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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1932
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- 1932-01-30
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- 30.01.1932
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25, 30. Januar 1932. Redaktioneller Teil. V0r1-»bl»u I. d. DU»» «u»d»»I»I. Ein Werklicferungsvertrag zwischen Verleger und Drucker liegt aber nur dann vor, wenn der Drucker nicht nur die Herstellung des Druckes besorgt, sondern gleichzeitig auch das Papier als den Grundstoff der gesamten Buch- und Zeitschriftenherstcllung liefert. Dies ist unerläßliche Voraussetzung für die Umsatz steuerfreiheit. Dabei ist es gleichgültig, ob bei der Lieferung des Papiers der Drucker als Eigenhändler austritt oder nur als handelsrechtlicher Einkaufskommissionär des Verlegers; denn nach der ständigen Rechtsprechung des Reichssinanzhofes wird der Einkaufskommissionär umsatzsteuerrechtlich als Eigenhändler be handelt. Selbstverständlich muß dann der Drucker den Betrag, zu dem er das Papier dem Verleger in Rechnung stellt, seiner seits als Umsatz versteuern. Er wird dafür vom Verleger selbst verständlich in irgendeiner Form einen Ausgleich verlangen, wo zu der Verleger dadurch in die Lage gesetzt wird, daß die Umsatz steuer für die bloße Papierlieferung gerade bei dem heutigen er höhten Satz von 2 A wesentlich niedriger ist, als wenn der Ver leger seine Abonnemcntseinnahmen versteuern müßte, in denen nochmals der Druckerlohn, der an sich schon vom Drucker ver steuert ist, ferner der Papierpreis und der Bruttogewinn des Verlegers enthalten sind. Bei der Papierlieferung durch den Drucker wird also der Druckerlohn nur einmal, der Brutto gewinn des Verlegers überhaupt nicht versteuert, im andern Falle dagegen wird der Druckerlohn zweimal und daneben der Papierpreis und der Verlagsbruttogewinn vom Verleger ver steuert. Er bedarf keiner weiteren Ausführungen, um zu zeigen, bei welcher Regelung hier der Vorteil liegt. Selbstverständlich ist es dem Verleger unbenommen, gegenüber dem Drucker als Einkaufskommissionär des Papiers bestimmte Wünsche bezüglich der Qualität und der Bezugsquellen zu äußern. Alles dies kann entweder mündlich oder auch in einen! besonderen Werkliese rungsvertrag festgelegt werden, dessen Abschluß in Briefform sich wegen der leichteren Beweisführung gegenüber der Steuer behörde ohnehin empfehlen dürfte. In diesem Zusammenhänge sei nochmals darauf hingewie sen, wie ich dies -in meinem Aufsatz vom 6. Oktober 1931 getan habe, daß ein Vertrag naturgemäß nur zwischen zwei verschie denen Rechtssubjekten abgeschlossen werden kann, nicht also etwa zwischen Verlags- und Druckereiabteilung ein und derselben Firma. Es muß sich in diesem Sinne um eine »fremde« Druckerei handeln, wobei jedoch m. E. allein darauf abgestellt werden kann, daß im Handelsregister der Verlag und die Druckerei als verschiedene Firmen eingetragen find. Denn es ist eine Unmög lichkeit, etwa nach kapitalistischen Zusammenhängen zwischen Verlag und Druckerei in Beteiligungssorm oder sonstwie suchen zu wollen, da dann jede feste Grenze verloren geht. Immerhin kennt das Ilmsatzstcuerrecht den Begriff der wirtschaftlichen Ein heit, und in den Fällen, in denen Verlags- und Druckereibetriebe konzernartiger Natur bisher als wirtschaftliche Einheit mit Zu stimmung des Steuerpflichtigen behandelt worden sind, wird sich ohne eine wesentliche Umorganisation kaum eine Änderung herbeifllhren lassen. In derartigen Ausnahmefällen würde ja auch die Frage so zu stellen sein, ob es rentabilitätsmäßig günstiger für den Betrieb ist, wenn innerhalb der wirtschaftlichen Einheit, also für die Umsätze zwischen Verlag und Druckerei desselben Konzerns, keine Umsatzsteuer entrichtet wird oder der Verlag allein von den Möglichkeiten -des § 7 UStG. Gebrauch machen kann, dann aber auch -die Druckerei für ihre Umsätze mit dem Verlag Steuer zu zahlen hat. III. Verhältnis zur Buchbinderei. Soweit die Herstellung beim Drucker abgeschlossen ist, z. B. bei Zeitschriften, scheidet diese noch zu erörternde Frage aus. Akut wird sie in all den Fällen, in denen die fertigen Druck blöcke einer fremden Buchbinderei zum Einbinden überlassen werden. Handelt hierbei die Buchbinderei im unmittel baren Aufträge des Verlegers, so erlangt der Ver leger durch Vermittlung der Buchbinderei an der vom Drucker