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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1932
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- 1932-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1932
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X- 88, 28. April 1932. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Börsenblatt s. -.Dtschn Buchhandel. Am 24. März 1931 teilte der Verfasser dem Verlag mit, daß er bestimmt im Sommer 1931 ein neues Manuskript liefern werde, über das der Verlag und der Verfasser vorher verhandelt haben und dessen Lieferung der Verfasser schon vor zwei Jahren dem Verleger zugesagt hatte. Die Lieferung ist nicht erfolgt. Aus dem Brief wechsel geht hervor, das; der Verfasser die Lieferung ablehnt, weil seine erschütterte Gesundheit und die Aufregungen über die jetzigen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse für ihn die »sorgfältige Herstellung eines ernsten Buches« zur Unmöglichkeit machen. Die Absage des Verfassers verdichtet sich in einem späteren Briefe dahin, das; cs ihm überhaupt in absehbarer Zeit unmöglich sein werde, andere Werke einzureichen. Der Verlag schrieb dem Verfasser darauf, das; er sich mit ihm über die Abdeckung des Vorschußkontos verständigen müsse, und schlug eine teilweise Abdeckung in der Weise vor, daß der noch vor handene Nest der ersten Auflage des Verlagswerkes als wohlfeile Ausgabe zu einem wesentlich herabgesetzten Ladenpreise in den Ver kehr gebracht werde, selbstverständlich unter entsprechender Herab setzung des Honoraranteils des Verfassers gemäß den zu diesem Punkt gegebenen Vertragsbestimmungen. Der Verfasser ließ durch seinen Anwalt antworten, daß der vom Verlag geforderte Betrag nach Maßgabe des Vertrages zu verrechnen, eine Rückzahlung der Schuld ausgeschlossen sei, dies könne nur aus den Eingängen des Ver lagswerkes geschehen. Frage: Ist der Verlag berechtigt, den nicht gedeckten Teil der Vorschußzahlung in bar vom Verfasser zurückzufordern? Der Vcrlagsvertrag sieht als normalen Fall die Verrechnung des dem Verfasser gezahlten Vorschusses aus demjenigen Honorar vor, welches der Verfasser aus dem Absatz des Vcrlagswerkes zu fordern hat. Der Verleger war hiernach zu der Rückforderung des Vorschusses, solange das Verlagswcrk Absatz hatte, nicht berechtigt. Er konnte nur die aus dem Absatz sich ergebenden Honorare des Ver fassers zur Tilgung des Vorschusses verwenden. Erst wenn das Werk nicht mehr abgesetzt werden konnte, trat für den Verleger der Mo ment ein, mit dem Verfasser abzurechnen und von ihm die Rückzah lung des nicht durch Honorare gedeckten Vorschusses zu verlangen. Dieses unbestreitbare Niickforderungsrecht des Verlegers wird nicht durch die weitere Vertragsbestimmung aufgehoben, daß »bei Voraushonorierung« der Verlag berechtigt sein soll, nach Ab lauf von drei Jahren den durch Absatz nicht gedeckten Teil der Vor aushonorierung mit den Erträgnissen aus andern Werken des Ver fassers aufzurechnen. Diese Bestimmung bedeutet nicht eine Beschrän kung, sondern eine Erweiterung der Rechte des Verlegers. Er darf nach drei Jahren Schonfrist für den Verfasser ohne Rücksicht auf die aus dem noch andauernden Absatz des Werkes zu erwartenden Hono rare zur schnelleren Abdeckung des geleisteten Vorschusses auf diesen außer den Honoraren aus dem Absatz des Vertragswertes auch Ho norare des Verfassers aus anderen Verlagswerken verwenden. Diese Auffassung ergibt sich zwingend aus dem Wortlaut, wo nach dem Verlag dieses Recht besonders zugestanden wird, eine vor zeitige Deckung seines Vorschusses unabhängig von den Honorarein nahmen des Verfassers aus dem Absatz des Vertragswerkes vor zunehmen. Ohne diese Bestimmung würde der Verfasser gegen eine solche Aufrechnung den Einwand haben erheben können, daß die Forderung des Verlegers noch nicht fällig und daher zur Aufrechnung nicht ge eignet sei. Eine andere Auslegung wäre nur dann denkbar, wenn vor dem Worte »berechtigt« das Wort »nur« stände. Diese Auslegung entspricht aber auch dem vernünftigen Willen der Vertragschließenden. Dieser Wille kann unmöglich dahin ge gangen sein, dem Verleger zuznmuten, neben dem Zinsverlust für die vorschußweise bezahlte Summe auch noch sich bezüglich seines eventuellen Nückzahlungsanspruches auf völlig unbestimmte Ein nahmequellen des Verfassers verweisen zu lassen. Das Niickforderungsrecht des Verlegers hängt, soweit nicht die Deckung aus den Honoraren aus anderen Werken des Verfassers durch Aufrechnung möglich ist, davon ab, daß der Verleger den Nach weis erbringen kann, daß das Verlagswerk keinen Absatz mehr hat, d. h. unverkäuflich ist. Ein Werk ist nicht schon dann unverkäuflich, wenn der Absatz sich in absteigender Linie bewegt und schließlich so gering ist, daß er die mit dem Unternehmen verbundenen Ausgaben nicht deckt. Auf der anderen Seite können einzelne beliebige Ver käufe nicht dem Begriff der Unverkäuflichkeit des Werkes entgegen stehen. Im vorliegenden Falle hat außerdem der Verlag in der im Tat