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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1932
- Strukturtyp
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- 1932-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1932
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- Deutsch
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X- 98, L8. April 1932. Mitteilungen des Deutschen Vcrlcgerüereins. Börsenblatt f. ü. Dtschn. Buchhandel. Ich glaube auch nicht, daß man dagegen Einwendungen erheben kann, daß gerade der Beamte, der im Auftrag des Finanzamtes die allgemeine Buchprüfung vornimmt, mit dem weiteren Spezialauf trag versehen wird; denn zur Aufgabe des Buchprüfers gehört ja auch eine Nachprüfung, ob der vom Verlag für die Zeitschrift aus gewiesene Gewinn richtig errechnet worden ist. Eine Ablehnung des vom Finanzamt entsandten Buchprüfers für den Spezialauftrag würde also nur dazu führen können, daß die Bucheinsicht und Nachprüfung der Gewinnberechnung nochmals durch einen anderen Beamten erfolgen müßte. Ich glaube deshalb nicht, daß ein Einspruch Erfolg hat. Leipzig, am 19. August 1931. vr. Greuner, Rechtsanwalt. Berlagsvcrlrag auf bestimmte Zeit. Der anfragende Verlag hat mit einem Verfasser einen Ver lagsvertrag auf die Dauer von 6 Jahren geschlossen, der nach Ab lauf dieser 6 Jahre gekündigt werden kann. Dem Verfasser steht ein Kündigungsrccht von 4 Wochen innerhalb der Vertragszeit zu. In dem Vertrag ist vorgesehen, daß der Verlag die zur Zeit des Vertragsabschlusses vorliegenden Werke des Verfassers — halb fertige und fertige Bücher — zu einem bestimmten Preise zu über nehmen hat. Während der Dauer des Vertrages hat der Verlag von einzelnen Büchern Neuauflagen veranstaltet und neue Werke des Verfassers herausgegeben. Das Urheberrecht ist beim Verfasser verblieben. Eine Bestimmung darüber, was im Falle einer Auf lösung des Vertrages durch die vertraglich vorgesehene Kündigung mit den zur Zeit der Auflösung des Vertrages vorhandenen Ver lagsbeständen werden soll, ist nicht getroffen worden. Ist der Verlag berechtigt, bei Auflösung des Vertrages von dem Verfasser die Übernahme der noch vorhandenen Ver lagsbestände gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu verlangen, und zwar sowohl für diejenigen Bestände, die der Verlag bei Abschluß des Vertrages dem Verfasser oder z. B. dem früheren Verleger bar bezahlt hat, wie auch die Bestände neuer Auflagen dieser Werke und der während des Vertrages neu erschienenen Werke, und bejahendenfalls in welcher Höhe? Ein Verlagsvertrag, der auf eine bestimmte Zeit geschlossen ist, endigt mit Ablauf der Zeit, bzw. nachdem der Vertrag von einem der Vertragschließenden vertragsgemäß durch Kündigung zur Auf lösung gebracht ist. Mit der Auflösung des Vertrages endigt das Recht des Verlegers, die Verlagswerke zu vervielfältigen und ge werbsmäßig zu verbreiten. Ein Verstoß hiergegen ist Urheberrechts verletzung. üblicherweise enthalten daher solche auf Zeit abgeschlossene Ver lagsverträge die Bestimmung, daß der Verfasser mit Ablauf des Vertrages die Verpflichtung hat, die noch vorhandenen Verlagsbe- stäude unter Anwendung von VG. § 26, d. h. zu dem niedrigsten Preise, für welchen der Verleger das Werk im Betrieb seines Ver lagsgeschäfts abgibt, besonders dann, wenn die Kündigung vom Verfasser ausgegangen ist, zu übernehmen. Eine solche ausdrück liche Bestimmung fehlt in dem vorliegenden Vertrag. Es bleibt also nur die Möglichkeit, eine stillschweigende Ver einbarung der Vertragschließenden aus dem Umstand zu entnehmen, daß bei Abschluß des Vertrages der Verleger die damals vorhan denen Bestände übernommen und sich gleichzeitig der Bestimmung unterworfen hat, daß der Verfasser den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen sofort wieder aufkttndigen konnte. Dabet bleibt noch aufzuklären, ob der Verleger die Bestände dem Verfasser bezahlt oder nicht etwa einem früheren Verleger, der dadurch zur Aufgabe seines Verlagsrechts veranlaßt wurde. In letzterem Falle kann ich diesem Moment für die Auslegung des Vertrages zwischen den Vertragschließenden überhaupt keine Bedeutung beimessen, denn es handelt sich dann um Abmachungen zwischen dem Verleger und einem Dritten. Dem Verfasser jeden falls fiel die Vergütung diesfalls nicht zu. Aber auch wenn der Verfasser diese Vergütung erhalten hätte, trage ich Bedenken, im Wege -er Vertragsauslegung — etwa unter Anwendung der Grundsätze über Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssttte (vgl. BGB. § 157) — den Vertrag dahin -n ergänzen, daß der Verfasser bei Auflösung des Vertrages ver pflichtet sein sollte, den Verleger für die noch vorhandenen Be stände der Verlagswerke, einerlei ob es sich um alte Bestände oder um Neuauflagen oder um Bestände von während der Vertrags- öauer erschienenen Werken handelt, zu entschädigen. Gegen die Annahme eines solchen übereinstimmenden, aber nicht zum Aus druck gelaugten Willens der Parteien sprechen zunächst die oben gemachten Ausführungen zu Verlagsverträgen mit bestimmter Dauer. Der hiernach bei Auflösung des Verlagsvertrages eintretende Zustand entspricht durchaus den gesetzlichen Bestimmungen. Nicht entscheidend sein kann die außerordentliche, in den Willen des Ver fassers gestellte Abkürzung der Zeitdauer, für welche der Ver lagsvertrag gelten sollte. Uber diese Möglichkeit konnten sich die Vertragschließenden nicht im unklaren befinden. Dazu kommt, daß das Risiko des Unteruehmeus nach allge meinen Nechtsgrundsätzen vom Verleger allein getragen wird, also auch eme indirekte Beteiligung des Verfassers an diesem Risiko, wenn sie gewollt gewesen wäre, unbedingt hätte zum Ausdruck ge bracht werden müssen. Selbst wenn also der Verleger sich der Tragweite seiner Verbindlichkeiten nicht bewußt gewesen wäre, so würde doch niemals der Wille des Verfassers dahin gegangen sein, das Risiko des Verlegers in irgendeiner Form zu übernehmen. Nur dann, wenn unter Würdigung aller begleitenden Um stände ein gemeinschaftlicher, nicht zum Ausdruck gelangter Partei wille sestgestcllt wird, kann man zu einer Ergänzung des Ver trages gelangen. Nicht aber darf als vertragsmäßiger Parteiwille konstruiert werden, was unter Würdigung der Umstände nur als Wille des einen Beteiligten, nicht auch als der des anderen vor ausgesetzt werden kann. Leipzig, den 16. Mai 1931. vr. Hillig, Justizrat. Berechnung des Honorars des Verfassers nach dem Nettovcrkaus- crlös. Der anfragenöe Verlag hat mit den Verfassern bzw. Heraus gebern von bei ihm erscheinenden Schulatlanten als Honorar eine jährliche Umsatztantieme vereinbart, für deren Berechnung der »Nettoverkauferlös« gilt. Es werden folgende Fragen gestellt: 1. Erfolgt die Berechnung des Honorars nach der Soll- oder nach der Ist-Einnahme des Verlags, mit anderen Worten, ist der Verlag berechtigt, die Verluste au Außenständen, die die betreffenden Ver lagswerke angehen, von der rechtmäßigen Warenumsatzsumme zu kürzen? 2. Wie liegt der Fall, wenn als Grundlage für die Honorarbe rechnung statt des Nettoerlöses der (buchmäßige) Warenumsatz ver einbart ist? 8. wenn ein festes Stückhonorar für die festverkauften Exemplare vereinbart ist? Zu 1: Unter Nettoverkauferlös in einem bestimmten Zeitraum ist derjenige Betrag zu verstehen, den der Verlag auf Grund der über die Honorarpflichtigen Verlagswerke abgeschlossenen Kaufver träge von den Käufern zu beanspruchen hat. Von dieser Summe gehen alle Rabatte, Nachlässe u. dgl. ab, welche der Verlag den ein zelnen Kunden bei Abschluß der Kaufverträge bewilligt hat. Unter »Nettoverkauferlös« ist nicht der Bareingang beim Verlag zu ver stehen. Das Risiko des Eingangs der Beträge trägt der Verlag. Das Verhältnis zwischen Verlag und Verfasser ist ganz ähnlich wie in dem Falle, in welchem der Verfasser mit seinem Honorar am Absatz des Werkes mit Prozenten vom Erlös beteiligt ist. Ist das Werk abgesetzt, so hat der Verfasser das anteilige Honorar verdient. Anders würde die Sache liegen, wenn der Verfasser nicht nur am Absatz oder am Umsatz beteiligt wäre, sondern am Reingewinn. Zu 2: Der Fall liegt ganz ähnlich wir zu 1. Wird das Honorar nach dem Umsatz berechnet, so ist auch hier die Summe der getätigten Verkäufe ohne Rücksicht auf deu Bareingang maßgebend. Zu 3: Ist ein festes Stückhonorar für die festverkausten Exem plare vereinbart, so hat der Verfasser ebenfalls vollen Anspruch auf den ihm zugebilligten Gewinnanteil ohne Rücksicht auf die wirklichen Eingänge. Will der Verlag erreichen, daß das Honorar des Verfassers mit Ausfällen bei den Kunden verknüpft wird, so müßte der Ausdruck »Bareingänge« oder »Nettoeingänge« gewählt werden. Mit diesem Ausdruck wird der Schwerpunkt auf den Eingang des Kaufpreises ge legt, und die Ist-Eingänge, nicht die Soll-Eingänge werden als maß gebend bezeichnet. Eine Beteiligung am Reingewinn zu wählen, ist nicht empfeh lenswert, weil in diesem Falle ein gesellschaftsähnliches Verhältnis angenommen werden kann und demgemäß sich die Rechte des Ver fassers erheblich erweitern. Leipzig, den 30. Dezember 1931. vr. Hjlli g, Justizrat. 11
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