücksendung infolge irrtümlicher Be stellung wird eine Rücknahmegebühr von 10 Prozent des Netto preises berechnet und trägt der Besteller die Versendungskosten« u. dgl. Einfacher ist die Rechtslage im Falle beide Teile Mit glieder des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler sind, dem ja nicht nur die Mehrzahl der Verlagsbuchhandlungen deutscher Zunge, sondern auch der Sortimenter angehört. Dieser hat eine Buchhändlerische Berkehrsordnung erlassen, welche laut ihres 8 2 (Fassung vom 3. Mai 1931) -für alle Buchhändler», will sagen für alle den Bereinssatzungen unterworfenen Buchhändler verbindlich ist*). 8 8b dieser Verkehrsordnung statuiert ebenfalls den Eigentumsvorbehalt »Festgelieferte Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verlegers». Für solche Regelungen, welche den Inhalt einer Anzahl künftig abzu- schlicßender Einzelverträge im voraus festsetzen, hat Sinzheim« den Ausdruck Normenvertrag geprägt, während in Österreich der wenig zutreffende Name Kollektivvertrag gebräuchlich ist. Wenn zwischen den Vertragsunterworfenen, also den Mit gliedern des Börsenvereins, Einzelverträge zustandekommen, so ist der Inhalt der Buchhändlerischen Verkehrsordnung (B.V.O.) als mitvereinbart anzusehen, falls nicht ihr Ausschluß ausdrück lich besprochen wurde (8 2 B.V.O.). 8 17 a, B.V.O. (Fassung vom 3. Mai 1931, früher 8 >9): -Im Falle des Widerspruches hat der Verleger die Sendung zurückzunehmen». Ob der B.V.O. die Bedeutung eines Handelsbrauches im Sinne des Art. 1, 279 H.G. zukommt, kann daher unerörtert bleiben, obwohl der O.G.H. schon in einer Entscheidung vom Jahre 1803 (Gl.U. I48Ü7) die Verkehrsordnung des Vereines österreichischer Buch händler zugrundegelegt hat. Es wird daher in der Regel der Eigentumsvorbehalt im Geschäftsverkehr zwischen Mitgliedern des Verlegervereins bzw. des Börsenvereins mit Buchhändlern in Österreich als giltig vereinbart zu betrachten, jedoch nur wirksam sein bis zum Momente der Weiterveräußerung der ge lieferten Ware. Trotzdem ist er von großer praktischer Bedeu tung, denn er ermöglicht dem Vorbehaltseigentümer nicht nur, eine gerichtliche Pfändung durch Erhebung des Widerspruches <8 37 E.O.) zu beseitigen, sondern sichert ihm auch im Jnsolvenz- falle eine bevorzugte Stelle. Im Ausgleichsverfahren ermög licht er die Aussonderung (8 11 AO.), im Konkursfalle steht außer dem Aussonderungsrecht (8 II K.O.) eventuell noch 8 21 K.O. zur Verfügung, durch welchen bei noch nicht er füllten zweiseitigen Verträgen — und infolge des Eigentums vorbehaltes ist ja der Kaufvertrag noch nicht vollständig erfüllt — der Masseverwalter verhalten werden kann, entweder vom Vertrage zurückzutreten und die Ware ssurückzustellcn oder namens der Konkursmasse in den Vertrag einzutreten und den selben als Masseschuld zu erfüllen. Aber auch gegen frauduloses Verhalten genießt der Vor behaltseigentümer nach österreichischem Recht gegenwärtig einen Schutz, welcher weitergeht als die Regelung im Deutschen Reich. *) Nach anerkannter Rechtsprechung ist die Buchhändlerische Ver- kchrsordnung nicht nur für die Mitglieder des Börfenvereins, son dern für alle Buchhändler und gewerbsmäßige Wiederverkäufe! von Gegenständen des Buchhandels verbindlich. Schristleitung. 7
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