bestand zitierten Bestimmung Blatt 2 unter 2. noch ein besonderes Recht sich ausbedungen: die noch vorhandenen und ohne Aussicht auf normalen Absatz bei ihm usw. befindlichen Stücke unter Aufhebung des Ladenpreises zu veräußern. Mit dieser Bestimmung hat sich der Verleger das Verramschungsrecht der Vorräte in einem weiteren Umfange zugestehen lassen, nämlich wenn kein normaler Absatz des Werkes mehr vorliegt. Daß dieser Fall eingetreten ist, beweist die vorliegende Absatzliste, nach welcher schon seit Jahresfrist nur wenige Stücke im Monat verkauft sind. Der Verleger hat es also in der Hand, den Ladenpreis aufzuheben und im Anschluß hieran die gan zen Bestände zu verramschen, nachdem er vorher dem Verfasser von einer solchen Absicht Mitteilung gemacht und ihm das Vorkaufsrecht auf die in Betracht kommenden Vorräte eingeräumt hat. Mit der vollständigen Verramschung wird der Anspruch des Ver lages, den nicht getilgten Vorschuß zuriickzufordern, fällig. Es be darf deshalb nicht eines Eingehens auf die Frage, welche Bedeutung die Weigerung des Verfassers hat, ein bereits zugesagtes und — wie ich annehme — fertiggestelltes Werk dem Verleger in Verlag zu geben, oder überhaupt neue Werke in absehbarer Zeit zu schreiben. Ein Recht des Verlags, eine billige Volksausgabe zu veranstal ten, ergibt sich aus § 4 des Vertrages, wonach der Verleger zur Ver vielfältigung und zur Verbreitung der Werke in jeder Form berech tigt sein soll, in Verbindung mit § 5, wonach der Verleger den Laden preis festsetzt. Allein ich halte es für bedenklich, für eine solche soge nannte billige Volksausgabe Restbestände einer Auflage zu verwen den, für welche bereits ein Ladenpreis vom Verleger festgesetzt ist. Hier hilft nur der oben beschriebene § 8, der dem Verleger das Recht gibt, den Ladenpreis aufzuheben und die Bestände zu verramschen, in welchem Falle der Verfasser das Honorar in Prozenten nur von dem erzielten Namschpreis erhält. Leipzig, den 23. September 1931. vr. H i l l i g, Justizrat. Zeitpunkt des Beginns der Vervielsältigungspflicht des Verlegers. Der anfragende Verlag hat mit einem Komponisten am 27. Fe bruar 1926 einen Vertrag abgeschlossen, welcher die Herausgabe eines Liederbuches zum Gegenstand hat. Ein Erscheinungstermin ist im Vertrag nicht bestimmt. Das Honorar sollte nach Fertigstellung der Auflage gezahlt werden. Der Verfasser hat das Manuskript abge liefert. Der Verlag hat bis heute die Vervielfältigung nicht vorge nommen. Der Verfasser drängt auf Erfüllung des Vertrages, nachdem Ab findungsverhandlungen zwischen Verlag und Komponisten im Sep tember 1928 gescheitert sind. 1. Ist der Verlag berechtigt, in Ermangelung einer Vertragsbe stimmung über den Zeitpunkt des Erscheinens des Werkes den Er scheinungstermin beliebig hinauszuschieben? 2. Sind die Vertragsansprüche des Verfassers verjährt? Zn 1: Wenn in emem Verlagsvertrag über den Zeitpunkt des Erscheinens des Vertragswerkes nichts bestimmt ist, so hat der Ver leger mit der Vervielfältigung zu beginnen, sobald ihm das voll ständige Manuskript zugegangen ist. (Vgl. V.-G. § 15.) Die Frage 1 ist also zu verneinen. Zu 2: Eine Verjährung der Vertragsansprüche des Verfassers ist nicht cingetrcten. Auf den Verlagsvertrag, der ein Vertrag eige ner Art ist, und durch die Bestimmungen des Gesetzes über das Ver lagsrecht geregelt wird, gelten bezüglich der Verjährung die allge meinen Bestimmungen des BGB. Im vorliegenden Fall handelt es sich um Erfüllungsansprüche des Verfassers gegen den Verleger aus der Übertragung des Verlagsrechts. Diese Ansprüche sind auch nicht dadurch untergegangen, daß die Parteien im Laufe des Jahres 1928 in Vcrgleichsvcrhandlungen getreten sind, welche die Auflösung des Vertrages gegen Zahlung einer Abfindungssumme durch den Verlag zum Gegenstand hatten. Im September 1928 hat der Komponist als letzter seine Forderung auf Zahlung einer Entschädigung für die Nichtherausgabe seines Werkes begründet. Der Verlag hat nicht ge antwortet. Damit waren die Vergleichsverhandlungen erledigt. Ein Schweigen des Verfassers bis zum 18. Oktober 1931 — also immerhin drei Jahre lang — reicht nicht aus zu der Annahme, daß der Verfasser mit Aufhebung des Vertrages einverstanden gewesen sei, zumal da er seine gegenteilige Ansicht bis zuletzt festgehalten hat. Allerdings ist in der Rechtsprechung der letzten Jahre vom Reichs gericht der Verwirkungsgedanke ausgebildet und zur Grundlage einer Reihe von Entscheidungen gemacht worden. Der Ausgangspunkt war das Aufwertungsrccht. Von dieser Materie aus ist die Verjährungs theorie auch ans das allgemeine Recht übergesprungen, so auf die Ansprüche ans unlauterem Wettbewerb ans Unterlassung und Scha denersatz durch längere Duldung. Das bloße Warten des Berechtigten auf Erfüllung des Vertrages kann aber die Verwirkungsklausel nicht rechtfertigen. Der Verlag ist also zur Erfüllung des Vertrages nach wie vor verpflichtet. Leipzig, den 24. Oktober 1931. Or. Hillig, Justizrat. 9
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