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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1932
- Strukturtyp
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- 1932-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1932
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- Deutsch
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X- 98, 28. April 1932. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Börsenblatt f. L. Dtschn Buchhandel. Verpfändung von Vcrlagsbcständcn und Verlagsrechten und deren Wirkung aus de» Verfasser. Ein Verfasser hat mit einem Verlag llber seine Werke Ver lagsverträge abgeschlossen, über deren Inhalt nichts Näheres mlt- getetlt wird. Der Verlag hat die sämtlichen Vorräte der Werke des Verfassers bei seinem Kommissionär und bet verschiedenen Buch bindereien liegen. Dies« — Kommissionär und Buchbindereien — sollen ein Pfandrecht an den Beständen haben. Ausserdem hat der Verlag sämtliche Verlagsrechts an einen dritten Gläubiger ver pfändet. Der Verlag ist zahlungsunsähig geworden und bleibt dem Ver fasser die rückständigen Honorare schuldig. Die Buchbindereien ver kaufen für eigene Rechnung die Werke des Verfassers, ohne an die Bezahlung der Honoraransprüche des Vcrsassers zu denken. Aus diesem Tatbestand ergeben sich folgende Fragen: 1. Bedurfte die Verpfändung der Bestände an den Kommissionär bzw. an die Buchbindereien der Zustimmung des Verfassers? 2. Sind Kommissionär bzw. die Buchbindereien berechtigst die ihnen ohne Zustimmung des Verfassers verpsändeten Bestände als Bücher zur Deckung ihrer ihnen gegen den Verlag zu stehenden Forderungen zu veräußern? 8. Bedurfte die Verpfändung der Verlagsrecht der Zustimmung des Verfassers? 4. Welche Ansprüche hat der Verfasser? Zu 1. Dte Verpfändung von Beständen eines Verlagswerkcs kann vom Verleger, soweit nicht vertragliche Bestimmungen der Verlags verträge entgegenstehen, ohne Zustimmung des Verfassers erfolgen. Sie ersolgt nach den Bestimmungen des Bürgerliche» Rechts, sei cs durch Übergabe der Pfänder, sei es durch Vereinbarung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten, durch die der mittel bare Besitz aus den Gläubiger übergeht. Zu 2. Die Verpfändung sund die Pfändung) gibt dem Gläubiger des Verlegers nicht ohne weiteres das Recht, sich aus den Pfänder» wegen der durch die Psändung gesicherten Ansprüche zu befriedigen. Keinessalls ist der Gläubiger, der Kommissionär oder die Buch binderei, ohne ausdrückliche Zustimmung des Verlegers berech tigt, die Pfänder freihändig zu verkaufen. Vielmehr ist in Er mangelung einer solchen Vereinbarung die Beachtung der sür den Pfandverkaus gegebenen Bestimmungen notwendig. Diese Bestimmungen setze» Fälligkeit der gesicherten Forderung voraus, Androhung des Verkaufs und Verkauf des Pfandes Im Wege öfsentlicher Versteigerung. Vgl. BGB. 8 1234 slg. Die gleichen Be stimmungen gellen nach 8 1257 BGB. für ein kraft Gesetzes ent standenes Pfandrecht, wobei an das gesetzliche Pfandrecht des Kom missionärs oder der Buchbindereien, bzw. auch an das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht beider zu denken ist. Ter Zustimmung des Verfassers bedarf es auch hier nicht. Meinungsverschiedenheiten bestehen nur bezüglich der Krage, ob derjenige, welcher solche Psändcr in der Versteigerung oder !m Zwangsverkaus ersteht, llber diese Buchbestände als Bücher ver- sllgen und sie weiterverbreiten darf, insbesondere ob der Erwerber ein Weiterverbreitungsrecht erwirbt, oder ob nicht die Bestände nur als Makulatur verkauft werde» dllrsen. Hier ist die Meinung !m Schrifttum geteilt. Während Hofsmann, »Das Verlagsrecht», den Standpunkt vertritt, dass der Zwangsverkaus dem Ersteher Eigentum an den Beständen und Verbreitungsrecht gibt, stehen andere, wie Allseld »Das Verlagsrecht» 2. Auslage Bemerkung 21 zu 8 28 VG., und derselbe »Urheberrecht» 2. Auslage Bemerkung 15 zu 8 1V Lit.UG., sowie de Boor »Urheber- und Verlagsrecht» Seite 347 ss. und Niczlcr, »Urheber- und Erfinderrecht- Seite 3l>7, aus dem ent gegengesetzten Standpunkt. Die Krage ist in der Rechtsprechung noch nicht endgültig ent schieden. Das Oberlandcsgericht Dresden hat im Fahre 1919 zwei sich widersprechende Entscheidungen erlassen. Die Streitfrage spielt dann keine Rolle, wenn — wie