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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1932
- Strukturtyp
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- 1932-04-23
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1932
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- Deutsch
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konnte. Ausbildung war zu jener Zeit durchaus noch Sache des Lehrherrn und Fortbildung Sache des Strebsamen, der in fleißiger Selbstbildung und durch planmäßigen Stellenwechsel seinen geistigen Horizont und seine beruflichen Kenntnisse er weiterte. War darin eine grundlegende Änderung eingelreten? Das zweifelnde Zögern des Bildungsausschusses in der Be arbeitung der Prüfungsfrage wurde mit einem Schlage hinweg geräumt, als ihm der Vorstand des Börsenvereins nach Be ratung im Kreisausschuß im Herbst l93l den klaren Auftrag er leilte, zu Anfang 1932 den Entwurf einer Prüfungsordnung nebst Richtlinien für ihre Durchführung zur Begutachtung vor zulegen. Anlaß dazu war die Beschäftigung mit einem Gesetz entwurf, der für den kaufmännischen Lehrling dieselbe Abschluß prüfung vorsieht, die man für den Lehrling des Handwerks unbeschadet der Autorität feines Meisters schon lange gewohnt ist. Mag dieses Gesetz im Spiel der inneren Politik unseres geplagten Vaterlandes nun bald oder verzögert und mehr mit dieser oder mehr mit jener Parteifarbe geschmückt das Licht der Welt erblicken: Die Prüfung für kaufmännische Lehrlinge wird kommen, denn 'sie ist ein natürliches Glied des deutschen Fort bildungswesens. Der gesetzliche Rahmen dafür läßt aber heute schon erkennen, daß solche Berufe, die beim Inkrafttreten der neuen Bestimmungen schon ein bewährtes Prüfungswesen haben, diese Einrichtungen behalten dürfen. Von diesem Gesichtspunkt aus gesehen heißt die Frage für den Buchhandel heute: Wollen wir jetzt schon freiwillig ein durchaus berufseigenes Prüfungswesen entwickeln und es unpoli tisch und mit aller Sorgfalt den Anforderungen unseres Berufes anzupassen suchen oder warten wir, bis Staat, Gewerkschaften und Verbände auf Grund der dann Gesetz gewordenen Lösung auch den jungen Buchhändler schlecht und recht zu prüfen be ginnen und sich auf diesem Wege auch weitgehend mit den Be trieben der Lehrherren befassen? Die Bejahung der ersten Frage liegt nahe. Sie allein schiene mir aber kein ausreichender Grund zu einem raschen Entschlüsse von solcher Tragweite. Ich führe deshalb hier auch noch das Positive an, das den eingangs geäußerten Zweifeln nach meiner Ansicht die Wage hält. Die Spezialisierung vieler Buchhandelsbetriebe macht manche Lehre einseitig und eine schulmäßige Ergänzung wün schenswert. Die Weiterbildung durch planmäßigen Stellenwechsel ist durch die Wirtschaftsnot für viele unmöglich geworden. Die schnellebige Gegenwart erfordert einen beweglicheren Buchhänd ler als die stetige Vergangenheit und letzten Endes — das muß in diesem Zusammenhang auch gesagt werden lernt man in mancher buchhändlerischen Lehrstelle eben einfach zu wenig. Das hat wohl schon jeder von uns erfahren, der einen jungen Ge hilfen, ohne ihn selbst zu prüfen, auf Grund vielleicht recht gut- klingender Zeugnisse einstellte. Aus allen diesen Gründen kann es nichts schaden, wenn der Buchhandel einmal unter sich festlegt, mit welchen Fragen sich ein angehender Buchhändler zu beschäftigen hat und welchen Grad von Fertigkeit und Wissen man von ihm glaubt verlangen zu können. Vernünftig gehandhabt, braucht das noch längst nicht zur Bevorzugung der Theorie vor der Praxis zu führen und ebensowenig zu mechanisierter Examenspaukerei und einem fal schen Berechtigungswesen. Im Rahmen der Vorarbeiten zu dem verlangten Entwurf wurde von den Beauftragten auch betrachtet, was an einzelnen Orten und in manchen Berufszweigen an Prüfungen besteht. Da bei konnten allgemeine Detaillisten-Prüfungen, wie sie in Ham burg, München und in manchen andern Plätzen in Übung sind — auf den Buchhandel angewandt — zuletzt doch recht wenig befriedigen. Dagegen kann imponieren, was sich die Drogisten schufen: Sie besitzen in 10 Städten Deutschlands Fachschulen, lassen alle Lehrlinge an den übrigen Plätzen an einem Fern unterricht teilnehmen, prüfen jährlich