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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.09.1846
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.09.1846
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- Deutsch
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S77 1846.^ 1) B.-Z. Nro. 65: daß England gar kein Zugeständniß gemacht habe- 2) B--Z- Nro. 73: daß den im Vertrag selbst enthaltenen offenba ren Beweisen von wirklich gemachtem Zugeständnisse eine Parlaments acte widerspreche, die doch lediglich nichts anders enthalt, als die Er mächtigung zu Gewährung eben dieses Zugeständnisses? Wir überlassen jedem denkenden Leser den Werth von Angriffen zu bemessen, zu denen solche Waffen gebraucht werden, Hr. Erhard aber, der hier auch nicht den Schatten von diplomatisch gewendeten Redefor men entdecken dürfte, wird sich nicht entbrechen können, entweder bes sere Gründe für das gänzliche Jgnoriren einer Hauptstipulation des Vertrages vorzubringen, oder sich der in unserm Letzten aufgestellten Alternative zu unterziehen. Wir wenden uns gerne hievon ab, um zu der Sache selbst zurück zukehren. Möge es unsermGegner gefallen, uns auf den gleichen Bo den zu folgen, nicht aber, wie bisher, die Hauptfrage vorsichtig bei Seite zu lassen, um sich an Nebenrücksichten anzuklammern, die nie und nimmer entscheiden können, in welches künstliche Licht man sie auch stellen mag. Soll unsere Polemik einen Nutzen für das Allgemeine haben — wie doch unser beiderseitiger Wunsch gewiß ist — so kann dies nur dann geschehen, wenn alle Verhältnisse ohne Hehl und ohne Ent stellung offen dargelegt, von beiderseitigem, immerhin durchaus ver schiedenem Standpunkte besprochen, dabei aber nicht sowohl Meinun gen als Gründe, Thatsachen und Zahlen aufgestellt werden. Wir ha ben in unserem letzten Artikel uns dieser Art Argumentation bedient und gedenken damit fortzufahren. Wenn von Begründung eines internationalen Verlagsrechtes die Rede ist, so ergibt schon der Namen und einfachste Begriff der Sache, daß ein solches Ziel nicht durch Verträge von zwei Staaten erreicht werden kann, sondern daß womöglich alle, wenigstens alle civili- sirten Nationenbeitrete» müssen, damit die Uebereinkunft einen Thcil des Völkerrechtes bilde, und der Nachdruck gerade so aus dem Ver zeichnisse erlaubter Industrie gestrichen werde, wie dies mit dem Skla venhandel und dem Strandrechte bereits geschah. Wer also interna tionales Verlagsrecht oder einen dahin einschlagenden Vertrag bespre chen will, der wird sich nothwendig auf einen etwas höheren Stand punkt stellen und fragen müssen, was kann die Nationen überhaupt bewegen, sich einer solchen Beschränkung zu unterziehen? Die Ant wort wird sein: daS Ncchtsgefühl, die Ueberzeugung, daß jeder Nachdruck eine Beschädigung wohlerworbenen Eigenthums ist, und daß es ein Flecken für de» gegenwärtigen Stand der Civilisation wäre, ihn noch länger zu dulden. Einen andern allgemein zureichenden Grund gibt es nicht. Wer diesen nicht genügend findet, für den hat die Aufstellung eines internationalen Verlagsrechtes keinenWerth oder ist die Zeit der Entscheidung noch nicht gekommen. Vom rein finan ziellen Standpunkr aufgefaßt, als eine Tarifsache, dürfte die Frage von der Mehrzahl der Völker gar nicht gestellt oder wenigstens nicht zu befriedigender Lösung gebracht werden. Wir haben in unserm leh ren Artikel gezeigt, wie verschieden die Verhältnisse der Nationen in dieser Beziehung sich darstellen, wie bei gänzlichem Verbote des Nach druckes nur Wenige — wohl nur England und Frankreich absolut ge winnen, alle übrige»— viele davon fast nach allen Seiten — verlie ren würden; diese Verluste nun sind auf dem Tarifwege nur höchst zufällig und theilweise, auf anderem aber gar nicht auszugleichen. Ei- nige Beispiele werden hinreichen, dies vollkommen klar zu machen. Setzen wir den Fall, es solle mit Frankreich ein ähnlicher Vertrag ab geschlossen werden, Frankreich aber habe seinen Eingangszoll auf fremde Bücher schon vorher auf 15 Sgr. pr. Ctr. reducirt. Alle scheinbaren und wirklichen Nachtheile, welche man aus dem englisch-preußischen Vertrage nur immer ableitcn kann, werden sich bei einem preußisch- französischen