Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.09.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.09.1862
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18620922
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186209227
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18620922
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1862
- Monat1862-09
- Tag1862-09-22
- Monat1862-09
- Jahr1862
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
berg unter dem Titel eines authentischen Abdrucks bewirkte Ver vielfältigung des Entwurfes eines allgemeinen deutschen Han delsgesetzbuches als ein unerlaubter Nachdruck betrachtet werden, und es kann sich Korn weder damit entschuldigen, daß er nicht die Stahel'sche Ausgabe, sondern den Reindruck der überar beiteten (Folio-)Ausgabe der Commission habe abdrucken lasten, noch damit, daß er das fragliche Exemplar aus den Händen eines Commissionsmitgliedes erhalten habe, daher nicht auf unerlaub tem oder gar schlechtem Wege dazu gekommen sei. Denn in ersterer Beziehung hatte die Conferenz über das Recht zu einer weiteren Ausgabe zu Gunsten eines Dritten ver fügt, und es durfte daher ihre erste, die Folio-Ausgabe, so wenig wie ein Manuskript von einem Andern, der sein Recht nicht von dem Autor oder dessen Rechtsnachfolger abzuleiten vermag, zur Veranstaltung einer neuen, als authentisch Gezeichneten Ausgabe benutzt werden. Der letztgedachte Umstand aber kann wohl einen Milderungs grund für Korn bilden, aber den subjektiven Thatbestand nicht alteriren, da er als Buchhändler wissen mußte, daß ein einzelnes Mitglied der Commission kein Verlagsrecht auf ein von der Ge- sammtconferenz geschaffenes Werk übertragen könne, was bei Herleihung des Entwurfs gewiß auch nicht beabsichtigt war. Endlich kann auch die Erwägung, daß das vonStahel erwor bene Verlagsrecht in Bezug auf den Entwurf eine beschränktere Wirksamkeit als gewöhnlich anzusprechen hat, indem es mit der Erhebung des Entwurfes zum Gesetze seine Bedeutung größten teils verliert, an der Schuld des Korn nichts ändern. Denn bis zu diesem Zeitpunkte konnten jedenfalls bloß die Bundesregie rungen und nicht auch Private die Berechtigung zur Veranstal tung weiterer Ausgaben haben, und es ist nicht zu übersehen, daß gerade in der, der Veröffentlichung eines solchen Entwurfs zu nächst folgenden Zeit die Nachfrage nach demselben am häufig sten, der Gewinn des Buchhändlers am größten, der durch einen unbefugten Nachdruck dem Verleger zugefügte Nachtheil am em pfindlichsten ist. sä II. Anlangend die, dem durch den Nachdruck Beeinträchtigten gebührende Entschädigung, so verordnet der Art. VII. Abs. 2. des Gesetzes vom 15. April 1840, daß der Betrag derselben nach Be schaffenheit der Umstände auf eine dem Verkaufswerthe von 50 bis 1000 Exemplaren der rechtmäßigen Ausgabe gleichkommende Summe durch die zuständige Behörde bestimmt werden soll, so fern der Berechtigte nicht einen höheren Schaden nachzuweisen vermag. Da bei der am 24. April 1861 vorgenommcnen Beschlag nahme etwas über 1000 Exemplare der zweiten Lieferung des Korn'schen Abdrucks vorgefunden wurden, die verklagte Buch handlung auch selbst unter dem 9. April 1861 im Buchhändler- Börsenblatte S. 775 erklärt hat, daß zu Nürnberg und in Um gegend bereits nahezu an 500 Exemplare der betreffenden Aus gabe abgesetzt worden seien, sohin mit Sicherheit angenommen werden darf, daßKorn bei dem für seineAusgabe angesetztenVec- kaufspreise noch weit mehr,Exemplare verwerthet habe, so hat angemessen geschienen, dem Betrage der von ihm zu