gegen 3000 Lehrlinge und stellen bereits in den zum Verband gehörigen Betrieben nur noch Gehilfen mit Abschlußprüfung ein. Eine Reihe guter Schriften erleichtert die Vorbereitung aufs Examen. Es schien mir falsch, dies mit einem Schlage zu erreichen zu suchen. Als Ziel mag es uns bei den nächsten Schritten immerhin schon vorschweben. Im Buchhandel kennt man Prüfungen z. B. in der Tst. . M choslowakei, und man hofft dort, sich für den deutschsprachige"^ Buchhandel den Ordnungen anschließen zu können, die sich reichsdeutsche Buchhandel geben wird. Ein vom Börsenverein 1 unabhängiger Prüfungsversuch wurde, wie man im Börsenblatt ^ vom 29. März 1932 las, vor einigen Wochen kurzerhand in I Hannover unternommen. Hier wirkten in erfreulicher Weise der Kreisverein, der Ortsverein und die Fachgruppe Buchhandel ini D. H. V. mit zwei buchhändlerischen Vereinigungen von Han- j nover zusammen. Trotzdem wäre es müßig, diesen ersten Versuch I zum Gegenstand längerer Diskussion zu machen, nachdem man , auch in Hannover durchaus bereit ist, für die Folge die Richt linien des Börsenvereins zu übernehmen und nur zeigen wollte, daß man den Gedanken einer Gehilfenprüsung in jedem Falle verwirklichen wolle. Ernsthafterer Überprüfung als der Versuch in Hannover be- >»> dürfen die Entwürfe von Professor Menz und mir in der i Form, die sie nach gründlicher Durchberatung mit Vertretern des Börsenvereinsvorstandes und anderen Sachverständigen in Z Lauenstein am 8. Februar 1932 erhalten haben. Ob zu ihrer I weiteren Förderung eine Diskussion an dieser Stelle, eine Be ^ sprechung in der Hauptversammlung oder aber ein einfache- 2 Jnkrastsetzen mit dem Vorbehalt zu späterer Verbesserung ab ^ zweckmäßig erachtet wird, steht mir zu entscheiden nicht zu. Per > sönlich dünkt mich allerdings, daß nach der gründlichen Vor- « erwägung nun erst die Erfahrung praktischer Prüfungsarbeit t entscheidend Neues beibringen kann und daß sie ganz von selbst ^ die Utopie von der Wirklichkeit scheiden und das Geplante aus t das Erreichbare zurückführen wird. i Die Entwürfe selbst sind kurz. Sie zerfallen in eine »Prü- I sungsordnung für die buchhändlerische Gehilfenprüsung» und in ' »Richtlinien für die buchhändlerische Gehilfenprüsung«. ' Die Prüfungsordnung sin stark verkürzter Wiedergabe). j Oberste Behörde für die Prüfungen im Buchhandel wird > ein Prüfungsamt in Leipzig, in dem Vorstand, Bil dungsausschuß, Kreisausschuß, Gehilfenschaft, Seminar und Lehranstalt vertreten sind. Es hat die Pflicht, an Prüfungen soweit als möglich teilzunehmen und das Prüfungswesen mit den Bedürfnissen der Praxis und den behördlichen Vorschriften in Übereinstimmung zu halten. Die Durchführung der Prüfungen liegt den Prüfungs ausschüssen ob, die von den Kreisvereinen eingesetzt werden unter Beiziehung der Gehilfenschaft und womöglich auch der zuständigen Handelskammer und Schule. Zweck und Gegenstand der Prüfung ist die Fest stellung der in der praktischen Lehre erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Prüfung beschränkt sich im allgemeinen auf Lehr linge des vertreibenden Buchhandels und auf Volontäre, soweit sie eine zweijährige Tätigkeit im Buchhandel Nachweisen. Die Prüfungen finden für gewöhnlich vor Abschluß der Lehrzeit, also im März statt. Die Gebühr für die Prü fung beträgt RM 10.— und kann im Bedürstigkeitsfalle er mäßigt werden. Ein Teil der Gebühr wird vom Kreisverein an den Börsenverein überwiesen und von ihm zum Kostenaus gleich zwischen Kreisvereinen mit großen Buchhandelsplätzen und mit weit auseinanderliegenden kleinen Prüfungsorten ver- . wendet. Der Prüfling wird durch seinen Lehrherrn auf vor gedrucktem Formular zur Prüfung angemeldet. Die Zugelassenen erhalten das Thema für eine schriftliche Arbeit, die innerhalb einer Woche unter Versicherung der Alleinarbeit und unter Angabe der benützten Hilfsmittel einzureichen ist. In der mündlichen Prü fung ist für jeden Prüfling eine Zeit von mindestens 30 Mi nuten vorzusehen. Die Befragung erfolgt durch den Vorsitzen den des Prüfungsausschusses oder einen seiner Beisitzer. Für das Gesamtergebnis wird durch Stimmen mehrheit auf »bestanden« oder »nicht bestanden« erkannt. Be-
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