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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1932
- Strukturtyp
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- 1932-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1932
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- Deutsch
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VMÄMMmDeMckmVMmM Nr. 47 (N. 19). Leipzig. Donnerstag den 28. Februar 1932. 99. Jahrgang. Redaktioneller TÄ Vekanntnrachung. Netv. Deutsche Vuchhündlev-Lehvanftalt zu Leipzig. Das neue Studienjahr, das 7g. seit der Gründung der Anstalt, beginnt für die Lehrlinge des Leipziger Buchhandels (Dreijährige Lehrlings-Abteilung und Einjähriger Lehrlings-Fachkurs) am 2. April und für die Schüler und Schülerinnen der Einjährigen Höheren Fachkurse am 12. April d. I. Wir richten an die Mitglieder unseres Vereins die Bitte, ihre Söhne und Töchter, die bereits im Buchhandel tätig sind oder in ihn übergehen wollen, recht bald anzumelden und auch die jüngeren Gehilfen und Gehilfinnen zum Besuch der Einjährigen Höheren Fachkurse zu veranlassen. Der Lehrplan sieht folgende Gegenstände vor: I. Pflichtfächer (Stundenzahl in Klammer): Deutsche Literatur (6). Weltliteratur (3), Wissenschaftskunde (2), Buchgewerbekunde (2), Buchhandelsbetriebslehre (4). Buchhändlerische Rechtskunde (2), Volkswirtschaftslehre (2), Buchhaltung (4), Deutscher Schriftverkehr (2), Kaufmännisches Rechnen (3), Geschichte des Buchhandels. Bibliographie und Bibliothekskunde (2), Kunstgeschichte (2). Musikgeschichte (2). II. Wahlfächer (Stundenzahl in Klammer): Englisch (2). Französisch (2), Latein (2), Kunstschrift (2), Kurzschrift (2), Maschineschreiben (2). Die Schulleitung, die dankbar alle Anregungen begrüßt, die ihr aus den Kreisen unserer Mitglieder zugehen, ist fortgesetzt bemüht, den gesamten Unterricht in enger Fühlungnahme mit der buchhändlerischen Praxis und unter Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse und Wünsche zu erteilen. Wir empfehlen unfern Mitgliedern, sich von der Kanzlei der Anstalt (Leipzig. Deutsches Buchhändlerhaus, Platostr. 1s) den ausführlichen Lehrplan und die alles Nähere besagenden Satzungen schicken zu lassen und sich mit etwaigen Anfragen unmittelbar an den Oberstudiendirektor Professor Or. Frenzel zu wenden. Bemerkt sei, daß die Schüler und Schülerinnen auf der Deutschen Reichsbahn bei den Fahrten zwischen der Heimat und Leipzig und umgekehrt eine Fahrpreisermäßigung von 50/ß erhalten und beim Besuche der Sammlungen und Museen, der Theater und der Gewandhauskonzerte die gleichen Vergünstigungen genießen wie die Studierenden der Universität und der Handelshoch schule; außerdem ist ihnen gestattet, an dem Mittagslisch teilzunehmen, den der Börsenverein für seine Angestellten im Deutschen Buchhändlerhause unterhält. In Fällen besonderer Bedürftigkeit können einzelnen Schülern und Schülerinnen aus vorhandenen Stiftungen Unterstützungen bewilligt werden; die Gesuche sind jedoch erst nach Michaelis bei der Schulleitung anzubringen, worauf dis Zahlung der bewilligten Beträge kurz vor Weihnachten erfolgt. Zum Schluß bitten wir die unehrlichen Mitglieder unseres Vereins, bei Bedarf an jüngeren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Schüler und Schülerinnen der Deutschen Buchhändler-Lehranstalt vorzugsweise zu berücksichtigen. Leipzig, den 24. Februar 1932. Oer Gesamtvorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig vr. Friedrich Oldenbourg, Erster Vorsteher. Mitteilung der Geschäftsstelle betr.: Erportvalutaerklärung. Die vom Reichspräsidenten erlassene 8. Verordnung über die Exportvalutaerklärung (s. Börsenblatt Nr. 275 vom 27. No vember; Ergänzungen im Börsenblatt Nr. 278 vom l. Dezem ber, Nr. 282 vom 5. Dezember I93l, Nr. 9 vom 12. Januar und Nr. 17 vom 21. Januar 1932) wird durch die 10. Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Devisenbewirtschaf tung (veröffentlicht im Reichsgesetzblatt Nr. 11 vom 22. Februar 1932) ergänzt. Dem Wortlaut der 8. Verordnung entsprechend war bisher mit dem Formular II der Exportvalutaerklärung nur die Ab führung von ausländischen Valuten zu melden, die als Gegenleistung zu den auf Formular I gemeldeten Exportsendun gen eingingen. Der Reichswirtschaftsminister verlangt jedoch aus Grund der neuen Verfügung, daß auch die Eingänge auf Reichsmarkforderungen gemeldet werden. Die ent sprechenden Abschnitte der neuen Vorschrift lauten wie folgt: 141 ll der Achten Durchführungsverordnung erhält fol gende Fassung: (1) Der Exporteur (A 4) ist verpflichtet, zum 10., 20. und letzen jeden Monats der örtlich zuständigen Reichsbankanstalt unter Verwendung des Vordrucks II die Beträge der einge gangenen Exportvaluten in inländischer und ausländischer Währung milzuteilen und gleichzeitig anzugeben s> bei den der Anbietung unterliegenden Beträgen (Z 3 der Sechsten Durchführungsverordnung), an welche Devisen bank er sie abgeliefert hat oder von welcher Reichsbank- anstalt die Freigabe erfolgt ist; d> bei Reichsmarkbeträgen, in welcher Form (Schecks, Über weisung, Noten usw) sie ihm zugegangen sind. (2) Die Reichsbank wird ermächtigt, den Vordruck II ent sprechend abzuändern.« Leipzig, den 24. Februar 1932. vr. Heß.
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