in verstärktem Maße finden lassen, denn der Verbrauch und Nachdruck französischer Literatur ist bei uns um so viel größer. Dreizehnter Jahrgang. Was könnte aber Frankreich zu Vergütung desselben bieten? Eine Er leichterung in anderen Theilen seines Tarifs, z. B. im Eingangszolle auf Rindvieh, Hämmel? Das würde offenbar weder passend noch genü gend sein, denn nicht die deutschen Viehzüchter, sondern die Buchhänd ler würden durch den Vertrag benachtheiligt und ihnen gebührte auch die Entschädigung. Sollte Deutschland etwa einen jährlichen Barba- resken-Tribut fordern oder Pensionirung aller, die bis jetzt französi sche Bücher nachgedruckt haben? Oder nehmen wir statt Frankreich ein Volk in entgegengesetzten Verhältnissen, z. B. Holland. Niemand wird in Deutschland gegen den Vertrag mit diesem Staate sein, denn offenbar können wir dabei nur gewinnen. Wenn nun aber die Holländer auftretcn und sagen: Un sere Interessen sind dabei überall im Nachtheil, Ihr seid 40 Millionen, wir sind nur 3; von deutschen Büchern gehen 100 nach Holland, bis I holländisches nach Deutschland; wir haben Euch mit Vortheil nachge druckt und werden es ferner thun, was Ihr dagegen nicht könnt, welche Vergütung soll uns werden? Euer Eingangszoll bedeutet nichts, seht zu, was Ihr uns bietet! Was könnte Deutschland hietauf antwor ten? Was anders als: wir bieten Euch Recht um Recht, Schutz um Schutz, die Nationen kaufen und verkaufen die öffentliche Moral nicht; erkennt Ihr den Nachdruck für ein Unrecht, so thut ihn von Euch, ohne nach dem Lohn zu fragen, wenn nicht, so sprecht auch nicht von inter nationalem Rechte, sondern handelt fort wie ihr könnt, bis Eure Zeit gekommen ist. Die Anwendung auf den preußisch-englischen Vertrag gibt sich von selbst, nur stand hier der englischen Regierung die deutsche, den Gei- stesproducten von 30 Millionen die von 40 Millionen gegenüber, und in diesem Falle wäre cs gewiß zehnfache Schmach gewesen, an die Ge währung vollen gegenseitigen Rechtes und Schutzes noch die Frage »ach dem Lohn zu knüpfen. Wenn nun dennoch eine Zollermäßigung von England in Anspruch genommen werden konnte und mußte, so geschah dies aus dem einfachen Grunde, weil ein schreiendes Mißvcrhältniß zwischen den preußischen und englischen Zöllen bestand. Wäre der englische Zoll schon in billigem Verhältnisse gestanden zu dem preu ßischen, so hätte Preußen keinerlei andern Vortheil in Anspruch neh men können, ohne zu feilschen mit Recht und Gerechtigkeit, weil aber eine drückende Ungleichheit stattfand, so konnte und mußte es sagen: Wir haben über Das vertragen, was Recht ist und unsererseits dem Princip zu Liebe Opfer gebracht, laßt uns jetzt auch von dem sprechen, was billig ist, warum sollen deutsche Bücher in England 17Thlr. Zoll bezahlen, während englische in Deutschland nur miti/z Thalerbe legt werden? Hier trat die Principienfrage ab und die Finanzfrage ein. Preußen konnte gleiche Zölle auf beiden Seiten beantragen — und hat es wohl auch gethan — die englische Regierung aber konnte die Verschiedenheit der inner» Besteuerung, die Unmöglichkeit eine so durchgreifende Aenderung jetzt durch das Parlament zu bringen, kurz ihre Gründe geltend machen, und es entstand am Ende die Ueberein- kunft, wie sie vor uns liegt. Wer sich dazu berufen fühlt, mag die preußische Regierung darum tadeln, daß sie nicht eine größere Zoller mäßigung herausschlug, wenn er aber zugleich ein aufrichtiger Freund internationalen Verlagsrechtes ist, so wird er den Vertrag selbst da rum nicht verwerfen, sondern höchstens von Preußen sagen können: eS hat ein kleines Unrecht um ein großes Recht gethan. Wir selbst und mit uns gewiß alle Buchhandlungen, die sich mit dem Verlage de u tsch er Literatur beschäftigen, fühlen uns durch den Vertrag, wie er ist, zu aufrichtigem, offenem Danke verpflichtet. Wenn man uns wiederholt und immer wiederholt, Eure Artikel werden noch den zehnfachen Betrag des England!! (nicht England allein, sondern der ganzen Welt) gewährten deutschen Eingangszolles bezahlen, so antwor ten wir einfach: ja das thun sie, aber früher haben sie das Fünfunddreißigfache bezahlt und waren dennoch der
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