Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.12.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.12.1862
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18621217
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186212171
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18621217
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1862
- Monat1862-12
- Tag1862-12-17
- Monat1862-12
- Jahr1862
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Meßabschluß aufgcnommcne, und 2) ungenehmigte, eigenmächtig gemachte — was ein großer Unterschied ist —s auf Verlangen des Verleger« sofort, oder in einer gewissen Frist — und in welcher — oder erst bei seiner nächsten anderweitigen Fuhr- oder Eisen- bahnscndung nach Leipzig zurückzuschicken? Soll er auch, wenn der Verleger das verlangt, sie nach dessen Wohnort oder anders wohin, auch apart per Post, senden müssen? und soll das auf seine oder des Verlegers Kosten geschehen? Daß er nicht zur Disposition stellen darf, wenn der Verleger auf der Remittenden- factur cs verbietet, ist wohl klar. Aber geschieht es doch, ohne daß der Verleger es ausnahmsweise genehmigt, — was ist dann dieFolge? Alle diese Fragen verdienen eine sorgfältige Erwägung und genau bestimmende Beantwortung. 4. Das Meßagio wird von 4 alten Pfennigen auf einen halben Neu groschen vom Thaler erhöht, jedoch nur für ganze Thaler, nicht für Bruchtheite vom Thaler und überhaupt nur Denjenigen gewährt, welche ohne Uebertrag saldiren. Wo dies nicht geschehen ist, wird das auf die in der Messe geleistete Zahlung gewährte Agio nachträglich wieder belastet. Das objective „wo dies nicht geschehen ist", soll sich auf das subjective „welche ohne Uebertrag saldiren" beziehen, was aber grammatisch nicht wohl angeht, zumal letzteres ein bloßer Zusatz ist. Davon abgesehen, setzt der zweite Satz etwas als regelmäßig oder oft geschehend voraus, wovon der vorhergehende geradezu behauptet, daß es nicht geschehe. Ist denn das nicht unlogisch, nicht ein Widerspruch? 5. Der Zeitpunkt, bis zu welchem das Meßagio Geltung hat, ist der Mittwoch vor Pfingsten als letzter Leipziger Meßbbrsentag. „Geltung hat?" Demnach würde also Mittwoch vor Pfing sten alles vorher gewährte Agio ungültig! So ist's natürlich nicht gemeint; aber eben daher hätte es auch nicht so ausgedrückt werden sollen. Es mußte etwa heißen: „in Anspruch genommen wer den darf". 6. Alle kleinen, durch Rechnungsdifferenzen entstandenen Reste müsse» in den Sommermonaten bis spätestens Ende September berichtigt sein, vorausgesetzt, daß die Verleger ihre Ansprüche rechtzeitig geltend ge macht haben- Wie aber, wenn der Sortimenter die Richtigkeit der vom Verleger geltend gemachten Ansprüche nicht cinsieht, nicht zu- gcsteht? 7. Alle Zahlungen sind in Silber oder in Leipzig als Wechselzahlung gültigem Papiergelde zu leisten. — Die bisher übliche Normirung des Goldcurses durch den Bdrsenvorstand findet nicht mehr Statt. Warum dürfen die Zahlungen nicht auch in Goldmünzen von festem Coursesz. B. in preuß. Friedrichsd'or)geleistetwerden? 8. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Jahre 1863 in Kraft für Alle, welche über Leipzig verkehren und in Leipzig zahlen. (Hiernach gilt das veränderte Meßagio und was damit zusammen hängt, erst im Jahre 1864.) Auch dieser Satz besagt viel zu viel. .Nicht einmal die Nicht- buchhändler schließt er aus! Vernünftiger Weise darf er aber selbst von den Buchhändlern nur diejenigen verpflichten, welche entweder dieser Vereinigung förmlich beitretcn, oder wenigstens mit den Beigetretenen in Verkehr bleiben wollen, in letzterem Falle nur in Bezug auf diesen Verkehr, überhaupt nur in Bezug auf den Verkehr über Leipzig. Die Süddeutschen z. B. können in ihrem süddeutschen Verkehr wenigstens nicht durchweg an diese Paragraphen gebunden sein, obgleich auch sie „über Leipzig ver kehren", nur nicht bloß über Leipzig. — Und sollen auch die Musik- und Kunsthandlungen eingeschlossen sein oder nicht? Endlich gibt eö für unfern Verkehr noch der Punkte viele, welche ebenso wichtig sind, wie die berührten sieben: warum nun nicht lieber gleich alles zusammengestellt, was nöthig oder wün- schenswerth ist? Kurz, solche „Bestimmungen" können sehr ersprießlich für unfern Stand werden, aber diese in ihrer jetzigen Fassung schwer lich. Sie würden in dieser die Streitigkeiten nur vermehren, statt sie ihrer Absicht nach zu vermindern. Ich zweifle nicht im mindesten, daß die Commission, aus welcher diese Bestimmungen bcrvorgingen, sowie unser Vorstand, der sie prüfte und uns vorlegte, aus tüchtigen Männern besteht. Aber meines Erachtens ist nicht der richtige Weg «ungeschlagen worden. So etwas in flüchtigen Commissionssitzungen gut abzu- fasscn, ist rein unmöglich; es muß vielmehr erst das sorgfältigst durchdachte und vollständig ausgearbeitete Werk eines tüchtigen Einzelnen sein, der sich allerdings schon während der Arbeit mit andern tüchtigen Fachgenossen muß berathen können; dann erst muß eine Commission in einer Reihe von Sitzungen Paragraph für Paragraph prüfen, discutiren und, wo sie es für nöthig hält, amendiren; darnach muß wieder der Einzelne revidiren; in der Gestalt, die es dabei bekommt, muß es unter Abdruck im Bör senblatt Jedem, der sich dazu berufen fühlt, zur Begutachtung gestellt, und erst wenn auch das Resultat hiervon durch den Ein zelnen berücksichtigt und auch diese Revision von der Commission genehmigt wurde, muß zum Beitritt aufgefordert, und nach Er langung einer respektablen Majorität endlich müssen die Bestim mungen für bindend erklärt werden, für so bindend, wie die rea len Verhältnisse cs irgendwie wirklich zulassen. Das (Privat-)Gesetzbuch des Buchhandels — des Verkehrs mit den Erzeugnissen des Geistes — darf kein Machwerk, muß ein Musterwerk sein, unseres Verkehrsgegenstandes würdig, durch weg zweckgemäß, bündig und klar. Barmen, 13. December 1862. W. Langewiesche. U. Die diesjährige Cantate-Versammlung hatte den Börsenvor stand mit der Fassung obiger „Bestimmungen", wie sie von dem Ausschüsse für den Lrockhaus'schcn Antrag vorgeschlagen und von der Hauptversammlung empfohlen waren, beauftragt, und der Vorstand legt dieselben jetzt, nachdem er sie mit verschiedenen Verlegern und Commissionären berathen, den einzelnen Mitglie dern des Börsenvereins zur Beistimmung vor; die Namen der Beistimmenden sollen im Börsenblatte veröffentlicht werden. Jene „Bestimmungen" berühren den geschäftlichen Verkehr des deutschen Buchhandels so nahe und greifen so bedeutend in die Interessen des Geschäftes jedes Einzelnen, daß Schreiber die ses, bei aller Werthschätzung unseres Vorstandes, bei aller Ach tung vor den Hrn. Verlegern und Commissionärcn, welche die „Bestimmungen" mit festgesetzt, doch entschieden der Meinung ist, daß der Gegenstand nochmals und ehe der Einzelne den,Be stimmungen" seine Unterschrift erthcilt, einer eingehenden De batte im Börsenblatts unterworfen werden muß. Ist es der eigentliche Zweck dieser Zeilen: allgemein zu jener Discussion in diesen Blättern anzuregen, so will Schreiber dieses doch nicht verschweigen, daß er die wesentlichsten Punkte der,,Be stimmungen" für so bedenklich erachtet, daß er denselben seine Zustimmung — bis er eines Anderen belehrt — versagen muß. Während die Bestimmungen 12. 3. 5 7. den allgemei nen Verhältnissen des buchhandlerischen Verkehrs wohl entspre chen, auch wesentliche Aenderungen im seitherigen Usus nicht bringen und die in 1- geschehene Festsetzung über das in alte !Rechnung Aufz u nehmen d e billigerweise für richtig er- > kannt werden muß, sind die Bestimmungen 4. und, an diese sich 380'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder