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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1932
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- 1932-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1932
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X- 47, 25. Februar 1932. Redaktioneller Teil. Bürsenblatt s. d. Tlschn Buchhandel. wiesen und vorgetragen wird. Für die Entscheidung der Frage, ob Entwertungskonto oder Berlustvortrag, sind also lediglich handelsrechtliche, insbesondere kreditpolitische Erwägungen maß gebend. V. Abzugsfähige Ausgaben (Werbungskosten) sind alle Ausgaben, die im Betriebe verursacht worden sind. Der Reichssinanzhof hat in einer umfangreichen Rechtsprechung eine Menge derartige abzugsfähige Ausgaben behandelt, ohne daß hierauf im einzelnen eingegangen werden kann. Für die Pro paganda der Zeitschriftenverleger gegenüber den Inserenten ist bemerkenswert, daß Reklamekosten als Werbungs kosten abzugsfähig find. Soll sich dagegen eine Reklame auf mehrere Jahre erstrecken, so müssen die Ausgaben dafür auf meh rere Jahre verteilt, also zunächst aktiviert werden (RFH. 20. III. 1930). Rückstellungen für künftige Hausausbesserungen find dann zulässig, wenn die Notwendigkeit von künftigen erheblichen Aufwendungen zur Instandsetzung den Wert des Unternehmens bzw. des Grundstücks am Bilanzstichtag mindert. Ebenso sind Rückstellungen für Garantieverpflichtungen oder wegen zukünf tiger Prozeßverlustc dann abzugsfähig, wenn am Bilanzstichtage mit der Inanspruchnahme bzw. dem Prozeßverlust gerechnet werden muß. Von besonderer Bedeutung sind regelmäßig dieAbschrei- bu ngen auf Außenstände (Delkredere-Abschreibungen). Nach der neueren Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes soll grundsätzlich die Beurteilung durch den Steuerpflichtigen maß gebend sein, es sei denn, daß die Schätzung des Steuerpflich tigen den Grundsätzen des sorgfältigen Kaufmanns offenbar widerspricht. Selbstverständlich dürfen die Delkredereabschreibun gen nicht willkürlich hoch bemessen werden. Praktisch empfiehlt es sich, bei Streitigkeiten mit den Steuerbehörden durch den Börsenverein begutachten zu lassen, daß die vorgenommene Del kredereabschreibung bei Anwendung ordentlicher kaufmännischer Bilanzierungsgrundsätze gerechtfertigt ist. Im übrigen ist dar auf zu achten, daß bei zu hohen Delkredereabschreibungen in den nächsten Jahren bei günstigen Zahlungseingängen ein steuer pflichtiger Gewinn entsteht, sodaß sich hier — wie auch in allen Be wertungsfragen — stets die Begehung eines gesunden Mittel weges empfiehlt. Ein Anstellungsverhältnis der Ehefrau im Betriebe des Ehemannes läßt der Reichsfinanzhof im Gegensatz zu dem Preußischen Obervcrwaltungsgericht bezüglich der Preu ßischen Gewerbesteuer nicht zu. Ebenso kann umgekehrt nach Ansicht des Reichssinanzhoscs die Anstellung des Ehemannes im Betriebe der Ehefrau nicht anerkannt werden. Anders liegt es dagegen bei Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, wie Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, selbst dann, wenn sämtliche Anteile in der Hand eines Gesell schafters vereinigt sind. Gehaltszahlungen an im Ge schäft mitlätige volljährige Kinder sind regel mäßig abzugsfähig; doch müssen dann auch Sozialversiche rungsbeiträge entrichtet werden. Vielfach sind in den letzten Jahren aus Steuerersparnisgründen Familicngesellschaftcn ein- gcgangcn worden, um dadurch den Reingewinn des Einzelkauf manns zu zerlegen und auf niedrigere Steuerstufcn zu kommen. Der Reichsfinanzhof verlangt hierbei in erster Linie, daß die betreffenden Familienangehörigen, wenn sie als Mitinhaber des Geschäftes gelten sollen, an den Vermögenwerten des Unter nehmens beteiligt sind. Bloße Gewinnbeteiligungen ohne Beteili gung an der Substanz sind also steuerrechtlich nicht ausreichend. Aufwendungen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhalts pflicht sind nicht abzugsfähig, selbst dann nicht, wenn eine be sondere privatrechtliche Verpflichtung eingegangcn worden ist. Nur soweit eine solche gesetzliche Unterhaltspflicht nicht besteht, können auf Grund bindender rechtlicher Verpflichtungen gezahlte Unterhaltsrenten abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind die persönlichen Steuern, insbeson dere Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuern, auch nicht die bprozentigen Zuschläge zur Einkommensteuer 1930 und die Sonderzuschläge der Ledigen, ebenso nicht die Bürgersteuer und die Krisensteuer. Abzugsfähig sind dagegen alle mit dem Gewerbebetrieb im Zusammenhang stehenden Steuern, wie vor allem die Gewerbe- und Grundsteuern, Ausbringung der Jn- dustriebelastung, Handelskammcrbeiträge u. dgl., ebenso auch die Zuschläge der Aufsichtsratmitglieder. Erwähnung bedarf noch die durch die Notverordnung vom 5. Juni 1931 geschaffene Möglichkeit zur Bildung steuer begünstigter Rücklagen aus Einkommen, das im Be triebs stehenbleibt. Durch diese Vorschriften soll eine Gleich stellung der Einzelfirmen, offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften mit den juristischen Personen erfolgen, die schon bisher ihre Gewinne mit einem Steuersatz von 20 Pro zent lhesaurieren konnten. Das Recht zur Bildung steuerbegün stigter Rücklagen haben gemäß K 58a EStG, nur unbeschränkt steuerpflichtige Gewerbetreibende, die sür einen inländischen Be trieb Bücher führen. Es empfiehlt sich, die Zulassung der Rück lagen bei Abgabe der Steuererklärung beim Finanzamt zu be antragen. Me steuerbegünstigte Rücklage kann nur aus im Be triebe belassenem Einkommen, nicht etwa aus Entnahmen er folgen. Die jährlich steuerbegünstigte Rücklage darf 25 Proz. des steuerlich festgesetzten Jahresgewinns sowie 40 Proz. des Betriebs vermögens am Schluß des Steuerabschnitts nicht übersteigen. Für die Rücklage gilt ein ermäßigter Steuersatz von 20 Prozent. Wird später jedoch die Rücklage ganz oder teilweise wieder aufgelöst, indem der Steuerpflichtige Entnahmen über den steuerlichen Jah resgewinn hinaus macht, so sind diese Entnahmen aus der Rück lage auf diese zu berechnen und nachzuversteuern. Diese Nach- vcrsteuerung beträgt für Entnahmen bis 30 000 Mark 10 bis 15 Prozent, für Entnahmen über 30 000 Mark 15 bis 20 Pro zent. Als nachsteuerpflichtige Entnahmen gelten auch die Ver äußerung des Betriebes oder von Beteiligungen daran sowie die Darlehengewährung an den oder die Betriebsinhabcr. Bei Körperschaften gilt nach Urteil des Reichssinanzhofs vom 27. März 1931 die Besonderheit, daß der vortragsfähige Verlust um die zu Lasten dieses Steuerabschnitts gezahlten Per sonalsteuern zu kürzen ist. Außerdem sei noch darauf aufmerk sam gemacht, daß die nach A 15 Ziffer 3 KStG, gegebene Mög lichkeit, den zur Beseitigung einer das Grund- oder Stamm kapital angreifenden Untcrbilanz verwendeten Gewinn steuer frei zu behandeln, letztmalig bei der diesjährigen Körperschaft st euerveranlagung besteht. VI. Für die B e w e r t u n g d e s W a r e n l a g e r s sei zunächst verwiesen auf die vom Steuerausschuß des Börsenvereins auf gestellten und zuletzt im Börsenblatt Nr. 174 vom 20. Juli 1931 abgedrucktcn Richtlinien für die Lagerbewertung in den einzel nen Sparten des Buchhandels. Ferner muß darauf aufmerk sam gemacht werden, daß auf Grund der durch die Notverord nung vom 8. Dezember 1931 erzwungenen Preissenkung auch die Lager des Buchhandels eine Entwertung von minde rest ens 10 Prozent ohne Rücksicht auf alle übrigen Um stände erfahren haben. Man wird deshalb ohne weiteres eine generelle Abschreibung von mindestens 10 Prozent auf die vor handenen Lagerwerte unbeschadet etwaiger aus mangelndem Absatz zu begründender Abschreibungsnotwendigkeiten ledig lich infolge der eingetretenen Preissenkung herleiten kön nen. Bei bestimmten Literaturgruppen läßt sich sogar auf Grund der im Börsenblatt veröffentlichten neuen Preise viel fach eine noch höhere Preissenkung und damit Lagerentwertung durch die von den Verlegern festgesetzten neuen Preise feststellen. Allerdings bezieht sich dies alles nur auf die Lagerware, die bereits vor dem 1. Juli 1931 vorhanden war. Grundsätzlich ist zur Frage der Lagerbewertung noch zu be merken, daß der Steuerpflichtige die Wahl hat zwischen der An setzung des Herstellungs- oder Anschaffungspreises oder des niedrigeren gemeinen Wertes. Als gemeiner Wert gilt der Preis, der bei einer Veräußerung des Gesamtbetriebs unter der Annahme seiner Fortführung für die betreffende Lagerware erzielt werden würde. Es muß demnach eine Bemessung des Wertes als sog. Teilwertes unter dem Gesichtspunkt des Gesamt wertes des Betriebs erfolgen. 143
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