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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.03.1889
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1889-03-04
- Erscheinungsdatum
- 04.03.1889
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- Deutsch
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1172 Nichtamtlicher Teil. Das Schutzzollsystem, welchem Rußland in ausgedehntestem Maße huldigt, wäre vielleicht nicht zn verwerfen, wenn nur solche Artikel durch einen hohen Einfuhrzoll geschützt würden, welche bei der doch verhältnismäßig jungen Industrie gleichwertig mit ausländische» Fabrikaten hergestellt werden könnten, wenn ihnen ein geeignetes Absatzgebiet geöffnet bleibt. Diese Erwägung kann bei 8 39. 2. und 8 183. Absatz 5 von »Gravüren« an nicht ins Gewicht fallen, da die verhältnismäßig wenigen Exemplare eines derartigen Werkes, welche in Rußland abgesetzt werden können, in Bezug auf Sprache, behandelten Gegenstand und An zahl eine Herstellung im Lande selbst nicht ermöglichen. Was nun an derartigen Artikeln vielleicht in größerer Anzahl für hier hergestellte Verlagswerke u. s. w. im Auslande bestellt wird, dürste auch jetzt in vielen Fällen kaum der einheimischen vervielfältigen den Industrie übergeben werden, da häufig bei den erheblichen technischen Schwierigkeiten die Herstellung keine so mustergiltige genannt werden kann, während die Preise bei den inländischen derartigen Anstalten infolge der geringeren Konkurrenz mit dem Zoll wachsen. Wenige ziehen so auf Kosten der Allgemeinheit Vorteil aus dieser Maßregel, welche seiner Zeit von einigen Musikalienverlegern und Lithographen dem Finanzminister unter breitet wurde, wobei die eine Partei der Petition das Mäntel chen des Schutzes der einheimischen Druckindustrie umhängte, während die andere sie mit dem Kleide der vergeltenden Ge rechtigkeit ausrüstete, damit nicht die vielen von russischen Kom ponisten im Auslände hergestellten Nachdrucke auch noch in Ruß land den Absatz schmälerten. Von den trotz ihrer Billigkeit nicht einmal in Rußland vor der Einführung des Zolles größeren Absatz findenden Nachdrucksausgaben einzelner Musikalienverlcgcr, denen allein dadurch ein erheblicher Vorteil zufloß, sprach die Petition nicht. In letzter Instanz zahlt ja natürlich das Publikum den Zoll. Derselbe schwankte bei einem Kursstände des Rubels von 163 H bis 215 mit Zuschlag des Goldagios (alle Zölle werden in Gold erhoben) von 940/j, bis 59 erheblich; es wurden als Norm von den Rigenser Firmen zur Zeit des giößten Kurs sturzes erhoben: auf Bilderbücher nach Gewicht pro Pfund 100 Kop. „ Karten und Atlanten nach Gewicht pro Pfund 25 Kop. „ Lithographieen, architektvn. Werke rc. pro Pfund 50 Kop. „ Einbanddecken pro Pfund 100 Kop. „ Photographieen nach dem Werte pro Mark 10 Kop. „ Noten nach dem Werte pro Mark 10 Kop. „ Kalender mit Nollzblättern als Buchbinderarbeit 1 Rubel. „ Kalender mit genähten Klappen und Taschen als Sattler arbeit 1 R. 40 Kop. Prachtwerk, wie »Gedenke mein«, »Hendschels Skizzenbuch«, »Künstlerheim« rc.; Bilder apart, Einbanddecken apart, wie oben. 1 Pud — 16,38 Kilo. 1 Pud — 40 Pfund. 1 Pfund russ. -- 409,512 gr. Diesen Einfuhrzoll trägt nun aber das Publikum erst bei dem Erwerb der Sache, während der Importeur ihn sofort bei Bereinigung seiner Waren, welche entweder an der Grenze selbst erfolgt, oder wenn die Sendung transito gehen kann, am be treffenden Orte, wo ein Zollamt ist, erfolgen muß Naturgemäß schränkt der Sortimenter seinen ä condilimis-Bedarf von zoll pflichtigen Sachen entsprechend ein, weil eine Rückvergütung des Zolles für Remittenden nicht erfolgt, und disponiert soviel wie möglich von verzolltem oder von früher her noch unverzollt ein gegangenem Gut, wobei ihm der Verleger sehr eutgegenkommen und sich selbst Absatz sichern kann, da einmal remittierte Werke wohl nur auf besondere Bestellung nochmals verschrieben und ver zollt werden. Während also diese Zollsätze schon den eingehenden Vertrieb vieler Vorlagenwerke von seiten des ansässigen Sortiments hindern, bringt die von unteren Organen falsch aufgefaßte Auslegung des 53, 4. März 1889. Gesetzes weiteren Schaden, wenn Beilagen enthaltend Pläne u. s. w. (wie die Atlanten zum Voigtschen Schauplatze) apart verzollt werden, während sie nach Z 39. 3 zollfrei sind. Reklamationen sind allerdings zulässig, aber äußerst zeitraubend und ungewiß im Erfolg, bei bestellten Sachen außerdem unmög lich, weil dieselben in natura beigegeben werden müssen. Falsche Deklaration, die dem österreichischen Buchhandel so empfindliche Verluste bereitet, wird natürlich auch mit hoher Strafe geahndet, doch kann sie der Buchhandel dadurch vermeiden, daß er seine Sendungen mit dem Benefizium der Accidentien verzollt, d. h. die Vorgefundenen zollpflichtigen Gegenstände zahlen eine Extra gebühr von 10o/o des Zollgefälles Sind die mitunter ungeheuren Ballen oder Kisten nun nach gehöriger Revision aus dem Zoll wieder eiligst zusammengepackt, wobei natürlich mancherlei Defekte oder Durchnagelungen entstehen können, so werden sie amtlich von der Zollbehörde dem Censurkoniitee zur weiteren Veranlassung übergeben. Hier erst beginnt der Empfänger handelnd mit einzugreifen. Doch bevor wir diese Thätigkeit der Behörde für das Publikum betrachten, wollen wir uns über ihre Organisation unterrichten. Dem Minister des Innern (Dm. Andr. Tolstoi) untersteht die Oberpreßverwaltung und die Censur. Die Oberpreßverwaltung (Leiter derselben Geheimrat Feoktistoff) übt vorzüglich die Ueber- wachung der einheimischen Zeitungs- und Zeitschristlitteratur, von der ein Teil in den Hauptstädten ohne Präventivcensur er scheint. Erachtet nun die Behörde die Richtung eines derartigen Blattes, bezw. eines Aufsatzes in demselben für schädlich, so kann sie gegen dasselbe disziplinarisch Vorgehen. Eine erste Verwarnung bedeutet ein drohendes Gewitter, eine zweite oder dritte kann das Recht des Einzelvcrkaufs beseitigen und ihm die Annoncen- annnhme entziehen, bezw. führt zur zeitweiligen oder gänzlichen Suspendierung des Blattes; doch können diese Maßregeln auch unabhängig von einander verhängt werden. Außerdem handhabt die Oberpreßverwaltung die dramatische Censur. Getrennt von der allgemeinen Censur haben wir die Post- censur, welche alle ausländischen Zeitungen prüft, -die durch die Post bezogen werden. Sie besteht aus zehn Beamten und hat ihren Sitz nur in St. Petersburg. Censurkomitees bestehen in St. Petersburg, Moskau, Riga, Odessa und Warschau, »abge teilte Censoren« für aus- und inländische Litteratur in Wilna und Kiew, nur für ausländische Litteratur in Reval, nur sür in ländische in Odessa, Riga, Dorpat, Mitau und Kasan. Inspektoren zur Beaufsichtigung der Druckereien und des Buchhandels hat St. Petersburg, Moskau, Tiflis und Warschau aufzuweisen. Theologische und philosophische Werke unterliegen der Censur des rechtgläubigen Synod (Pobedonoszoff), bezw. dem evange lischen Konsistorium, Universitätsschriften dem Imprimatur des Rektors. Gegen eine Eingabe, versehen mit einer 80 Kop.-Stempel- marke, besichtigt die Censurbehörde die eingelaufenen Sendungen, wobei vom Empfänger ein Verzeichnis derjenigen Werke ein gereicht wird, welche herausgegeben werden sollen. Das Gros der Sachen, besonders fachwissenschaftliche Werke, erhält man sofort; zur weiteren Veranlassung verbleiben auf der Behörde unter amtlichem Verschluß nur die entweder ganz oder teilweise ver botenen Journalnummern und Bücher, bezw. die noch nicht ge lesenen Werke meist der schönen Litteratur, Geschichte u. s. w, welche geprüft werden müssen. Es hat demnach die Censurbehörde die Pflicht und das Recht, jegliches Buch auf seinen Inhalt zu prüfen, so daß also von der angezogenen Litteratur mindestens je ein Exemplar völlig ausgeschnitten werden kann, was der ausländische Verleger bei seinen Remittenden wohl berücksichtigen möge, da ohne diese Maßregel seine Artikel in Rußland überhaupt nicht zum Verkauf gelangen können. Ueber diese gelesenen Werke veröffentlicht das St. Peters burger ausländische Censurkomitee monatliche Kataloge, welche
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