Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.09.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.09.1862
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18620922
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186209227
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18620922
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1862
- Monat1862-09
- Tag1862-09-22
- Monat1862-09
- Jahr1862
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
schränkung setzte, als den Vorbehalt, für die Bundesregierungen für ihre öffentlichen Zwecke 'Abdrücke veranstalten zu lasten. Nachdem nun Bezirksgerichtsrath Lutz unwidersprochcner- maßen mit der Stahcl'schen Buchhandlung zu Würzburg einen Verlagsvertrag dahin abgeschlossen hat, daß er ihr nach erhaltener Autorisation von Seiten der Eonferenz als Inhaber des Autor rechts dcrProtokolle dieselben in Verlag mitvollkommenem Verlags recht übergeben werde,so kann darüber kein Zweifel bestehen, daß Stahel das Verlagsrecht in demselben Umfange in Anspruch zu nehmen habe, wie solches dem Bezirksgerichtsrath Lutz von der Eonferenz cingeraumt wurde, und es kann sich lediglich darum handeln, den Umfang dieser Einräumung an Lutz zu präcistren. In dieser Beziehung muß aber die Art und Weise, wie die Eonferenz ihre erste (Folio-)Ausgabe der Protokolle behandelte, den Maßstab für die spätere Octav-Ausgabe bilden, denn wie jene die Information der Commissionsmitglieder und dieAufklä- rungen der Negierungen bezweckte, so sollte diese das ganze Wir ken der Eonferenz der freien Beurtheilung des großen Publi kums unterbreiten, und hierzu war nicht bloß die Mittheilung der Discussionen, sondern es waren auch deren Grundlagen und Resultate nothwendig. Es wurde deshalb nicht nur gemäß dem Sihungsbeschlustc vom 26. Juni 1857 der Entwurf der drei ersten Bücher erster Lesung dem zweiten Bande der Protokolle als B eilage a ngedr u ck t und mit diesem an die Bundesregierungen hinausgegcbcn, son dern es verfügte ein weiterer Beschluß vom 1. März 1858, daß ein Exemplar deö Entwurfes zweiter Lesung, wenn der Druck fertig geworden, der bohen Bundesversammlung vorgclegt, im klebrigen aber mit dem Abdruck des Entwurfes und mit den über die zweite Lesung ausgestellten Protokollen unter Beifügung des inzwischen durch den Druck vervielfältigten oesterreichischen und preußischen Entwurfes in derselben Weise, wie mildem Entwurf der Re dacti o n s - E ommi ssi o n (d. h. erster Lesung) und den Protokollen über die erste Lesung verfahren werden soll. Diesem Beschlüsse gemäß ward ein eigener „Bcilagenband", enthaltend den Entwurf zweiter Lesung und,den preußischen und oesterreichischen Entwurf, den Protokollen bcigegeben und mit diesen an die Regierungen versendet. — In gleicher Weise wurde es dann zu Hamburg unter Beibehaltung der bisherigen Geschäftsordnung mit dem Entwürfe erster und zweiter Lesung des Scerechls und zuletzt mit dem Entwürfe dritter Lesung zu Nürnberg gehalten, indem jedesmal die Entwürfe in eigenen Beilagenbänden zu den betreffenden Protokollen erschienen und an die Commissionsmitglieder und an die Bundesregierungen ver abfolgt wurden. Diesem zufolge müssen die verschiedenen Entwürfe allerdings als integrircnde Bestandtheile der Protokolle betrachtet werden, und cs verstößt nach dem eben Ausgeführtcn geradezu gegen den Thatbestand, wenn Korn behauptet hat, es cxistire kein Act, ver möge dessen einer dieser Entwürfe den Protokollen der Eonferenz einverleibt oder auch nur zu denselben als Beilage übergeben worden wäre. Es kann deshalb auch nicht wohl einem Zweifel unterliegen, daß die Eonferenz, indem sie dem Bezirksgerichtsrath Lutz ihr Au torrecht an den Protokollen zum Behufe einer weiteren ofsiciellen Ausgabe übertrug, auch stillschweigend die Entwürfe mit ein begriffen habe, welche das zusammengestellte Resultat der Discus sionen enthalten und ohne welche die Protokolle als ein theils unverständliches, theils unvollständiges Werk erscheinen würden. Namentlich muß dies von dem Entwürfe der dritten und letzten Lesung gelten, da gerade dieser Entwurf den Schlußstein der ganzen vierjährigen Thätigkeit der deutschen HandelsgcseHge- bungs-Conferenz bildet. Daß die Eonferenz auch selbst die Sache aus keinem an deren Gesichtspunkte auffaßte, ergibt sich nicht nur daraus, daß die zu Stande gebrachten Entwürfe unter ihren Augen in derFo- lio-Ausgabe fortwährend unter dem Titel: ,,Protokolle der Com mission zur Berathung eines allgemeinen deutschen Handelsge setzbuches. Beilagcnband zu den Protokollen" veröffentlicht wur den, sondern daß auch Bezirksgerichtsrath Lutz in der von ihm bereits im Jahre 1858 publicirtcn, daher zurKcnntniß allerCom- missionsmitgliedcr gelangten Octav-Ausgabe die Entwürfe erster und zweiter Lesung mitpublicirt und in der Vorrede zum ersten Bande der Protokolle S. Vll auf die desfallsige Genehmigung der Eonferenz Bezug genommen hat. Dieselbe Anschauung theilt aber auch die deutsche Bundes versammlung, zu deren Kenntnißnahme und Gutheißung die Ver anstaltung der zweiten ofsiciellen Ausgabe gebracht wurde, indem sie auf ein Gesuch des Buchhändlers Korn zu Nürnberg um Ver leihung des Verlagsrechtes für das allgemeine deutsche Handels gesetzbuch in Ucbereinstimmung mit den Anträgen des handelspo litischen Ausschusses in der Sitzung vom 4. Juli 1861 den Be schluß faßte: 1. dem Buchhändler Korn durch die Bundeskanzlci eröff nen zu lassen, daß die Bundesversammlung nicht bloß sich nicht veranlaßt gefunden habe, seinem Gesuche umVerlcihung des Ver lagsrechts für die allgemeine deutsche Handelsgesetzgebung Folge zu geben, sondern auch den von ihm eigenmächtig veranstalteten, als authentisch bczeichnetcn Abdruck der Protokolle der Handels- gesetzgcbungs-Commission (d. h. des En tw urfe s, denn nur die sen hatte Korn herausgcgeben) als solchen nicht anzuerkenncn vermöge; 2. unter Vorbehalt des Rechtes höchster und hoher Regie rungen, amtliche Ausgaben der Protokolle der zu Nürnberg und Hamburg vereinigt gewesenen Handelsgesetzgcbungs-Commission zu veranstalten, nur die von dem Bezirksgerichtsrath Lutz veran stalteten, resp. zu veranstaltenden Ausgaben dieser Protokolle als authentisch anzuerkennen. Aus allem diesem ergibt sich zur Genüge, daß die Behaup tung des Verklagten, der Entwurf dritter Lesung sei ein selbstän diges, mit den Protokollen in gar keinem Zusammenhänge stehen des literarisches Erzeugniß, durch die Thatsachen vollständig wi derlegt wird. Auch kann dagegen der Einwand nicht Platz grei fen, daß Stahel durch die Veranstaltung eines Scparatabdcuckes des Handelsgesetzbuches die Selbständigkeit dieses literarischen Erzeugnisses selbst anerkannt habe, denn dergleichen Separataus gaben der Entwürfe wurden auch in der Folio-Ausgabe, nament lich deshalb veranstaltet, um die Resultate der Verhandlungen früher in die Hände der Eommissionsmitgliedcr und der Regie rungen, beziehungsweise der Bundesversammlung zu bringen, da der Druck der weitläufigen Protokolle vielZeit hinnehmen mußte. Als ein solcherSeparatabdruck muß wohl auch der von Korn benutzte Abdruck des Entwurfes des Handelsgesetzbuches betrach tet werden, da der Entwurf in der Folio-Ausgabe noch mit dem weiteren Titel: „Protokolle der Commission u. s. w. Beilagen band zu den Protokollen 548 bis 589. Entwurf aus dritter Le sung" versehen ist. Hatte nun aber das dem Bezirksgcrichtsrath Lutz von der Handelsgesetzgebungs-Eonferenz übertragene Autorrecht auch auf die zu Stande gebrachten Entwürfe als Beilagen der'Proto kolle sich erstreckt, und ist von diesem das Verlagsrecht darauf dem Buchhändler Stahel zu Würzburg vertragsmäßig eingeräumt worden, so muß die von der Korn'schen Buchhandlung zu Nüro-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder