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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.09.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.09.1862
- Sprache
- Deutsch
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1976 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 118, 22. September. Wcnedikt in Wien ferner: 7597. Fremdenführer, neuester, vollständiger u. zeitsparender illustrirter, in Wien u. seinen Umgebungen. 4. Lust. >6. Cart. 21 NX 7598. Huschak, J.A., Almbleameln. ASammlung v-g'sammeltenu.selba g'machten Schnaderhüpfeln u. Staud'nlieadeln. 16. 1863. Geh- 12 NX ^7599. Kreuzer-Bibliothek, Wiener, od. ungeheure Heiterkeit in der We stentasche. IV. V. 2. Ausl. 32. Geh. 2 NX 7600. Lauber's,A., egvptisches Traumbuch nebst den verläßl.Ausleggn. u. beigefügten Lotto-Nummern. 7. Abdr. 8. In Comm. Geh. 12 NX; m. Anh. 24 NX 7601. Llsrkiliek, ^ , Orxsnisirungs-I'rojslct der lc. >c. 8tssts-ök>nbekör- den, m. Iliiclcsiekt sul die nutonoms 8teIIx. der Xroaländer. 2. Xiiü. I,ex.-8. In 6omm. 6ek. 12 I8X ^ 7602. Mephisto. Illustrirter humoristisch-satyr. Kalender f. d- I. 1863. > 8. Geh. 9 N-t 7603. ?lLQ, neuester, v. >Vien m. allen Vorstädten u. den jüngsten 8tsdteriveitergn. k'ol. ^ul I-einw. u. in Harten sH ^ 7604. Schreiber, E>, das Mädchen in Bezug auf besten Bestimmung. 16. : 1863. Cart. sh ^ Wencdikt in Wir» ferner: 7605. Steinbach, L. E>, keine kranken Hausthiere mehr. Ein verläßl. Rathgeber bei allen Thier-Krankheiten. 16. Geh- 12 NX 7606. Stöger, A., der kleine vollkommene Lust-Feuerwerker. 3. Ausl. 16. Geh. 18 NX 7607. Toiletten-Geheimnisse, enthüllte, od. die Kunst lange schdn u. jung zu bleiben. 8. 1863. Geh. 1 ^ 9 NX 7608. Umgebungen, die malerischen, Wiens nebst den Ausflügen auf der Nord-, West- u. Süd-Bahn. 16. Cart. sh ^ ^ 7609. Volksbücher aus alter u. neuer Zeit 34. Hst. 8. sh ^ Inhalt: Maria Stuart. Historische Schilderung. Nach den besten Quellen bearb- v. F. Steinebach. Wilberg in Athen. 7610. lleldreivk, Ik. v., die Kutrpilanren Lriecbenlsnds. Nitbssond. Lerücicsicdt. der neuxrievk. u. pelasgisclien Vulgarnainen. gr. 8. 6el>. * Meline, Cans bl Co. in Brüssel. Ilbiers, che., Histoire du eonsulst et de l'einpire. lome XX. gr. 8. 6eb. * lsh in 18. 1 ^ N i ch t a m t l i ch e r Theil. Rechtsfülle. Wir haben uns über den Recurs des Buchhändlers Veit Joseph Stahel zu Würzburg in der Untersuchung gegen den Buchhändler Christian Heinrich Korn zu Nürnberg von unserm Staatsraths-Ausschusse Vortrag erstatten lassen und un ter Abänderung der Erkenntnisse der beiden Vorinstanzen (Bör- snbl. 1861, Nr. 97) beschlossen: I. die von der Korn'schen Buchhandlung unter demTitel: „Das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch. Authentischer Ab druck. Nürnberg 1861" veranstaltete Ausgabe des Entwur fes des gedachten Handelsgesetzbuches sei als Nachdruck zu betrachten; II. die Korn'sche Buchhandlung sei schuldig, der durch diesen Nachdruck beeinträchtigten Stahel'schen Buchhandlung eine Entschädigung von fünshundertfünfund zwanzig Gulden zu leisten, und habe außerdem III. eine Geldstrafe von fünfzig Gulden zum Armenfond der Stadt Nürnberg zu entrichten; IV. die noch vorräthigen Exemplare der betreffenden Ausgaben seien zu consisciren und zu vernichten; V. die Kosten der ersten Instanz habe die verklagte Buchhand lung zu tragen, jene der beiden Berufungsinstanzen seien zu compensiren. Entscheidungsgründe. sd I. Der Buch- und Kunsthändler Veit Joseph Stahel in Würz burg ist gegen den Buchhändler Christian Heinrich Korn zu Nürn berg mit einer Nachdruckklage aufgetreten, weil derselbe den von der deutschen Handelsgesetzgebungs-Commission im MonatMärz 1861 zu Stande gebrachten Entwurf eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches unter dem Titel: Das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch nach der Schlußfas sung der durch die deutsche Bundesversammlung berufenen Commission. Authentischer Abdruck. Nürnberg 1861. sofort habe abdrucken lassen und,dem Verkehr übergeben habe, während ihm, dem Stahel, allein das Verlagsrecht darauf zuge standen sei. Er hat deshalb Entschädigung, Bestrafung des Korn und Confiscation der noch vorräthigen Exemplare des Nachdrucks beantragt. Diese Klage und der damit verbundene Antrag erscheinen auch, wenn man die hier in Frage kommenden Thatsachen unter die Vorschriften des Gesetzes vom 15. April 1840, den Schutz des Eigenthums an Erzeugnissen der Literatur -c. gegen Nachdruck betreffend, subsumirt, vollkommen begründet. Der Art. I. dieses Gesetzes verordnet, daß Erzeugnisse der Literatur oder Kunst ohne Einwilligung des Urhebers, seiner Erben oder Rechtsnachfolger weder veröffentlicht, noch ohne daß ein solches Erzeugniß zu er- genthümlicher Form verarbeitet worden, nachgebildet, noch auf mechanischem Wege vervielfältigt werden dürfen, und der Art. VI. schreibt vor, daß, wer sich einer solchen rechtswidrigen Veröffent lichung, Nachbildung oder Vervielfältigung schuldig macht, dem hierdurch Beeinträchtigten zu voller Entschädigung und nebstdem zu Entrichtung einer Geldstrafe verpflichtet ist. Zu dem Thatbeftande des Nachdrucks wird nach diesen ge setzlichen Bestimmungen weder eine rechtswidrige Absicht des Nachdruckers, den Urheber oder Rechtsnachfolger an seinem Ver mögen zu beschädigen oder sich selbst einen unrechtmäßigen Ge winn zu verschaffen, erfordert, noch kann es auf den Umstand an kommen, ob der Nachdrucker das zum Wiederabdruck benutzte Exemplar des kritischen Werkes aufrechtmäßige oder unrechtmä ßige Weise in seinen Besitz gebracht hat. Es ist vielmehr lediglich der Umstand entscheidend, ob der Nachdrucker das literarische Erzeugniß ohne Einwilligung des Urhebers oder dessen Rechtsnachfolgers (des Verlegers) auf me chanischem Wege vervielfältigt und auf solche Weise das Recht des Verlagsberechtigten verletzt hat. Diese Merkmale des Thatbestandcs sind aber in der Hand lung des Christian Heinrich Korn vollständig gegeben. Aus den ofsiciellen, d. h. von der Handelsgesetzgebungs-Conferenz ge nehmigten Protokollen erhellt nämlich. 1. daß die Conferenz neben der vom ersten Anfänge an ver anstalteten Folio-Ausgabe zum Behufe der Veröffentlichung ihrer Verhandlungen noch eine zweite ofsicielle Ausgabe der Conferenz- protokolle beabsichtigte; 2. daß sie das Autorrecht dieser zweiten ofsiciellen Ausgabe, wozu sie als erster Autor vollkommen berechtigt war, ihrem Pro tokollführer, dem Bezirksgerichtsrarh Lutz, übertrug, es ihm über lassend, sich mit einer Buchhandlung über die Herausgabe zu ei nigen; 3. daß sie bei obigerUebertragung durchaus keine andere Be-
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