leistenden Entschädigung die Zahl von 700 Exemplaren zu Grunde zu le gen, wornachssich derselbe, nach dem von Stahel berechneten Preise von 45 Kreuzern per Exemplar, auf 525 Gulden festgestellt, sä III. u. IV. Was die wegen widerrechtlicher Vervielfältigung auszuspre chende Geldstrafe betrifft, welche der Art. VI. Abs. 1. des Ge setzes mit 50 bis 1000 Gulden zugemessen wissen will, so steht dem Verklagten als mildernder Umstand die Art und Weise zur Seite, wie er in den Besitz des zum Wiederabdruck benutzten Exemplars des Entwurfs gelangte. Es war deshalb auf das Mi nimum der gesetzlichen Strafe zu erkennen. Die Anordnung der Consiscation und Vernichtung der noch vorräthigen Exemplare des Nachdrucks ist durch Art. VI. Abs. 2. des Gesetzes gerechtfertigt. sä V. Die Verurthcilung des Verklagten in der Hauptsache hat die Tragung der Kosten der Untersuchung resp. der ersten Instanz zur nothwendigen Folge. Die Kosten der beiden Berufungsin stanzen waren jedoch zu compensiren, weil derVerklagte die beiden ersten Erkenntnisse für sich hatte. Aus diesen Gründen mußte überall sowie geschehen erkannt werden. München, den 6. Juli 1862. gez. Max. gez. Freiherr v. Schrenk. gez. v. Zwehl. Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs der Ge- neral-Secretär des Staatsrathes v. Kobcll. Miscellen. Zur Schleuderei. —Vor einiger Zeit ist in diesem Blatte als ein Beispiel großer Schleuderei mitgetheilt worden, daß Hr. G. I. Man; in Negensburg das neue Weck: „Girandeau, das betrachtete Evangelium", Ladenpreis 6 Thlr., dem Borromäus- Vereine für IsH Thlr. liefere. Dem Einsender dieses sind nun vor einigen Tagen zufällig die Nrn. 108 u. 109 der „Blätter des Borromäus-Vereins" in dieHände gekommen, worin Hr. Manz von neuem 12 verschiedene Artikel aus seinem Verlage ankündigt, deren Ladenpreise von 4 Thlr. bis 6 Thlr. 18 Ngr. varüren, und sich bereit erklärt, dem Borromäus-Vereine jeden dieser Artikel für 1U Thlr. zu liefern. — Dies zur Notiznahme für den Sor timentsbuchhandel! Es ist zu bedauern, daß noch manche andere geachtete Firma in ähnlicher Weise verfährt, und im allgemeinen Interesse dringend Abhilfe zu wünschen. X. (Eingesandt.) Wichtige Erfindung. Hr. C. A. P. Borndrück in Neusalza, aus dessenBuchdruckerei die sogenann ten Firma-Ekiquettes und Briefsiegelmarken in großer Masse her vorgehen, hat eine Maschine erfunden, welche die bei ihm ge druckten Marken auf das regelmäßigste schneidet. Der Schnitt geschieht haargenau parallel mit der Einfassung und vollkommen richtig rechtwinklig, so daß ein Etiquette genau wie das andere aus- fällt und noch dabei ein seiner Spitzenrand sich zeigt, was den Marken ein besonderes niedliches Ansehen gibt. Die Maschine ist so beschaffen, daß damit nicht bloß ein einziges bestimmtes Format, sondern jedes beliebige Format mit der größten Ge nauigkeit geschnitten werden kann. Alle Diejenigen, welche kleine, auf der Buchdruckerpresse gedruckte, viereckige Eti- quettes und sonstige Geschäftspapiere in kleinen Formaten mas senweise gebrauchen, theils um Briefe oder Packete damit zu verschließen, theils sie sonstwo aufzukleben, um der Firma die umfangreichste Verbreitung zu geben, und das langweilige und zeitraubende Schneiden dieser kleinen Papiere mit der Schere beseitigen wollen, werden diese Erfindung als eine willkommene betrachten. Notiz für Verleger. — Auf Baarfacturen sollten nie mals Rechnungsposten mit aufgeführt werden! Esj gibt dies gor leicht Veranlassung zu Differenzen und Jrrthümern. Ein Sortimenter.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder