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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.04.1932
- Strukturtyp
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- 1932-04-02
- Erscheinungsdatum
- 02.04.1932
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- Deutsch
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Nr. 76 (N. 33). Leipzig, Sonnabend den 2. April 1932. gg. Jahrgang. Redaktioneller Teil» Provinzialverein der Schlesischen Buchhändler E. D. Dem Ersuchen des Verbandes Sächsischer Buchhändler an den Schulbücher-Verlc.g, die Beträge für die jetzt erfolgenden Liefe rungen von Schulbüchern bis Mitte Mai zu stunden (siehe Bör senblatt Nr. 55 vom 5. März, S. 174) schließt sich unser Ver ein an. Breslau, den 29. März 1932. Prooinzialvercin der Schlesischen Buchhändler E. V. I. A.: Th. Marcus, Schriftführer. Einfuhrvorschriften — Kennzeichnung des Herkunftslandes. Verschiedene Länder haben zum Schutze der heimischen In dustrie sür die Einfuhr von Waren besondere Bestimmungen über die Kennzeichnung des Herkunstslandes erlassen; es wird ver langt, daß in einem auf der Ware selbst anzubringenden Vermerk das Herkunftsland genannt wird, z. B. »Urals in . . . .« oder -Printen ln . . . .0. Diese Vorschriften erstrecken sich nur in Aus- uahmesällen auf buchgewerbliche Gegenstände. Da aus der Nicht beachtung etwa bestehender Vorschriften leicht sür den Empfänger und auch sür den Absender Unannehmlichkeiten und Kosten ent stehen, hat der Wörsenverein versucht, durch Anfragen bei den buchhändlerischen Vereinen u'sw. des Auslands Aufschluß über etwa bestehende gesetzliche Bestimmungen zu erlangen. Nachstehend veröffentlichen wir das Ergebnis unserer Um frage. In folgenden Ländern ist bei der Einfuhr von Waren die Angabe des Herkunftslandes nicht erforderlich. Deutschland Griechenland Peru Ägypten Guatemala Polen Belgien Italien Portugal Bulgarien Japan Rumänien China Mexiko Schweiz Costa Rica Niederlande Ungarn. Estland Norwegen *) Beim Versand nach den nachstehend aufgeführten Ländern sind Einsuhrvorschristen zu beachten: 'Argentinien. Auf allen durch die Zollämter gehenden Postsendungen muß auf der äußeren Hülle das Ursprungsland deutlich angegeben sein. Für deutsche Erzeugnisse ist die Bezeichnung -deutsche Wäre» üblich. Brasilien. Bei Druckschriften ganz oder teilweise in portugiesischer Sprache muß das Ursprungsland angegeben sein, z. B. »Im presso ns Allsmanlm«. Eine Vorschrift, wo der Aufdruck ange bracht sein muß, besteht nicht. Dänemark. Verordnung des Handelsministeriums vom 2. IV. 1925: »Druckschriften — darunter Kataloge —, die in dänischer Sprache im Ausland gedruckt sind, dürfen im Kleinhandel tiur verkauft *> Auf Grund des Gesetzes vom LI. Juni 18LÜ kann aber die Angabe des Herkunftslandes verlangt werden. oder zum Verkauf feilgeboten werden, wenn dieselben mit einem Vermerk des Herstellungslandes versehen sind, worunter das Land zu verstehen ist, in welchem die Druckschrift oder der Kata log gedruckt ist. Der Vermerk muß lauten: Trykt i . . . (gedruckt in), Name und Geschäftsstelle der Druckerei, und zwar soll der Vermerk den, Titelblatt der Druckschrift, Umschlag des Katalogs oder dgl. aufgedruckt sein. Die Bezeichnung.Druckschriften' um faßt in dieser Verbindung nicht Kupferstiche, Holzschnitte, Stein drucke oder andere Bilderzeugnisse, es fei denn, daß dieselben in Verbindung mit einer Druckschrift oder als Bestandteil einer sol chen herauskommen.» Finnland. Bei Drucksachen in finnischer oder schwedischer Sprache ist die Angabe des Herkunftslandes erforderlich. Frankreich. Der Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Januar 1892 über die Einfuhr von Waren bestimmt: »Von der Einfuhr ausgeschlossen ebenso wie von der Einlagerung, Durchfuhr und sonstigen Ver breitung sind alle Erzeugnisse ausländischer Herkunft, die an sich selbst oder auf der Umhüllung, auf Kisten oder sonstigen Ver- packungsmitteln eine Fabrik- oder Handelsmarke, einen Namen, ein Zeichen oder eine sonstige Angabe tragen, die den Anschein erwecken, als sei die Ware in Frankreich hergestellt oder franzö sischen Ursprungs. Diese Bestimmung bezieht sich auch auf Er zeugnisse, die aus einem Ort stammen, der den gleichen Namen wie ein französischer Ort trägt, wenn nicht neben dem Ortsnamen auch das Ursprungsland und der Zusatz ,Imports' deutlich ange bracht sind. Bei Werken in französischer Sprache muß bei der Einfuhr in Frankreich das Herkunftsland angegeben sein. Die Angabe der Drucksirma am Schluß des Werkes wird als genügend angesehen. Diese Erleichterung erstreckt sich aber nur aus Werke, die in einem nicht französischen Verlag erschienen sind und auf denen eine französische Firma nicht als Vertriebsstelle angegeben ist. In diesem Fall muß die Angabe des Ursprungslandes entweder un mittelbar nach der Angabe der französischen Firma oder an, Schluß des Werkes «in der Stelle, wo üblicherweise der Druckver merk gesetzt wird, erfolgen in der Form .imprims...', ,s<iits...' mit dem Namen der Stadt und des Landes.» Großbritannien. Me Einfuhr von Druckerzeugnissen in englischer Sprache unterliegt keinen besonderen Bestimmungen. Die Herkunsts bezeichnung in der Fassung »msäe ln. . .» (Land) ist aber er forderlich, wenn auf dem Buch, der Zeitschrift usw. eine englisch« Firma als Verleger oder Verbreiter angegeben ist und dadurch in englischen Käuferkreiscn Zweifel über die Herkunft entstehen können. Nach einer Entscheidung der Oberzollbehörde vom 27. Juni 1903 genügt in den Fällen, wo auf dem Titelblatt der Name eines englischen Verlegers oder Verbreiters genannt ist, der Druck vermerk »printsä in . . .» (Land) aus dem Titelblatt oder auf der Rückseite zur Kennzeichnung des Ursprungslandes; wenn der Name eines englischen Verlegers oder Verbreiters nur aus dem vorderen Deckel des Buches steht, aber nicht auf dem Titelblatt, oder wenn der Name auf Vorder- und Rückendeckel und nicht aus dem Titelblatt angegeben ist, so verlangt die Zoll behörde die Angabe des Ursprungslandes »printsä in . . .» auf dom Vorderdeckel. In beiden Fällen muß die Angabe des Lan des, wo die Bücher gedruckt worden find, deutlich erkennbar sein. 261
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