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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.03.1889
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1889-03-04
- Erscheinungsdatum
- 04.03.1889
- Sprache
- Deutsch
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53, 4. März 1839 Nichtamtlicher Teil. 1173 den übrigen Censoren als Richtschnur dienen, soweit sie nicht selbst die Aufnahme des betreffenden Artikels bewirkt haben. Der Natur der Sache nach zerfallen diese Titel in erlaubte und ganz oder teilweise verbotene Werke, wobei bei letzteren die auszu- schneideude bezw. zu schwärzende Seiten- und Zeilenzahl genau angegeben wird. Das Verbot soll die allgemeine Verbreitung an jeden Be liebige» verhindern, mährend hoher gestellten Staatsbeamten oder bekannten, wissenschaftlich gebildeten Personen, welche solcher Werke zur eigenen Belehrung bedürfen, dieselben je nach Befinde» der Behörde gegen besondere Eingabe (80 Kop.-Marke) freigegeben werden. Redaktionen erhalten sämtliche Zeitungen u. s w. ohne Censur, ebenso auch die St. Petersburger kaiserliche öffentliche Bibliothek. Die- nicht freigegebenen Werke, welche der Sortimenter (als ä conditions-Exemplare z. B.) nicht geschwärzt empfangen will, bleiben auf der Censur und werden eventuell zur Messe direkt von dort aus dem ausländischen Verleger remittiert. Manches Buch kommt übrigens erst Jahre nach seinem Er scheinen in den Censurverzeichnissen pro oder contra notiert vor, da es erst dann seinen Weg nach Rußland gefunden hat; ein großer Teil der russische Verhältnisse abhaudelnden Bücher, welche mitunter nur für das Sensationsbedürsnis des Westens gearbeitet werden, wird überhaupt nach Rußland nicht eingeführt. Wir haben im Vorstehenden zu zeigen versucht, wie auch im fremden Lande der deutsche Buchhandel bahnbrechend wirkt, wie er seine Geschäfte betreibt, mit welchen Vorteilen er rechnen kann, aber auch mit wie zahlreichen Schwierigkeiten er ardeite» muß; wir haben den national-russischen Buchhandel gestreift, ihn geschildert, wie er sich unserer Beobachtung zeigt und wie auch ihm deutsche Organisation nur förderlich sein kann. Manchen Irrtum hoffen wir aufgeklärt, manches Wissenswerte mitgeteilt zu haben; trotzdem gestehen wir gern zu, daß eine berufenere Feder- Vielleicht der Sache hätte gerechter werden können; doch »in wagnis st voluisss sut sst!« Entscheidung des Reichsgerichts. Beihilfe zur Verbreitung einer verbotenen Druckschrift. Sozialistengesetz vom 21. Oktober 1878, K 19. Strafgesetzbuch §49. Verwerfung der Revision. Gründe. Nach der Sachdarstellung des angefochtenen Urteils wird der in Hattingen bei Zürich erscheinende, vom Reichskanzler am 18. Oktobcr 1879 (»Reichs-Anzeiger» 246/79) verbotene »Sozialdemokrat« aus dem Auslande heimlich — meist durch Versendung an unverdächtige Personen, sog. Deckadressen—nach Deutschland eingesührt, die einzelnen Nummern werden in größeren oder kleineren Particen von Hand zu Hand weiter befördert und gelangen so schließlich in den Besitz der Leser (Abonnenten). Die Verbreitung beginnt nach Ansicht des ersten Richters mit der Ein führung in das Deutsche Reich, setzt sich daourch innerhalb des Reiches fort, daß jemand entweder selbst Exemplare einer Mehrzahl anderer Per sonen zugänglich macht oder sie auch nur einer Person in der ausdrück lich erklärten oder aus den Umständen zu entnehmenden Absicht weiler- gicbt, daß diese damit in gleicher Weise verfahre, und erreicht bezüglich jedes einzelnen Exemplars ihr Ende, sobald ein Exemplar in den Händen eines Besitzers verbleibt, der es behält, ohne den Inhalt weiteren Per sonen zugänglich zu machen, oder sobald cs vernichtet wird. Der An geklagte hat nach Feststellung des angefochtenen Urteils mit Kenntnis des vom Reichskanzler erlassenen Verbots eine größere Zahl von Exem plaren der Nummern 41 und 46 Jahrgangs 1887 und 6 Jahrgangs 1888 des »Sozialdemokrat», welche zur Verbreitung bestimmt waren, in seiner Wohnung zu Berlin aufbcwahrt. Eine dem Richter unbekannt gebliebene Person hat dem Angeklagten die Exemplare zur Aufbewahrung egebcn behufs Sicherung derselben vor polizeilicher Beschlagnahme, da lngeklagtcr noch unverdächtig war. Danach ist angenommen: daß der Angeklagte zu Berlin im Jahre 1888 demjenigen, welcher eine Druckschrift im Inland verbreitete, deren Verbreitung auf Grund des H II des Sozialistengesetzes von der Landes-Polizei- bchördc (soll heißen: dem Reichskanzler) verboten worden ist, durch die That wissentlich Hilfe geleistet hat, und aus H 19 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 (R-G.-Bl. S. 351) und Z 49 Strafgesetzbuchs Strafe verhängt. Diese Art der Begründung einer Beihilfe zur Verbreitung einer- verbotenen Druckschrift wird von der Revision angcsochtcn, jedoch ohne Ersolg. Zutreffend ist die Auffassung der Revision, daß nach Ansicht des ersten Richters die Beihilfe dem Verleger (oder den Verlegern oder den jenigen, die sonst vom Ausland aus den -Sozialdemokrat- gewerbs mäßig vertreiben) geleistet und daß die ganze vom Ausland aus in Deutschland entwickelte Thätigkcit des Verbreiters, einschließlich der von ihm veranlaßtcn inländischen Verbrcitungsthütigkeit, als Eine Handlung in betracht gezogen ist. Die Revision erachtet diese Auffassung für un zulässig, weil das Vergehen, als die Druckschriften an den Vormann des Angeklagten gelangten, konsummiert gewesen sei, die Beihilfe aber ein noch nicht konsnmmicrtes Delikt voraussetze. Die'er Ausführung kann indes nicht bcigctretcn werden. Gesetzt, cs hätte sich der Hottingcr Verlcgcr odcr Verbreiter wegen Verbreitung einer einzelnen Nummer des -Sozial demokrat» vor der inländischen Strafgcwalt zu verantworten, so würde der inländische Richter durch keinen Rechtssatz behindert sein, die vom Thäter persönlich und durch Mittelspersonen bewirkte Verbreitungsthälig- keit als Eine Handlung (Strafgesetzbuch K 73) auszufassen. Vollendet war dann jedenfalls das Vergehen der Verbreitung (im Gegensatz zum versuchten Vergehen), sobald die Druckschrift im Inland einer Mehrzahl von Personen zugänglich gemacht war. Beendigt aber war die Ver breitung so lange nicht, als noch weitere Akte der Vcrbreitungsthätigkeit, für welche der Thäter verantwortlich gemacht werden kann, erfolgten. Bis zur Beendigung des Delikts ist aber Beihilfe eines anderen mög lich. Wird beispielsweise Ein Diebstahl in der Entwendung von 10 Säcken Korn seitens Einer Person gefunden, so ist der Diebstahl mit der Ent wendung des ersten Sackes vollendet (im Gegensatz zum versuchten); derjenige aber, der bei der Entwendung des zehnten Sackes erst Hilfe leistet, kann nicht wegen Begünstigung (Strafgesetzbuch A 257), sondern nur wegen Teilnahme bestraft werden. Danach konnte auch im vor liegenden Fall der Angeklagte die That des Hottingcr Verlegers odcr Verbrciters noch fördern und unterstützen, obwohl die Hauptlhat vollendet mar (sich nicht mehr im Stadium des Versuchs befand). Bedenklich ist allerdings die Konstruktion der Beihilfe im vorliegen den Fall insofern, als der erste Richter ohne nähere Begründung nicht bloß die Verbreitung einer einzelnen Nummer des »Sozialdemokrat», sondern sogar die Verbreitung verschiedener Nummern verschiedener Jahr gänge als Eine That des Hauptthäters ansieht. Es bedarf indes keines näheren Eingehens auf die Frage der Zulässigkeit eines solchen Zusam- menfasscns zeitlich vielleicht weit von einander getrennt liegender Akte. Wäre nämlich eine Mehrheit selbständiger Handlungen (Strafgesetzbuch Z 74) bezüglich des Hauptthäters anzunchmen, so würde der Angeklagte, gleichviel ob er durch Einen Akt oder durch eine Mehrheit von Akten Beihilfe geleistet hat, nach den Grundsätzen des 8 74 Strafgesetzbuchs zu bestrafen sein (vergleiche Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Band 5 Seite 227, Rechtsprechung des Reichsgerichts Band 3 Seile 684>, die Anwendung der milderen Borschrist des Z 73 Strafgesetzbuchs könnte ihm also nicht zur Beschwerde gereichen. Da auch sonst eine Gesctzesvcrletzung aus dem Urteil sich nicht er ziel», war die Revision zu verwerfen. Bcrmischtcs. Neue Bücher, Zeitschriften, Gelegenheitsschriften, Kata loge rc. kür die Hand- und Hansbibliothek des Buchhändlers. Orieutaliseiw u. neuere Ini^uistiü. ,4utig.-llataI<>S 824 von ILireti- bokk L IVi^auck in l-eipri» 8". 58 8. kli^sisell-eliomisoll-teoiioisotie tVissensotmktsu (Libliotliele des lleotors L, V7. krvert in 6obbeul>ui-A). 4llt.-llatm.lvA 827 von llirobb«)kk L IViAanä in lleipriA. 8". 82 8. lös ««operative Index to Lerioäieals. Issusck guartsriv, ltä. b)- IV. 1. lllstebsr. Vol. 4. I4o. 4. Oetbr. — Oeeewber 1888. 4". 8. 75—109. Ne>v-Vvrle. kublieation olliev, llranIUin 8gnare (330, Lear! 8tr.) Personalnachrichten. G e st v r b e n: am 21 . Februar in Eimsbüttel Herr Gustav Plon.
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