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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1932
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- 1932-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1932
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- Deutsch
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),-! 98, 28. April 1932. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Bedeutung der von dem Originalocrfasser erteilten Genehmigung, für ein zweites Werk seine Gedanken und Prinzipien zu benutzen. Der Verfasser von Lehrbüchern der französischen Sprache (ein Franzose) hat in mündlicher Unterredung im Jahre 1912 einem deutschen Verfasser die Erlaubnis gegeben, das; dieser sich bei dem Ausbau des grammatikalischen Stoffes für eine von dem Deutschen herauszugebende französische Sprachlehre für Handelsrealschulen, Handelsschulen und verwandte Anstalten nach den Lehrbüchern des französischen Verfassers richten könne. Dieser hat dabei geäußert, daß seine Idee auch in anderen, in Frankreich erschienenen Lehr büchern verwandt worden sei. Ein Honorar für diese Erlaubnis ist weder verlangt noch gezahlt. Der deutsche Verfasser hat in einem von ihm mit einem anderen verfaßten Werke die in dem Werke des französischen Verfassers »getroffene Einteilung zum Vorbild genommen und dieselbe Benennung angewandt«. Im Jahre 1929 hat derselbe deutsche Verfasser allein sein Werk einer Umarbeitung unterzogen und, gestützt auf das grundsätzliche Einverständnis des Franzosen, daß der Deutsche sich an die Lehr bücher des Franzosen anlehnen könne, sich auch nach anderen Wer ken des Franzosen gerichtet. Wie weit die Anlehnung gegangen ist, wird nicht mitgeteilt. Dem französischen Verfasser wurde so fort nach Herausgabe der Neubearbeitung ein Belegexemplar zu- gcstellt. Der deutsche Verfasser erhielt erst jetzt Kenntnis von einem im Januar 1929 zwischen dem Franzosen und einem anderen deut schen Verfasser getroffenen Übereinkommen, bzw. von einem schrift lichen Abkommen zwischen dem französischen Verlag des franzö sischen Verfassers und dem Verlag der Werke des anderen deut schen Verfassers vom 4. Januar 1929. Nach diesem Abkommen zahlt der deutsche Verlag an den Franzosen ein gewisses Honorar dafür, daß der andere deutsche Verfasser ein neues Werk »nach den Gedanken und Prinzipien des Herrn Professor X. herausgeben wird«. Der andere deutsche Verfasser bzw. dessen Verlag treten nun mehr mit den Ansprüchen hervor, daß der erste Verfasser bzw. dessen Verlag für die Benutzung der Werke des Franzosen eine Geldentschädigung an den anderen deutschen Verfasser bzw. dessen Verlag zahlen sollen. Wie ist die Rechtslage? Die in Frage kommenden Bücher des Franzosen liegen nicht vor. Es ist daher unmöglich, festzustellen, ob und in welchem Um fange der erste deutsche Verfasser in der vorliegenden Umarbeitung seines Werkes (erschienen 1929) französische Vorbilder verwen det hat. Die im Tatbestand wieöergegebene Erlaubnis des Franzosen geht offensichtlich nicht so weit, daß dem ersten deutschen Verfasser gewissermaßen das Recht erteilt wird, die französischen Vorbilder mehr oder minder zu übersetzen, sie zu bearbeiten, Stücke aus ihnen zu entnehmen, sondern sie beschränkt sich auf die Benutzung eines dem Franzosen eigentümlichen Systems des Aufbaues, der zu Tage getretenen Idee einer besonderen Darstellung oder An ordnung des Stoffes. Das Werk des ersten deutschen Verfassers sollte eine eigentümliche Schöpfung werden unter freier Benutzung der französischen Vorbilder. Ist diese Annahme richtig, und da für spricht der Umstand, daß die Erlaubnis formlos und ohne Ver gütung erteilt worden ist, so liegt in der Verwendung des Systems bei Selbständigkeit der Form und des Inhalts keine Urheberrechts verletzung. Es ist vielmehr ein Akt weitgehenden Entgegenkom mens und schriftstellerischen Anstandsgefühls, daß der erste deutsche Verfasser sich an den Franzosen gewendet und die Erlaubnis nach gesucht hat, dessen Aufbau und dessen Idee zu benutzen. Hiernach würde der französische Verfasser nicht in der Lage sein, Ansprüche gegen den ersten deutschen Verfasser geltend zu machen. Die Rechte, welche der andere deutsche Verfasser aus der Ab machung vom 4. Januar 1929 herleitet, können nicht weitergehen als die Rechte des Franzosen; es müßte denn sein, daß der erste deutsche Verfasser aus dem Werke des anderen deutschen Ver fassers Stücke entnommen hat, deren Entnahme eine Verletzung des Originalurheberrechts des anderen deutschen Verfassers an dessen Ausgaben bedeutet. Uber die Rechte des anderen deutschen Verfassers sagt der Ver trag vom 4. Januar 1929 recht wenig. Aber es scheint, als ob diese Rechte nicht viel weiter gehen, als diejenigen, welche der erste deutsche Verfasser zu haben behauptet. Im Vertrag wird nur ge sagt, daß die Entschädigung zu zahlen sei für die Herausgabe einer Grammatik, die nach den Gedanken und Prinzipien des Herrn Pro fessor X. herausgegeben wird. 10 Was heißt nun: »Gedanken und Prinzipien?