hergestellten Ware mittelbaren Besitz und verliert dadurch die Möglichkeit der Steuerbefreiung, obwohl ein Werklieserungs vertrag zwischen ihm und der Druckerei vorliegt. Denn nach der wohl zutreffenden Auffassung des Landesfinanzamtes Leipzig 74 ist das Rechtsverhältnis zwischen Verleger und Buchbinderei keinesfalls als Werklieferungs-, sondern lediglich als Werkver trag zu beurteilen, selbst wenn die Buchbinderei -die Einband stoffe liefert, -da -es sich bei diesen nur um Zutaten im Sinne des K 6 UStG, handelt. Der eigentliche Grundstoff auch sür das gebundene Buch ist nun einmal das Papier. Wie kann sich nun der Verleger das Privileg erhalten, auch wenn Buchbinder- arbeiten geleistet werden müssen? Dies ist lediglich dadurch möglich, daß nur ein einziger Werklieferungsvertrag über die Herstellung des Buches zwischen -dem Verleger und dem Drucker abgeschlossen wird und der Drucker die Verpflichtung mit über nimmt, außer -dem zur Herstellung benötigten Papier auch die erforderlichen Buchbinderarbeiten zu besorgen. Hierbei kann es dem Drucker überlassen bleiben, ob er die Buchbinderarbeitcn etwa in einer eigenen Buchbinderabteilung seines Betriebes er ledigen läßt oder durch Vergebung der Arbeiten an einen von ihm beauftragten Buchbinder als selbständige Hilssarbeit. Dem Verleger gegenüber tritt nur der Drucker als Werklieferant auf. Dann bleibt dem Verleger -die Möglichkeit der Steuerbefreiung erhalten. IV. Versand -der Ware. In der Praxis ist allem Anschein nach -das Hauptgewicht von den Verlegern daraus gelegt worden, daß die Versendung der Bücher oder Zeitschriften unmittelbar vom Drucker oder Buchbinder aus erfolgt. Dabei hat offenbar die an sich richtige Vorstellung mitgewirkt, daß die fertige Ware zur Erhaltung des Privilegs nicht das Lager -des Verlegers berühren dürfe. Negativ gesprochen ist es zweifellos richtig, daß der V e r s a n d inun - mittelbarem Anschluß an die Fertigstellung zur Ausführung der vorliegenden Bestellun gen stattfinden muß. Das ist das Entscheidende, nicht aber der Ort der Lagerung bzw. des Versandes. Wenn also beispiels weise eine sertiggcstellte Auflage beim Buchbinder aus jcder- zeitigen Abruf des Verlegers lagert und nunmehr nach Eingang der jeweiligen Bestellungen der Abruf erfolgt, so handelt es sich uni Lagerverkäuse des Verlegers, die das Privileg ausschließen, gleichviel ob der Buchbinder die Versendung direkt vornimmt oder zunächst an den Kommissionär des Verlegers oder sogar diesem selbst liefert. Darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, daß nach der Fertigstellung lediglich noch eine Spe ditionstätigkeit ausgeübt wird, bei der gleichgültig ist, von welchen Stellen oder ob sie von einer oder mehreren Stellen erfolgt. Bei Zeitschriften wird es vielfach -so liegen, daß nach der Fertigstellung -beim Drucker dieser einen Teil der Auflage dem Postzeitungsamt einliefert, einen anderen Teil der Auslage als Sammelsendung nach Leipzig schickt und den Rest der Auf lage an den Verlag zum Eintüten und zum Kreuzbandversand abliefert. In allen diesen Fällen bleibt die Umsatzsteuerfreiheit erhalten; denn auch der Verleger selbst erlangt in einem solchen Falle -die Zeitschriften oder Bücher nur zum Zwecke der Beför derung bzw. der damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten, und dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanz hofes über die Unschädlichkeit des sogen. Umkartierens ohne Ein fluß auf die Steuerfreiheit. Es besteht infolgedessen auch keine Veranlassung, die sertiggestellde Ware vom Drucker oder Buch binder direkt versenden zu lassen, sondern man kann sich dabei nach wie vor -derjenigen Hilfskräfte, insbesondere des Kommis sionärs bedienen wie vorher. Ausschlaggebend ist le diglich, ob bei Fertigstellung der Ware beim Drucker, Buchbinder oder Kommissionär (Aus lieferungsstelle) bereits die Bestellungen beim Berlage Vorlagen und die Ware zur -Ausfüh rung dieser Vorbestellungen unverzüglich ex pediert wird. Ist dies nicht der Fall, sondern wird die fertige Auslage auf Lager genommen, gleichviel, ob beim Ver leger selbst, beim Drucker oder beim Buchbinder, dann ist Nm- satzsteuersreiheit nicht gegeben. V. Verhältnis zwischen Verleger und Abnehmer. Wenn sämtliche im Vorstehenden bezeichneten Erfordernisse erfüllt sind, dann bleibt noch als letzte Voraussetzung für die
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