es im vorliegenden Falle zuzutressen scheint — der Verleger damit ein verstanden ist, batz seine Gläubiger die Bestände in seinem Namen verlausen. Zu 8. Nach der herrschenden Meinung, so Allseid, «Das Verlagsrecht« 2. Auflage Bemerkung IS Absatz 2 zu VG. 8 28, und der dort zitierten Schriftsteller, können Verlagsrecht«, soweit ihre Übertrag barkeit nicht im VcrlagSvcrtrag ausgeschlossen ist, auch verpfändet werden, und zwar o h n e daß cs der Anzeige der Verpfändung seitens des Verlegers an den Verfasser bedarf. (Anderer Meinung: de Boor Seite 344 und Hosfmann »Verlagsrecht« Bemerkung 8 zu 8 28 VK.s Goldbaum, »Urheberrecht und Urhcbervertragsrecht» 2. Aus lage, Bemerkung 12 zu VG. 8 28, hält eine Verpfändung der Ver lagsrechte gegenden Willen des Vcrsassers für ausgeschlossen. Ich habe mich in meinem Gutachten Nr. 153 meines Gutachten werks Seite 174 der Goldbaumschen Ansicht angeschlossen, wenigstens für den Kall, wenn durch die ln der Verpfändung liegende Über tragung der Verlagsrechts die Rechte des Verfassers in Frage ge stellt werden. Das ist aber der Kall, wenn der Verleger die recht liche Möglichkeit aus der Hand gibt, dem Anspruch des Verfassers ans Vervielfältigung und Verbreitung des Verlagswerkes zu ent sprechen. Übereinstimmung herrscht unter denjenigen, welche die Verpfän dung eines Verlagsrechts für zulässig halten, darüber, daß wen» es sich um die Rechte an einzelnen Werken handelt, mindestens zur Zwangsveräusterung der gepfändeten oder verpfändeten Verlagsrechts die Zustimmung des Verfassers im Rahmen von VG. 8 28 erforderlich ist. Diese Zustimmung kann vom Verfasser nur dann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorlicgt. Vgl. VG. 8 28 Abs. 1 Sah 3. Ein solcher wichtiger Grund wird in der Regel vorllegen, den» man kann dem Verfasser unmöglich zumuten, sich damit einver standen zu erklären, daß das Recht, sein Werk zu vcrvielsältige» und zu verbreiten, an eine beliebige, ihm völlig unbekannte Person gelangt. Zu 4. Der Verfasser hat auch bei Verpfändung der Werkbestände und des Verlagsrechts Honoraransprllche nur gegen den ursprünglichen Verlag, nicht gegen die Psändungsgläubigcr, selbst dann, wenn man in der Verpfändung des Verlagsrechts schon eine Veräutzerung im Sinne von VG. 8 28 sehen will. Denn nach VG. 8 28 Absatz 2 hastet der Rechtsnachfolger dem Verfasser sür die Erfüllung der aus dem Verlagsvcrtrag sich ergebenden Verbindlichkeiten neben dem ur sprünglichen Verleger als Gesamtschuldner nur dann, wenn er dem Verleger gegenüber die Verpflichtung, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, übernimmt. Das geschieht im Falle der Verpfändung des Verlagsrechts regelmäßig nicht. Dem Verfasser bleibt jedoch die Möglichkeit, von dem Verlags vertrag zurückgetretc», wenn der ursprüngliche Verleger dauernd die ihm ans dem Verlagsvertrag obliegenden Verpflichtungen verletzt. Ob die Nichtzahlung des Honorars allein als wichtiger RücktrittS- grund anzusehen ist, lst bestritten mit der Begründung, daß dte Honorarzahlung keine wesentliche Verpflichtung des Verlegers dar- stellc. Ich erlaub« mir in dieser Hinsicht anderer Ansicht zu sein und habe in der Rechtsprechung Ansätze gefunden, die sich sür meine gegenteilige Ansicht vertuenden lassen. Aber zweifellos bedeutet der VermögenSvcrsall des Verlegers, der ihn außerstande setzt, seine Vcrvlclfälttgungs- und VerbreltungS- pslicht zu erfüllen, einen weiteren wichtigen Grund zum Rücktritt. Ist der Verfasser vom Verlagsverlrag zurllckgetreten, so er lischt das Verlagsrecht auch tu der Hand des PfanbgläubigerS, denn guter Glaube kommt sür den Psändungsgläubigcr bzw. sür den Erwerber des Verlagsrechts nicht in Frage. Gleichzeitig er lischt aber auch die Möglichkeit derjenigen Gläubiger, welche über die Bestände des Verlagswerkes auf Grund Psandrcchts verfügen, die Veräußerung sortzusetze», weil mit dem Wcgsall des Verlagsrechts die Grundlage sür die VeräußerungsbcsugniS beseitigt lst. Ich verweise tm übrigen auf die Ausführungen in meinem Gutachten Nr. 153 lm Gutachtenwerk. Leipzig, den 18. Dezember 1931. vr. Htlltg, Justizrat. Verantwortlich sür diese Mitteilungen: Detlef Hubemann, Geschäftsführer des Deutschen VerlcgerverclnS. Leipzig, Platostr. 8. 12
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