« Auch hier kann es sich wohl nur um die Benutzung einer Idee oder eines bestimm ten Systems des Aufbaus oder der Einteilung handeln. Es gilt also dasselbe, was oben über die Frage des Entstehens eines Ur heberrechts gesagt ist. Eine entscheidende Antwort läßt sich erst geben, wenn auch das Werk des anderen deutschen Verfassers vorliegt und sowohl mit dem des ersten deutschen Verfassers wie mit den Werken des Fran zosen verglichen werden kann. Die Annahme spricht aber jeden falls dafür, daß es sich eben nur um die Benutzung von Ideen (Gedanken) und Grundsätzen (Prinzipien) handelt. Beschränken sich diese Rechte nur hierauf, so besteht ein An spruch des anderen deutschen Verfassers bzw. seines Verlages auf Unterlassung der Benutzung der Ideen des Franzosen gegenüber dem ersten deutschen Verfasser bzw. dessen Verlag nicht. Von einer Ausschließlichkeit des durch den Vertrag erworbe nen Rechts des anderen deutschen Verfassers ist im übrigen nicht die Rede. Schon, dieser Umstand spricht gegen die Annahme, daß das Urheberrecht des Franzosen ganz oder teilweise aus den ande ren deutschen Verfasser übergegangen ist. Leipzig, den 3. August 1931. vr. H i l l i g, Justizrat. Der Staat als Vertragskontrahent. Beim anfragenden Verlag erscheint eine amtliche Zeitschrift. Auf Grund des mit der Behörde abgeschlossenen Vertrages ist am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres der sich ergebende Reingewinn zu teilen. Irgendwelche Differenzen sind bisher nicht entstanden. Es soll jetzt die übliche Buchprüfung durch das Finanzamt statt finden. Dabei ist dem Verlag eröffnet worden, daß der Buchprüfer auch beauftragt sei, an Hand der ihm zugängig zu machenden Be lege die Nichtigkeit der vom Verlag jeweils am Jahresschluß auf gestellten Gewinn- und Verlustrechnung für die fragliche Zeitschrift nachzuprüfen. Kann der Verlag gegen die Nachprüfung der Geminn- und Verlustrechnung für die Zeitschrift durch den Buch prüfer Einspruch erheben? Die Anfrage enthält nähere Angaben über die rechtliche Natur des zwischen dem anfragenden Verlag und der Behörde abgeschlos senen Vertrages bezüglich der Zeitschrift nicht. Es geht aus der Anfrage nur hervor, daß die Behörde an dem Gewinn der Zeit schrift beteiligt ist. Ob es sich bei dem Vertrag um einen Gesell schaftsvertrag, um eine Gelegenheitsgesellschaft im Sinne der 705 flg. BGB. oder um einen Verlagsvertrag mit Gewinn beteiligung handelt, ist nicht ersichtlich. Da aber auch für den Fall, daß ein Verlagsvertrag mit Gewinnbeteiligung vorliegt, das Ver tragsverhältnis einen gesellschaftsähnlichen Charakter hat und von der Literatur ganz allgemein auch für den Fall des Verlagsver trages mit Gewinnbeteiligung in analoger Anwendung der für die Gesellschaft geltenden Vorschriften ein Recht auf Einsicht der Bücher und Nachprüfung der Gewinnberechnung anerkannt wird, ist die Frage, ob ein reiner Gesellschaftsvertrag oder ein Verlagsvertrag mit Gewinnbeteiligung vorliegt, von untergeordneter Bedeutung. Man wird jedenfalls das Recht der Behörde auf Vücherein- sicht und Nachprüfung der Gewinnberechnung, wenn in dem Ver trag nicht ausdrücklich auf dieses Recht verzichtet worden ist, aner kennen müssen. Dieses Recht folgt aus § 716 BGB. Es kann sich dann nur noch um die Frage handeln, durch men der Staat das ihm zustehende Recht auf Büchereinsicht auszuüben hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß das Recht zur Ein sicht der Bücher nach 8 716 BGB. ein höchstpersönliches Recht ist, das nicht übertragen werden kann, sondern nur persönlich ausgeübt werden darf. Das würde zu dem Ergebnis führen, daß nur der gesetzliche Vertreter des Staates das Bucheinsichtsrecht ausüben darf. Es ist jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, daß in der Ab lehnung der Bucheinsicht durch einen Bevollmächtigten dann eine Schikane zu erblicken ist, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, den Bevollmüchtigten abzulehnen, und wenn durch die Ablehnung des Bevollmächtigten besondere Schwierigkeiten für die Durchfüh rung des Bucheinsichtsrechtes seitens des Berechtigten entstehen. Es ist weiter anerkannt, daß ans jeden Fall die Beiziehung eines sachverständigen Dritten zugelassen werden muß, wenn dadurch keine Schädigung der Gesellschaft zu befürchten ist. Geht man von diesen Grundsätzen aus, so wird man zu dem Ergebnis kommen, daß die Beauftragung eines Beamten mit der Vornahme der Bucheinsicht nicht beanstandet werden kann, da es wohl kaum dem zur Vertretung des Staates gesetzlich berufenen Organ zugemutet werden kann, die Bucheinsicht selbst vorzunehmen.
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